Ausgabe 
12.7.1918
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a) Mahlte rten. Selbstversorger dürfen Früchte mir gegen Erlanbuisschejn (Mahlkarte, Schrot varto) ausmahlcn oder ver­schroten lassen. Die neuen Formulare gehen Ihnen rechtzeitig zu. Auf den Erlaubnisscheinen (Mahlkarten, Schrot karten) ist die Ge­treideart. für welche keine Mühl- bzw. Schroterlaubnis erteil- wurde, zu streichen. Ten: Selbstve-rsorger dürfet: Mahlkarten jedesmal rmr für eine Frucht ineirge mrsgestellt werden, die höch­stens dem zulässigen Verbrauch für 2 Monate entspricht. Bor der Sk' i nntg des Getreides zur Mühle imd des Mahlguts von der

f l:. sind die Säcke mit MchängLKetteln nach vorgeschriebenen-

kn! - . ' , die Ihncir ebenfalls zugehen. Kr versehen. Diese Anhängen Wettet wollen Sie 'zusammen Mt den ausgefertigten Erlaub- 5lisscheiiken (Mahlkarte::, Schrotkarten) den Selbstversorgern be-- händigen. Der Anhängezettel besteht aus 2 Teilen, die zusammen-, bleiben müssen. Der Selbstversorger hat für jeden Sack Mahlgut den Vordruck auf den 2 Zettelteilen bis auf dasMahlergebuis^^ tturterffe Zeilen des unteren Zettelteiles) auszufüllen. Ter M- hängezettel hat an dem 'Getreidesack zu verbleiben, bis der Müller das Getreide mahlt. Die Lagerung des Getreides in den Mühlen hat in der W>eise.zu erfolgen, daß die Mfnahme des Bestandes jeder­zeit möglich ist. Gleichzeitig mit dem Getreide ist den: MMer die Mahlkarte zu tibea'geben: ohne Mahlkarte darf der MMer das Getreide nicht annehmen. Der MMer hat. sofort nach Empfang des Getreides auf beiden Wlchnitten der Mahlkarte den von ihm durch- Wege« fest gestellten Sackinchalt zu bescheinigen und- nach Erfolg der Ausrnahtung d-.rs Er^bnis an Mehl, Meie und Abfall, ßküfce, Graupen usiv. auf der Mahlkarte und dem unteren Teil des Airhängezettels emWtragem. Abschnitt 1 der Mählkarte bleibt in seinen: Besitz imd dient als Kontrolle fiir die Eintragungen! des Mahlergebnisses in das MalLbnch; er hat diesen Abschnitt auf- Krbeivahren und am Schluß eines jeden Monats mit einer Durch­schrift des Mahlbuches uns einzureichen. Abschnitt 2 der Mahl- Larte isst kchilu Selbstversorger mit dem- Mehl zurückzugeben und von Hm aufzuheben. Der untere vor: dem Müller hinsichtlich des Wahl­ergebnisses ausgefüllte Teil des Anhängezettels ist dem Selbst­versorger mit dem Machlerzieisgnis zarriickzugeben und von ihm gleich­falls anfzubewahren.

b) Mahl- und Lag er buch«. Ter MMer ist zur Führung eines Mäht- trab Lagerbuches verpflichtet, in ivelches er die Ein­gänge an Getreide und die Msgänge an Mahlerziengnissen soivre oas Ergebnis der Mahlung täglich ei::z:ltragen hat.

Der lMchwirtschaftlichc. ciebsUnternehmer, loclcher Früchte verarbeiten urw Mahlgut abholen läßt, l)at in dem Mahlbuch tote Einttagrmgen zu bescheinigen imd ist neben den: MMer für Hrr RiHigkeit vercmlwörtlich.

e) Sichrv tkar t e. Uebw ^ie zum Verschroten für Verfütte- txmrgszwecke freigegebenen Getreidemsngen erhält der Betriebs- ^rrtenrehmer eine Schrotkarte nach vorgeschriebenen: Muster. Diese Schrotkarten gelien Ihnen demnächst zu. Die vorerrvährtten unter a und b getroffenen Bestimmungen gelten auch für die Schrotkarte.

