Nr. 104

3« September

1918

JuhaltS - Uebersicht. Kreisabdeckereiverzeichnisse. Höchstpreise für Frühkartoffeln. Rotzverdacht. Echaunnveinsteuergesetz. Be­stellung von Nähgarn. Kaffee-Ersatz. Bezug von Kunsthonig. Umsatzsteuer von Versteigerungen. Enteignung von Sonnen­vorhängen. Geschlossene Mühlen. fleldbereinigung Lang-Göns. Gesunden; Verloren.

Betr.: Einsendung der K^sabderkereivarzeichnisse für den Monat August 1916.

An dle Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie Ml die Einsendung der Abdeckereiverzevchstrissc für den Monat August 1918.

Genaue Aufstellung ist unbedingt notwendig.

Gießen, den 2. September 1918.

Groß herz oosick»^ Kreisaint Gießen.

Tr. U s i n g e r.

Bekanntmachung

betreffend Höchstpreis für Frühkartoffeln aus der Ernte 1916.

Vom 29. August 1918.

Aus Grund der §ß 2 nnd 5 der Bundes vatsverordnung über die Preise für Hlllsen-, . ( oocF^ imb Oelfrückste vom 9. März, 1918 (RGBl. S. 119) und der hierzu erlassenen Uilssül-rmigsbekannt- inachnng Großh. Minisberiunis des Innern vom 15. März 1918 wird hiernnt bestimmt:

Ter Höchslpreis für Frühkartoffeln aus der Ernte 1918 be­trägt vom 1. September 1918 ab bis auf weiteres 7,50 Mark für den Zentner.

Tie übrigen Vorschriften unserer Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 27. Juli 1918 (Tarmstädter Zeitung Nr. 175 vom 29. Juli 1918) werden aufrecht erhalten.

Darm stad 1, den 29. August 1918.

Landes?« rtoffel stelle.

Hechler.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Gießen, den 31. August 1918.

Großb^rzogliches Kreisamt Gießen.

ZV: H em m erde.

Bekanntmachung.

Betr.: Festsetzung von .Kleinlxmdels'hächstpreisen für Kartoffeln.

Unter BezilMvahnie auf unsere Bekairntmachtung vom 16. Juli I. I. lKr-eisblait Nr. 84) wird der Kleinhaudelshächstpreis für ^Kartoffeln mit Wirkung vom 4. September d. I. ab auf 19 Pfg. für zivei Pfuud lierabgesetzt.

Dem Oberbürgermei st er zu Gieße n und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen. vorstehende Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

Gießen, den 31. August 1918.

Großherzoalichcs Kreisamt Gießen.

. _ Hemmerde _

Bekanntmachung.

Detr.: Rotzverdacht bei einem durch die Landwirtschaftskammer veräußerten Pferdetransport: hier: bei Pferden der

Beterin ärklinik Gießen imb des Konvad Heinrich W a l z in Lich. l

Tie Mif Grund der Vorschriften der 88 144149 der Aus-' führimgsvoischrifben des Bundesrats zum ReickiSviehseuchengesetz an geordneten M aßnahmen werden hierm it aufgehoben.

Gießen, den 26. August 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B ' Knngermann.

Bekanntmachung.

Betr.: Ersetz zur Blenderung des Schau mnvinsteuevgesetzes; hier: die Nachversteucrnnq des Schaumweins.

Wir weisen auf die in Nr. 198 der Tarmstädter Zeitung vom 24. August 1918 veröffentlichte Schaumnieinnächstenerverordnung hin. Steucrheöestellen Amneldeftellen sind die Großh. Haupt­steuerämter.

Gießen, den 27. August 1918.

Groszhcr^o<;licl,(:S KrciZanlt Gießen.

_ 5v 1* n n g e r mn n n _

Bekanntmachung

die Ausführung des Reicks gesetz es vom 26. Juki 1918 zur Aende­rung des Schaünnlveinsteuergesctzes, insbesondere die Nachvcrstcue- rimg des Schaumw'ins betreffend.

