Ausgabe 
13.8.1918
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Sw dem 16. Oktober 1018, wn ctrte Druschprämre van 60 Mk für bfe Dorrne,

Sw b*em 1. DezeUch^r 1018, um eine T-ruschprämie von 40 Mk.

r dke Tmrne.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung

tn Kraft.

Berlin, den 30. Jwli 1918.

Ter Staatssekretär des KriegAernährungsanttZ. von Waldow.

Bekanntmachung.

B e t r.: Schlveinehaltung.

Jeder HauShaltungSvorftand ist verpflichtet, die Zahl der in «inen: Besch befindlichen, zur Selb versorgun g Ve- gimmten Schweine, deren Schlachtung in der eigentlichen L^ansschlachttmgsperrode in .Aussicht genommen ist, den: Kom­munal verband durch den Oberbürgermeister bzw. die Großh. Büv- aermeisteveien bis zum 15. September 1918 anzuzeigen. Gs wird besonders darauf hingeioiesen, daß die in § 10 der Verordnung vom 19. Oktober 1917 (KveiSblatt Nr. 106 vom 30. Novbr. 1917) Ungesehene Genehmigungspflicht der Hänsschlachtungen durch diese Voranmeldung der zur Hausschlachtung bestimmter: Tiere in ferner Weise eine Abänderung erfährt. Bei Versäumnis der Lln- rE>epflicht wird die Genehnrtgimg zur HaUSsctzlachtnNg voraus­sichtlich nicht erteilt werden.

Wer nach dem 15. September 1916 Schweine zur Selbst­versorgung einstellt, hat dies sofort, spätestens aber dv«' Monate vor der Schlachtung, den: Kommunalverband durch den Oberbürgermeister ltzw. die Großh. Bürgermeistereien «rzumelden.

Gießen, den 10. August 1916.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

I. D.: D e m m e r d e.

Nn den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

.Wir beauftragen Sie, die vorstehende Bekanntmachung als­bald ortsüblich zu veröffentlichen, die Bovcrmneldungen entgegen^ xnnehmen und in eine von Ihnen aufzu stelleiche Liste nach untene Sehendem Muster «inzutragen. Die Liste ist von Ihnen, mit Micht:gkettSbescheinigunN versehen, bis spätestens 15. Sep­tember 1H18 uns vorzulegen. Ferner ist bis zum 20.

Ul berichten, daß vorstehende Bekanntmachung ortA" Ablrcb veröffeimrcht nncrde. Sofern Vorannreldnngen nach dem 15. September 1918 erfolgen, sind von Ihnen monatliche Listen K Wren und dieselben jeweils am 15. emjeis jeden Monats mit onchttgkeitsbescheinigung uns gleichfalls vorzrllegen.

.Fehlbericht für einen jeden Monat erforderlich.

Gießen, den 10. August 1918.

Gwßherzogliches Kreisaint Gießen.

I. B. r D e m m e r d e. »

Muster Liste

über .Voranmeldung von Sckiweinen für die HauSschlack^ungS- Periode 1918/19.

I

Vor- und Zuname, Beizeichen de« Besitzers.

Wohnort.

Tag der Anschaffung.

Tag der Anmeldung.

JBetr.: ^Bestandsaufnahme der Vorräte früherer Ernten an Früch­ten oder mi Mehl usw.

Nach § 76 der Reichs getreideordrmna ist jeder Bewohner des Kreises, der mit Beginn des 16. August 1918 Vorräte aus früheren 'Lachten an Früchten, d. s. Roggen, Weizen, Spelz kTrnlel Fesen), Einer Und Einkorn. Gerste, Hafer, Erbsei: ein-, Mießlich Futtererbs«: aller Art (Peluschken), Bohnen einschlies^ W Ackerbohnm, Linsen, Wicken, Buchweizim, Hirse, oder an! Mehl aus, Roggen, Weizen, Spiels (Tinkel, Fesen), Emer und Ern- «m, allem oder nnt anderen: Michl gemischt, sowie an Schlwt Graupen, Grütze, Flocken, allein oder mit anderen NahrungsmitteLn! gennscht, in Gewahrsam hat, verpflichtet, sie getrennt nach Arten Und Eigentümern dem Kommunalverba nd an zuzeigen Vorräte, die mit dein Beginn des 16. August 1918 untknwegs sind' sind von den Empfängern unverzüglich nach dem Empfang den: Avnimunalverband anzuzeigen.