III. Kontrolle des Verb r an chs de rVersorg u n gs- Her e chti g ten.

I.) Brotkarte. Brot und Mdhl darf an Versorgnngsbe- vechtigte mir gegen Brotkarten abgegeben Wetter. Die Versorg ungs- brrechtigten sind von Ihnen mit Namen in eine Brotkartenliste Mkftnnehmen. Aus ihr muß sich auch die Zahl der bewilligten asatzkarten ergeben. Die Endzahl der Bvotkartenliste ist uns von n bis zum 10. eines jeden Kalendermonats mitzu teilen, b) Mehlverbr«uchsnachweisnng. Die Bäcker und pLehlhändler sind verpflichtet den Verbrauch an Mehl wöchentlich ^stzu stellen und in eine Mehkverbrauchsnachweisung einzutrager:, me uns an: 1. jeden Monats e neureichen ist. Formular geht Ihne,: zur BeWndigung an die Bäcker zu.

IV. Strafbestimmungen. Züwiderhandlungen gegen vorstehende ?lnvrdnnnget: werden geinätz 8 80 der Reichsaetreide- VrbMMg, insbesondere Ziffer 12, bestraft. Auch können die Zwangs- Maß regeln gegen Betriebsunterirehmer gentäß ^ 71 ff. angeordnet hvcrden.

Gießen, den 6. Juli 1918.

G roßherz ogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: öeminerbe,

Bekanntmachung.

© e t r,: L ernenn ähzwinnVerteillMg.

Wir haben die FirnmI. H. SchmidtI. in Lich beauftrag, an die uns bezeichneten Kleinhändler und gewerblichen Betriebe! den zustehenden LeinennäWvirn fiir das 2. Vierteljahr 1918 zu überweisen.

Es entfällt aus eine Familie mit 10 Personen eine Rolle und! auf die gewerblichen Bett'iebe je nach der Grüße 20 -80 Rollen. Schneider imd Schneiderinnen bleiben fiir Leinemrähzwirn un- beriicksick)ktigt.

Ter Klei iwerckaufspäris wird' auf 15 Pfennig für die Rolle festgesetzt.

Tie Klernhändl-er haben de:: Nähzwirn an die Bezugsberech­tigte:: nach Aufstellung eurer Kunvenliste, tvelche der Gr. Bürger­meisterei vor der Verteilung zur Genehmigung vorzulegen ist, §u verteilen. Bei Anfftelttwg der Kundenlisten sind die Kleinhändler

berechtigt, Familien imter 10 Personen durch Lammellieferrmg alk «nre Vamuli m:fzn führen. Verfehlungen gegen obenltthe^ Bor­schritten unterlieg-n den in der Bekanntmachung der Rerchsbettcv- dungsstelle vom 19. Januar 1918 über Nähgamverteckwrg ent­haltenen Strafbestimmungen; außerdem haben die Klein Händler, d« gegen vorstehende Bestimmungen verstoßen, den Ausschluß von wer­teren Zuteilungen zu gewärtigen.

Ten Gr. Bürgermeistereien her Landgemern- den des Kreises wird empfohlen, vorstehendes ortsüblich bo- kanntznmacheu, die uns gemeldeten Kleinhändler besoirders zu be­deuten, die eingehenden Knndenlisten sorgfältig zu prüfen und die Verteilung zu überwachen.

Gießen, den 9. Juli 1918.

Großherzoaliches Kreisantt Gießen.

__ I. V.: Senunerbe. _

Bekanntmachung.

Betr.: VerbranchsregeluiV der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel; hier: Bezug der bestellten Nähr­mittel.

Gemäß § 7 unserer Bekannt maMmg über die Verbraucher ge­lang der in die öffentliche Bewirtschaftung genommnven Niibr- mittel vom 17. März. 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Laridgßmeinden des Kreises svlg«ides bestimmt: .

