Ausgabe 
10.8.1918
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Nr. Bst. 100/8. 18. K. R. A.

betreffend Höchstpreise für Seegras (Alpengrar). vom (0. August 19*8.

Tie nachstehstde Bekanntmachung wird auf Grund des Ge­sekes über den Bolagerungszustand Dom 4. Juni 1851 in Ver­bindung mit den« Gee. vom 11. Dezeurber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Äe'-etzes, betreffend Hötch/preise, vom 4. August 1014 (Rcichs-Gesetzbl. S. 339», in der Fassung vom 17. Dezeiriber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung Mit den Bckamltz- machingen über die Llcnderuug dre'es Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. yi&xi 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918

(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25. 1Ö16 S. 183, 1917 3. 253 und 1918 3. 395) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht. .daß Zuwidcrhrtrdlungen gegen die Höäxstprlisbcstimm ungen gemäß der DekKnntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 3. 395) bestrast werden, smoeit nicht nach allge­meineil Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmaching zur« Fenihald'ng unzuverlässiger Persorten vom Hmrdcl vom 29. Sep­tember 1915 (Reichs-GescM. 3. 603) untersagt werden.

8 1 -

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntnrairl-ung wird betroffen:

-Sogenanntes imeches Seegras, auch Alpcnrgras genannt (Carex bricvides).

8 2 .

Höchstpreise.

Für die von dieser Bekanntmachmg betroffenen Gegenstände werden hierdurch Höchstpreise festgesetzt:

Tie Grundpreise bei der Veräußerung von Seegras betragen: offeueschloses) Seegras . 10,50 Mk. für den Zentner gepreßtes .. 11,00 .

gesponnenes . . 12,0

Für Seegrasrnitzer sind die vor' Hürden Grundpreise die jHöMprcise.^SaegrasnuhLr im Sinne d scc Beltinimung ist der­jenige, der Seegras aris eigene K-n'tzen als Eigentümer, Nutzungs­berechtigter des Bodens oder als Käufer des Wachstums erntet iurd. lose, gepreßt oder gespotmcrl r-ecbanft, auch toeun er gleichzeitig auf­gekauftes Seegras wffterver äußert. .Für deuj-enigen, der nicht See- grosnutzer ist, ergibt sich der Höchüpreis aus dem Grundpreis, zuzüglich der entstartdeneu .Kosten für Fracht und Rollgeld und einein Mffchlag bis 5 Dis. für je 1 Zentner.

8 3

Lieferungs- und Zch'ungsbedingungen.

Tie im § 2 für den Seegras nutzer festgesetzten Höchstpreise chlicßen die Kosten der Beförderung bis Krim.nächsten Güterbahnhof »der bis zur nächsten Schiffslade.'d:!le ein.

8 4.

Zurückhalten von Vorräten.

Bei Zurückhalben von Vorräten ist sofortige Enteignung zu ge­wärtigen.

8 5.

Ausnahmen.

besonderen Fällen können Ausnahmen von den im § 2 und 3 festgesetzten Höchstpreisen und .Lie ernnas- und Zahlungs­bedingungen durch den zustäirdigen MilitärbeffhlsHaber bewilligt werden.

8 6.

Anfragen und Anträge.

Affe Anfragen und Einträge, die diese Bekarrntmachmtg be­treffen. sind an die Intendantur d^r militärische Institute, Ber­lin W 30, Luitpoldstr. 25, zu riMen.

Tie Ents.ckKnduug über Beloilligung von Ausnahmen bchält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.

8 7.

Inkrafttreten.

Tiefe Bekanntmachung tritt am 10. Au-nfft 1918 in Kraft.

Frankfurt (Main), den 10. August 1918.

Ter stellv. Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie.

Maintz, den 10. August 1918.

Der Gouverneur der Festung Main».

Bausch, Generalleutnant

, Nr. G. 750/8. 18. K. R. A.,

betreffend Höchstpreise für walzensinter.

