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NchlrüBkkanntnWng
Nr. ®. 700/8. 18. L R. A.
SU der vekanntmachung Nr. 6. 700/S. <8. N. N. A. vom 29. Mai 19*8,
betteffend Beschlagnahme und vorratserhebung von Gummibereifungen für ttrastsahrzeuge . jeder Art.
Vom 15, August 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des König- Kchen Kriegsministeriums hiernnt zur allgemeinen Kenntnis gemacht, mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach allgemeinen) Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, ieöe Zuwiderhandlung nach ß 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf m der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) bestraft wird. Auch famt der Betrieb des Handelsge- jverbeS gemäß der Bekanntmachung zur Fenthaltung unzuverlässiger Person«: vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Oesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
Ter' § 3 Ziffer 1 Satz 2 der Bekanntuta-chiung Nr. G. 700 /5. Iß. K. R. A. vom 29. Mai 1918 erhält folgende Fassung:
Nach dem 15. Oktober 1918 gelten nur noch solche 5&e* Mitzun gserlaubnisscheine, die nach dem 29. Mai 1916 erteilt sind.
Artikel II.
Tiefe BeLnmtmachstmg tritt am 15. August 1916 in Kraft. Frankfurt a. M., 16. August 1918.
. Stellvertretendes Generalkommando des XVIII. Armeekorps.
Ter stellv. Kommandierende General:
R i e^> e l, General der Infanterie.
J n.den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiavtt festen und die Grvsth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bcckanntmachmrg des stellvertretend den 6^enemlbommandoS vvn heute verwerfen, beauftraaen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis HÜ geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszinuner zur etwa,.um Emsirlst offen »i fegen.
Gießen, den 15. August 1918.
Großherzogltches Polizeiamt Gießen, vr. U sin ger.
1t, Vst. a. 1590/6.18. K. R. A.
In den Hausmüllabfällen gehen täglich große Mengen von patüer und Pappen verloren, die bei gesonderter Sammlung mrd Getrennter Ansbewahrung iu den Haushalten oder Betrieben wieder der Verarbeitunig zugeführt und damit der Rohstoff-Versorgung dienstbar gemacht werden kömctm. Für die Berwiirtung gcsam-. Kelter Papier- und Pappabfälle bietet sich heute überall Gelegene l^^sowohl durch die Gemeinnützigen Sammelstrll^n als auch im
'( Da überdies der Hmismüll durch die Beimengung von Papier Lmd Patwe erheblich vergrößert und dadurch feilte Fortschaffung haulüsachlich in den größeren Städten erschtvert rvird, besttmmlem N^r hiermit auf Grund des 6 4 des Gesetzes über den Bela.terungs- Lrstcmd vom 4. Juni 1851 (P. G. S. S. 451 ff.) für die Städte im vernk des 18. Armeekorps, und des Gouverneuitznts Mainz, in denen der Müll durch städtische Frchrwerke abgesahreur ivird. folgendes:
' 61. ■
ES ist verbann, Papier (auch Zeitungen, Zeitschriften, Bück-^r), Dapve und Abfälle Ä>er Neste von Papier ober Pappe dem Haus, Müll beizumengen.
\ § 2 .
Zrüviderhandlnngen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark, dn Falle der Nichtbeitreibung mit Haft bestraft.
sofern die HanshaltimgSvvrstände und die Inhaber und Leiter JWn aelverbltchen oder gemeinnützigen Mürieben die Msonderuna ö^^E^suSmüllS Dienstboten ober Angestellten übertragen haben, tristt die Strafe diese letzteren: nf-den ihnen sind auch die Auftrag- gev'r ! traf bar, )veun die Zuwiderhandlungen mit ihrinn Vonvisblut
Fra
sind, oder wenn sie es bei dvr Answatzk oder der BeÄstv« an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen laffctt. rankfurt a. M./M a i n z , den 1. August 19.18.
Ter stellv. Komntandierende General:
Riedel, General der JnfanteriL.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch, Generalleutnant.
Oberbürgermeister au Gießen, das Großh. Polized leßen und die Grohy. Bürgermeistereien der Lund.
An den amt Gii.
gemeinden des Kreises.
Indem wir ans vorstehende Bekanntmachung des stellvertretend« Generalkommandos vo:n 1. Ajua l. IS. verweisen, baau! tragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekairutmachung in Ihrem Amtszimmer zur Mvaigen Einsicht offen fct legen.
