Nr. Bst. 100/8. 18. K. R. A.
betreffend Höchstpreise für Seegras (Alpengrar). vom (0. August 19*8.
Tie nachstehstde Bekanntmachung wird auf Grund des Gesekes über den Bolagerungszustand Dom 4. Juni 1851 in Verbindung mit den« Gee. vom 11. Dezeurber 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Äe'-etzes, betreffend Hötch/preise, vom 4. August 1014 (Rcichs-Gesetzbl. S. 339», in der Fassung vom 17. Dezeiriber 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), in Verbindung Mit den Bckamltz- machingen über die Llcnderuug dre'es Gesetzes vom 21. Januar 1915, 23. yi&xi 1916, 22. März 1917 und 8. Mai 1918
(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 25. 1Ö16 S. 183, 1917 3. 253 und 1918 3. 395) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht. .daß Zuwidcrhrtrdlungen gegen die Höäxstprlisbcstimm ungen gemäß der DekKnntmachung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. 3. 395) bestrast werden, smoeit nicht nach allgemeineil Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmaching zur« Fenihald'ng unzuverlässiger Persorten vom Hmrdcl vom 29. September 1915 (Reichs-GescM. 3. 603) untersagt werden.
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Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntnrairl-ung wird betroffen:
-Sogenanntes imeches Seegras, auch Alpcnrgras genannt (Carex bricvides).
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Höchstpreise.
Für die von dieser Bekanntmachmg betroffenen Gegenstände werden hierdurch Höchstpreise festgesetzt:
Tie Grundpreise bei der Veräußerung von Seegras betragen: offeueschloses) Seegras . 10,50 Mk. für den Zentner gepreßtes „ .. 11,00 .
gesponnenes „ . . 12,0 „
Für Seegrasrnitzer sind die vor' Hürden Grundpreise die jHöMprcise.^SaegrasnuhLr im Sinne d scc Beltinimung ist derjenige, der Seegras aris eigene K-n'tzen als Eigentümer, Nutzungsberechtigter des Bodens oder als Käufer des Wachstums erntet iurd. lose, gepreßt oder gespotmcrl r-ecbanft, auch toeun er gleichzeitig aufgekauftes Seegras wffterver äußert. .Für deuj-enigen, der nicht See- grosnutzer ist, ergibt sich der Höchüpreis aus dem Grundpreis, zuzüglich der entstartdeneu .Kosten für Fracht und Rollgeld und einein Mffchlag bis 5 Dis. für je 1 Zentner.
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Lieferungs- und Zch'ungsbedingungen.
Tie im § 2 für den Seegras nutzer festgesetzten Höchstpreise chlicßen die Kosten der Beförderung bis Krim.nächsten Güterbahnhof »der bis zur nächsten Schiffslade.'d:!le ein.
8 4.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhalben von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen.
8 5.
Ausnahmen.
besonderen Fällen können Ausnahmen von den im § 2 und 3 festgesetzten Höchstpreisen und .Lie ernnas- und Zahlungsbedingungen durch den zustäirdigen MilitärbeffhlsHaber bewilligt werden.
8 6.
Anfragen und Anträge.
Affe Anfragen und Einträge, die diese Bekarrntmachmtg betreffen. sind an die Intendantur d^r militärische Institute, Berlin W 30, Luitpoldstr. 25, zu riMen.
Tie Ents.ckKnduug über Beloilligung von Ausnahmen bchält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.
8 7.
Inkrafttreten.
Tiefe Bekanntmachung tritt am 10. Au-nfft 1918 in Kraft.
Frankfurt (Main), den 10. August 1918.
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie.
Maintz, den 10. August 1918.
Der Gouverneur der Festung Main».
Bausch, Generalleutnant
, Nr. G. 750/8. 18. K. R. A.,
betreffend Höchstpreise für walzensinter.