Vom jo. August W8.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes ljber den Belagerungszustand vom 4. 1851 (Gesetzsamml. S. 451ff.) in Bcrbiuduug mit dem

Gesetze vorn 11. Te-ember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), be­treffend Abänderung des Belagerungszustandsg-esetzes in Bayern auf Grund des ArliSels 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegs­zustand vLM 5. «November 1912 in Verbindung mit dem Gesetze vom 4. Tezember 1915 zur dlbändcrnng des Gesetzes über den Krtcgezustano, wird hiermit nach.iel><mdes angrordnet:

a ) Für Walzensinber dürfe» keine höheren Preise gefordert oder gezahlt tverderi, als die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsntüffsteriums in Berlin zur Zeit der Liefermrg jeiveils festgesetzten.

Lieserungsverträgc, die zu höheren Preisen abge- sMossen sind als die zur Zeit der Lieferung von der Kriegs- Rohstoff- Abteilung festgesetzten Preise, gelten als am den Preifer, abgeschlossen. soweit sie vom Lieferer noch nicht er­füllt sind. Tie Kriegs-Rohstoff--Abteilung ist berechtigt, in einzelnen Fällen.auf Antrag Abweichungen von dieser Be­stimmung zu bewilligen, insbesondeve zu bestimmen, daß frühere Verträge betreffs der noch nicht erfolgten Lieferungen> als ausgehoben gelten.

b) Tie je)veils gültiger Pveise sind bei dem Kriegsamt, Kriegs-' Rohstoff-Abteilung, Sektion E, m Berlin, sowie beim Be­auftragten des Kriagsmrnisteriums beim Teutschen Stahlbund in Düsseldorf zu erfragen. Anträge gemäß a Absatz 2, Satz 2 snrd an die Kriegs-Rcchstoff-Wteilung, Sektion E, in Berlin W50, Regensburger Straße 26, zu richten.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die vorstehenden Anordnungen Übertritt oder zur Uebertretung auf- fiordert oder anreizt: beim Vorlicgen mildernder Umstände kam; auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.

Frankfurt (Main), den 10. August 1918.

Ter stellv. Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie..

Mainz, den 10. August 1918.

Der Gouverneur der Festung Mainz. _ Bausch. Generalleutnant. _

Betr.: wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Volizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Indem wir auf vorstehende Bekanntmachungen des stellvertreten­den Ger« ral ko mm au dos von heute verroeisen, beauftragen wir Sie, von dein Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kerrntuis zu geben und die Beta rat t machnngen in Ihrem Amtszimmer -ur et­waigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 10. August 1918.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B. :*L a n a e r m a n n. _

Bekanntmachung

Sicherstellung von Saatkartoffeln betreffend. Vom 5. August 1918.

Aus Grund des tz flSff. der Bekanntmachung über die ErnickLung von PreisprüfungsßeUen und die Versorg» ngs reget ung vonr 25. September/4. Noi>ember 1915 wird hiermit bestimmt:

§ 1. Jeder 'Erzeuger biou Frühkartoffeln, der im Ernbejahr 1918 eiire größere Fläche tote V-t Näovgen mit Frühkartoffeln bestellt hat. darf den vierten Teil der von ihm mit Frühkartoffeln ange-, bauten Fläche nicht vor dem 1. September 1918 abernten.

Sollten sich die vort ihm gezogenen Frühkartoffeln zu Saat­zwecken nicket eignen, so darf die ganze,, mit Frühkartoffeln be-i stellte Fläche mit Genehmigung des zuständigen Großherzogticheri Kreisamts auch vor dem in Absatz 1 augcgebenen Zeitpunkt ge­erntet »oerden.

8 2. Zuwiderhatidlungnt gegen die in 8 1 enthaltenen Vor­schriften tverden nrit Gefä-rgnis bis yu 6 Monaten oder mit Gelostrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

' Darmstad t, den 5. Llugust 1918.

Grvßherzoglichcs Ministerium des Innern.

I. V.: Schl tephake.

Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorslcl-ende Bekanntmacchmg m

I vrlsüolich'r Weise zai veröffentlichen.

Gießen, den 8. August 1918.

Grvijderz.>>uw»«'H Kretsamt Gießen.

3 . V.: Hem werde. »