Nachstehend bringen wir die Schaiimwern - Nächstenerordnrmg (Zentralblatt für- daS Deutsche Räch S. 393) unter dein Anfügen

zinr öffentlichen Kenntnis, daß als Steuerhebestellen Anmelde­stellen , (8 4 der Ordnung) die Großh. Hauptsteuer ämter be­stimmt worden find.

D a r m st a d t, den 19. August 1918.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

I. B.: Wilbrand.

Schaunlwein -Nächste ue rvero rdnu n g.

8 1. ff) Sck-aumweiu, der sich am 1. September 1918 außerhalb der E^eugungsstätte (8 3 des Schauinweinsteucrgesetzes) oder einer Zollniäxrlage beftndet, unterliegt gemäß Artikel 8 des Gesetzes Kur Aenderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 1. August 1918 einer Nachsteuer.

ff) Die Nachsteuer wird nicht erhoben für Schaumwein, der sich «außerhalb der Erzeugungsstätte oder einer Zollniederlage unver­steuert oder unverzollt unter amtlicher Ueberwachung befindet^

8 2. ff) Tic Nachsteuer beträgt:

1. für Schaumwein aus Fruchtwein ohne Zusatz von Trauben^ wein

in viertel Flaschen.0,15 Mark

, halben .0,30

ganzen .0,60

Doppelflaschen.1,20 ,

2. für anteren Schaumwein (einschließlich der scha umwein ähn­lichen GeränLe*)

in achtel Flaschen.0,37 Mark

* viertel , 0,75

halben 1,50

ganzen * 3,00 ^

Toppelflaschen.6,00

( 2 ) Es werden behandelt:

2 ) als achtel Flaschen: Umschließungen von nicht mehr als 120 ccm Raumgehalt,

b)als viertel Flaschen: Umschließungen von mehr als 120 ccm und nickst mehr als 230 ccm Raumgehalt, e) als halbe Flaschen: Uuischließungen von mehr als 230 ccm Und nicht mehr als 425 ccm Räumgehätt, ck) als ganze Fla schm: Umschließungen von mehr als 425 ccm und nickst mehr als 850 ccm Raumgehalt, e) als Toppelflaschen: Umschließungen von urehr als 850 ccm und nicht mehr als 1700 ccm Raumgehalt, ff) Bei Umschließungen mit Ramngehalt über 1700 ccm ist für jede weiteren auch nur angefangenen 800 ccm eine ganze Flasche anzu rechnen.

8 3. ff) Bereits entrichtete Steuerbeträge werden auf die Nach­steuer augerechnet. Als enftickstet gelten

1. für inländischen Scl-aumwein aus Fruchtwein der bisherigen Steuerklasse 1 (braune Steuerzeickum**) an den Um­schließungen) :

in viertel Flaschen.0,02 Mark

, halben 0,05 *

r ganzen 0,10

,, Doppclflaschen.0,20

2. für anderen inländische'.! Schaumwein 2 )der bisherigen Steuerklasse 2a (grüne

an den Unischließungen) in achtel Flaschen ^ viertel

halben ganze»! v Doppelflaschen

b) der bisherigen Steuerkla m» den U»nschstießm!gen)

in achtel Flaschen viertel

halben 1.00 ,

ganzen .. 2,00

, Toppelflaschen .. 4,00 ^

c) der bisherigen Steuerklasse 2c (ro t c Steuewe'E^^ 8

den Umschstießrmge)-)'. ^

Steuerzeichen*)

. . . 0,12 Mark

. - - 0,25

. . . 0,50 *

. . . l,00 ,

... 2,00 .

je 2b (violette Steuerzeichen")

0,25 Mark 0,5)

in achtel Flasck'^l , viertel »

halben

.. twi^n

D'vpelflaschei»

. . 0,37 Mark

- - 0,75

. - 1.50

- - 3.00

ff) Ausländische;au,.Noeine (blaue Zollzeichen*"*) an den llv-Mießungen) unterliegen den vollen N'achsteuersützen des § 2 Ws 1 Zisftr 1, 2. Das gleich gilt für etwa iveder mit Zoll-