Tie gemäß unserer BekannttnackMig vom 7. Juni 1918 (Kreis- blatt Nr. 67) bei den KlernlMrdelsgffchäften bestellten Waren küiuier: von den Bestellern vorn IO. Juli ab bezogen iverden. Ter Bezicg kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei dem die Bestellung aufgegebcn wurde, ^abei ist die Nährmittekkcrrte vvrzulegen. Naha- mittelkarten olpre die betreffenden Marken berechttgen nicht mehr zum Bezug; einzelne nbgetrcnnte Quittungs- und Bezngsmmcken jrrtib wertlos.

Es eittfallen:

1. auf die NÄHrinittelkarte L (rote Frrrbe)

2. aus die Nährim'ttel'karte C :blaue Farbe)

1. auf die Nahrnnttekkarte 6 (rote Farbe);

Marke 32 . 500 Gramm Grieß

ÜSÜBrfe 33 . 750 Gramm Suppen

2. auf die NäHrmitteltarte C (bimse Farbe);

M cncke 35 . 500 Gramm Gr? ' wen

Marke W ...... 200 GrmNm Teiawaren imv

500 Grcm:m KnnstlMng.

Mit dem 10. ^lugi:st l. I. verlieren die Marken ihre Gültvg- teit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesen: Zeitpunkt bezogen, hat, verliert den Anspruch! darauf. Tie Klernhandelsgesch-ästa haben die betreffenden Qnrtttmg-e mrb Bezrrgsmarken abz:rtrenncnt »und getrennt :wch Nunmiern und Farben der Gvoßhrrndelsvereirm^ gung e. G. m. b. H. Gießen, West-Anlage 31, abzuliefern.

Bis zu dem vorstehenden Zeitpunkt, also dem 10. August, vo n de n B estel ke rn n i cht abgen o m m ene Warenmengen sind der Großhandelsvereint- gung e. G. m.'b. K. Oließen, bis zum 15. August l. I. a n z u z e i g e n. MchtbcachLuug dieser Vorschrift hat den Aus­schluß von dem Vertrieb der Nährrnittel z-ur Folge.

Den Großh. B ü r g er m ei ste r e: en der Landge- m e i n d e n des Kreises :oird ernpfoUe::, vorsteherrde Bekcmnk- machmig sofort ortsüblich zu veroffe:ttlichen.

Gießen, dm 6. Juli 1918.

Gwßhc. zo.üiches Kreisamt Gießen. _ I.B.: Demmerde.

Bekanntmachung.

Betr.; Tie Kartosfelversorgung im Wirtschaftsjahr 1918/19.

Unter Hinweis auf die Bundesratsverordnm:g vom 28. Juni 1917 (Kreisblatt Nr. 117), auf deren Grundlage die Kartoffelver-, svrgung aus der Errtte 1918 erfolgt, fink die Kartoffeln der dies­jährigen Ernte einschjließlich der Frühkartoffel:: der aus schließe lichen Bewirtschaftung ves K o m mnn a lve r b and eS Unbntvvrfen. Es ist deÄmlb bei Meidnng der im § 17 dieser Ber- totb'mmn angedrohten Strafen verboten, Kartoffeln an andere Per­sonen, als an unsere KommissionäreVereinigte GetteideHändler in Gieß«:" entgeltlich oder unentgeltlich, abzug-eberr.

Dem Oberbürgermeister zu Gieße:: und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden desKreises :nnpfehlen wir, vorstehende Bekanntmachcmg iw orts- Wlicher Weife zu veröffentlichen :md die Befolgung zu überwachen. Zmmderhnndlnnger: sind unnachisichtlich zur ?lnzeige zu bringen.

Gießen, dm 8. Juli 1918.

Großherzogliches Zkrüsamt Gießen.

I. B.: H e m m e r d e.

Betr.: Wie oben. -

An Grotzh. Polizeiamt Gießen n.nd die Gendarmeriestativncn des Kreises.

Wir beauftragen Sie, die Befolgung vorstehender Bckannt- machung Lu iiberivachen und Ziimiderhandlungen :mnacbfichtlich zur Anzeige zi: bringe::.

Gießen, be: 8. Juli 1918.

Großherzo Niches Kr eis amt Gießen.

I. V.: öcmmerb e.

Zwill ngSrunddruck der B rüh l'schen Univ.-Buch° und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.