Tie ^linzeigeipflicht erstreckt sich nicht aus 1. Vorräte, die bei einem Besitzer an

a) Brotgett-eide (iRogjgsr:, Weizen. Spelz (Dinkel. Fesen), Einer und Einkorn, auch in Mischung nüt Gerste),

b) anderem Getreide (Gerste, Hafer),

oj HülseNftüchten (Erbsen, einschil. Peluschken, Bohnen einschl Ackerbohnan, Lrnsen Und Wrckea:),

^,6) Buchweizen und Hirse einschließlich der- aus der betreffend«:

Fruchdart Hergesbellten Erzeugnisse (MM, Graupen usw.) je 60 Pfund nicht übersteigen.

3. Vorräte an aus pen oben genannter: FrüWsn hergesiellken Erzeugnissen, die durch einen Kommunalverband an Händler. Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Maßgcckv der für den Kommnnalverband bestehenden Bestimmungen über die BerbraicchSregelmrg bereits abgegeben sind.

Auf Grund dieser Bestimmungen werde:: alle Versonan, auf dre die Vorst eheichen Besttmmuugen Anweudmrg finden, ttia» fordert, bis spätestens 20. August 1918 die ichtiga: Mv- 6^den auf der Bürgermeisterei ihres Wvhirortes zu machen.

Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder tver wissentlich unriclutige oder i-nvollständige Angaben macht, wird MttGefängms bis .ztu einem Jahr und mit Geldstrafe ms W *0000 Mark oder mit einer dieser Straßen bestraft.

Gießen, den 12. Miaust 1918.

Gwßherzoguches Kreisamt Gießen.

I. V.: öemmerbe.

Nn den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Groß-. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, für sofortige ortsübliche Bekanul- machung her vorstehenden Bestimniungen Sorge zu tragen, Ent­gegennahme der eingehenden Meldiurlasn, Eüttvag derselben, gv- trennl nach, Früchten, in «in Verz<üchniS vvrMnehm-en und daS Verzei^fts oo«r Erstattung von FeUbencht bis splätestenß 35. l. tJl. einzusenden.

Gießen, ven 13. August 1918.

Groß herzogliches Kreisamt Gieße».

F. V : H em werde.

Bekanntmachung.

Betr.: Rotzverdacht bei Pferden in der chirurgischen und medizd- nischeu Beterinärklinik in Gießen.

Bei den Pferden in der chirurgischer: und medizinischen Bett» rinärklinik dahier ist Rotz verdacht konstatiert hfcrcbot Gehöftspenv tft ungeordnet.

Gießen, den 8. August 1918.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

H e m m e r d e.

Bekanntmachung

über die Ausfuhr von Stroh. Vom 5. August 1918. Ausft'ihvmg der Bauordnung Über der: Verkehr mit Stroh äcksel aus der Ernte 1918 vom 6. Jstni 1918 Meichs- 'att Seite 475) wird stlgendes bMmrnt:

.. Bis Mr Aufbringung der in den §§ 1, 3 der Verordnung bestimmten Sirvhmengen ist die ?lusfuhr von Stroh aus dey Kreis«: des Großherzoatums nur mit Zustimmung deS zuständigen Grvßh. KreiSmnts Zulässig.

8 2. Tiefe Bestimmung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft. Darm stabt, der: 5. August 1918.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

I. V.: S chl i e phake.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, Großh. Polizei­amt Gießerr und die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffeittltchÄi. Zuwiderhandlnn gen si:ü> zur Anzeige zu bringen unter gleichtzerttgNj Beschlagnahine, und Benachrichtigung der Ber. GctceidehLudl« Zwecks llebernahme.

Gießen, den 8. Algust 1918.

Gros-Herzogliches .KreiSamt Gießen.

F. V.: L a n g e r m a n n.

Betr.: Ausbreitung der Bartflechte.

An dir Großh. Bürgrrmeistcreieu der Landgemeinden des Kreises.

An die fehleiche BerichtersLattrcng auf Verfügung vom 26. Juli 1918 (Kveisblatt Nr. 92) werden Sie mit Frist von drei Tagen erinnert.

Gießen, den 10. August 1918.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Ä- V.: Lanqermann

Bekanntmachung.

Betr.: Backsteinblaltern rmtcr dem Schiveinebestand des Wil­helm Will in Wiescck.

Uirter deni Schwetirebostand des Wilhelm Will in W i e s e ck -ind die Backfteinblattern festgestellt Word«:.

Gießen, ben 3. Mgust 1918.

Großberzoglicpr ' Kreisamt Gießen.

I. B.: La n a e r m a n n.

Dlenstnachrickten des Großh. Kreisamts Gießen.

Tie dem Hilfsv-erein für- Berufsarbeiter der Inneren Dtission in Zehleichorf bis zum 1. Jul: 1918 -erteilte Erlaubnis zur Samin- lung von tzjeldfpoirder: (Bekam:timMcng am 31 Auaust 1917) wurde bis zum 30. Jwn 1919 ver-läng«-t. *

Zwillingörunddnick der Brühl'schen Univ.-Vuch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.