Gie ßen, den 17. August 1918.
Großherzogliches Zkreisamt Gießen.
__ Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
B e t-r.: Den Handel "ffwt Gänsen; hier: Bestellung der Händler.
Auf Grund des § 8 der Verordnung über den Handel mit Gänseu vom 2. Mai 1918 (Reichsgesetzbl. S. 371) und gemäß ß 4 der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 11'. Irffi 1918 (Kveisblatt Nr. 85) wird nachsteherches angeordnett
1. Der Handel mit lebenden undgeschlachteten Gänsen bedarf unserer besonderen Genehmigung. Die Ausweise zum Auskauf von Geflügel berechtigen nicht zum Handel mit Gänsen.
2. Die Genehmigung wird nur an solche Personen oder Stellen erteilt, die im Kreise Gießen ansässig sind und ihr Gewerbe schon vor dem 1. August 1914 ansgeübt haben.
3. Anträge auf Zulassung sind bis spätestens 2 7. A u g u st d. I. bei uns einzureichen. In dem Antrag hat Gesuchsteller anzn-« geben, seit wann er sein.Gewerbe ausübt und hat diese Angaben von der zuständigen Bürgermeisterei bescheinigen zu lassen.
4. Die von ints erteilte Genehmigung zum Handel mit Gänsen ist bei Mrsübnng des Gerverbes mitzuführen und den Polizeibe- anlten auf Verlangen vorzuzeigen.
5. Die erteilte Genehmigung kann von ims j^erzeit- ividerrufert werden.
Deni Oberbürgermeister zu. Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird enwfohlen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen.
Gießen, den 13. August 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
BklinrütküchnW M Wivkiu.
I.
In Nachrüstung der Bekamitmachung der Reichsstelle für iGemüse mH Obst über das Verbot der Herstellung von Obstwein vom 23. Mai 1918 (Reichsanzeiger Nr 123 vom 28. Mai 1918) geben wir hierdurch bekannt, daß wir die von uns nach 8 3 der Verordnung über dte Verarbeitung von Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) zu erteilende Genehmigung zum Erwerb von Obst zu Mterzioecken zunächst mir für Heidelbeeren und Kellerbirnen auf Achtrag erteilen. Den Erlverb vvn Kelteräpfeln werden wir erst damr gestatten, ivemr irns seirrc vorherige anSi hlahmsweise Zulassung durch die zu ständige Landes stelle, in Preußen durch die Provrntzial- oder Bezirksstelle, vom Antragsteller uachgelmesen wird.
II,
Auf Grmid des § 2 der bereits erimrhüten Berordming vom 23. Januar 1916 versagen wir hiernnt bis auf weiteres jeglichen Absatz von 5>evdelboenoein, Birnemvebi mrd Llpfelwein des Iahr> gangs 1918 durch Erzeuger ebenso wie durch den Hirndel unserer Genehmigimg. ^
Nur >oec in die sein Jahre loeniger als 30 Doppelzentner an Heidelbeeren, Kälterbirneu und Lliepfeln nicht gewerbsmäßig verarbeitet. bleibt htnfichllül) der daraus hergestellten Weine vorf diesent Llbsatzveckot unberührt, doch wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemuckst, daß jeder mitere Wsatz derartiger Wernes welche Von solchen Herstellern erwvrben iourden, verboten und straffer ist, wie jeder Handi'l damit ulerhau.pt. DaS gleiche gilt- für andere Obst- und Bervewoeine, herrührend von nicht gewerbS- ui ästigen Herstellern, die in diesem Jahre weinger als 30 Doppelzentner Rohstoffe verarbeiten.
s)-ach Deckung des Bedarfs des Heeres und der Marine werden dre hiermit bekam, 1 gegebenen Absatzbeschränkungen unter Fest, setzuna vvn Hüchstweisen aufgehoben werderl.
Berlin, den 12. August 1919.
Reichsstelle für Genlüse und Obst.
GeschüftSabteilung. Gesctlscchaft m. beschr. Haftmrg.
Kohlniann. ppa. Härtel.
Zw:lln'.gSvu,:ddruck dcr B rü h l'schen lln v.-Buch- und Steindruckerei.
R. LangGießen.