Vom jo. August W8.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes ljber den Belagerungszustand vom 4. 1851 (Gesetzsamml. S. 451ff.) in Bcrbiuduug mit dem
Gesetze vorn 11. Te-ember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), betreffend Abänderung des Belagerungszustandsg-esetzes — in Bayern auf Grund des ArliSels 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vLM 5. «November 1912 in Verbindung mit dem Gesetze vom 4. Tezember 1915 zur dlbändcrnng des Gesetzes über den Krtcgezustano —, wird hiermit nach.iel><mdes angrordnet:
a ) Für Walzensinber dürfe» keine höheren Preise gefordert oder gezahlt tverderi, als die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsntüffsteriums in Berlin zur Zeit der Liefermrg jeiveils festgesetzten.
Lieserungsverträgc, die zu höheren Preisen abge- sMossen sind als die zur Zeit der Lieferung von der Kriegs- Rohstoff- Abteilung festgesetzten Preise, gelten als am den Preifer, abgeschlossen. soweit sie vom Lieferer noch nicht erfüllt sind. Tie Kriegs-Rohstoff--Abteilung ist berechtigt, in einzelnen Fällen.auf Antrag Abweichungen von dieser Bestimmung zu bewilligen, insbesondeve zu bestimmen, daß frühere Verträge betreffs der noch nicht erfolgten Lieferungen> als ausgehoben gelten.
b) Tie je)veils gültiger Pveise sind bei dem Kriegsamt, Kriegs-' Rohstoff-Abteilung, Sektion E, m Berlin, sowie beim Beauftragten des Kriagsmrnisteriums beim Teutschen Stahlbund in Düsseldorf zu erfragen. Anträge gemäß a Absatz 2, Satz 2 snrd an die Kriegs-Rcchstoff-Wteilung, Sektion E, in Berlin W50, Regensburger Straße 26, zu richten.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die vorstehenden Anordnungen Übertritt oder zur Uebertretung auf- fiordert oder anreizt: beim Vorlicgen mildernder Umstände kam; auf Haft oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
Frankfurt (Main), den 10. August 1918.
Ter stellv. Kommandierende General:
Riedel, General der Infanterie..
Mainz, den 10. August 1918.
Der Gouverneur der Festung Mainz. _ Bausch. Generalleutnant. _
Betr.: wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Volizeiamt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bekanntmachungen des stellvertretenden Ger« ral ko mm au dos von heute verroeisen, beauftragen wir Sie, von dein Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kerrntuis zu geben und die Beta rat t machnngen in Ihrem Amtszimmer -ur etwaigen Einsicht offen zu legen.
Gießen, den 10. August 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B. :*L a n a e r m a n n. _
Bekanntmachung
Sicherstellung von Saatkartoffeln betreffend. Vom 5. August 1918.
Aus Grund des tz flSff. der Bekanntmachung über die ErnickLung von PreisprüfungsßeUen und die Versorg» ngs reget ung vonr 25. September/4. Noi>ember 1915 wird hiermit bestimmt:
§ 1. Jeder 'Erzeuger biou Frühkartoffeln, der im Ernbejahr 1918 eiire größere Fläche tote V-t Näovgen mit Frühkartoffeln bestellt hat. darf den vierten Teil der von ihm mit Frühkartoffeln ange-, bauten Fläche nicht vor dem 1. September 1918 abernten.
Sollten sich die vort ihm gezogenen Frühkartoffeln zu Saatzwecken nicket eignen, so darf die ganze,, mit Frühkartoffeln be-i stellte Fläche mit Genehmigung des zuständigen Großherzogticheri Kreisamts auch vor dem in Absatz 1 augcgebenen Zeitpunkt geerntet »oerden.
8 2. Zuwiderhatidlungnt gegen die in 8 1 enthaltenen Vorschriften tverden nrit Gefä-rgnis bis yu 6 Monaten oder mit Gelostrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
' Darmstad t, den 5. Llugust 1918.
Grvßherzoglichcs Ministerium des Innern.
I. V.: Schl tephake.
Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorslcl-ende Bekanntmacchmg m
I vrlsüolich'r Weise zai veröffentlichen.
Gießen, den 8. August 1918.
Grvijderz.>>uw»«'H Kretsamt Gießen.
3 . V.: Hem werde. »


