Ausgabe 
12.7.1918
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Nr. 81 »S. Juli 1918

KteisWdtt für den Kreis ©iefteti.

A»haltS-ttsbersicht: DruMehlerberichtigung. - Herstellung von Sauerkraut. -^ Bronzeglocken und Orgelpfeifen. - Rerchsgetreids» ordnllnq. - Leineuncihzwnn-Vcrteilung. Bezug der bestellten Nährmittel. Kartoffclversorgung.

Dritckfehlerberichtigung.

Be tr: Verhiirdernn? der Ausbreitung der Barislechte.

Me Bekanntmachung des stellvertretenden 6>eneralLonimaildos, pes 19. Mmeekorps in Nr. 79 des Kreisblattes vom 9. Juli, ist prfolge eines Druckfehlers bei Nr. III imgitfttig geworden An ihre SäeEfe tritt die in Nr. 80 des Kreisblattes vom 11. Juli ds. As. vckgedruckte Bekcmntinachimg als gültige Niwrdiwng._

Bekirxntnvitchrrttg

über die Herstellung von SiTitnfmut.

Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 46) wird bestimmt: _

§ 1. Tie gewerbsmäßige Verarbeitung von Weißkohl zu Lauer­kraut ist verbaten.

Tie Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht,

1. soweit au den Frischmärkten verbleibende Uebersiände von Weißkobl durch Ern säuern vor dem Verderb geschlitzt wer­den müssen und

2. soweit Weißkohl auf Grund besonderesl Auftrages der Reichs­stelle für GenrÜse und Obst, Gefchäftsableilung, in Ber­lin, zur Deckung des Bedarfs von Heer und Marine zu Sauerkraut verarbeitet wird.

A 8. Zuwiderhandllurgen werden nach ß 9 der erwährcten Ber- «vnung mit Gefängnis bis zu einem Jahre mrd mit Geldstrafe StS zu 10000 Mari oder mit einer dieser Strafen belegt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

A3. Tiefe Bekmintmachung tritt am 1. Juli 1919 in, am A). August 1918 außer Kraft.

Berlin, den 17. Juni 1918.

Reichssttlle für Gemüse und Obst.

Der Vorsitzende: von Tilly. _

Bekanntmachnrift.

Betr.: Brvnzeglocken und O)rgelpfeifen.

Ln den Oberbürgernreister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Lnndgenreinden und die Kirlln'nvvrstnnde des Kreises.

Das Kriegs Ministerium Kriogsamt Hot eine nochmalige Durchprüfung der Bronzeglocken mrd Orgelpfeifen auf ihre Zn- gchKrichkeit zu den einzelnen Gruppen ungeordnet und hierüber ich Einverrichmen mit frcrt bundesstaatlichen Regierungen Richtlinien «ufgestellt. Zweck der Maßnahme ist, der Heeresverwaltung eine größere Menge Glockemn-etall und Orgekziuu noch zur Verfügung, »u stellen, nachdem es sich heraus gestellt hat, daß die aus der «rstuurlrgen Prüfung getvomrene Menge noch nicht arisveicht. Hier­bei^ wird angenommen, daß die Herqabe weiterer Bronze,glocken ProsEpfeiseir ohne erhebliche Einbuße an geschichtlich und künstlerisch bedeutenden Werten möglich sein wird.

Auch fttr das Gwßherzogtuist Hessen ist diese NachprirfuNg angwrdnet mrd ivird durch den hierfür v!on hem Ministerium des JErn, bestellten Sachterständigenausscheiß durchgeführt. Was zu­nächst vre Vronzeglocken cnrbelangt, so wird den. Besitzern von solchen «ine Mitteilung des SachverständigenaAss-chusses über die Nenein- trilmig ihrer bisher wegen ihres Kunstwertes (Gruppe B 1 Md 6) oder weg«r hoher Einbauko sten (Gruppe L3) ge- Wwöfai Glocken dennkächist zugeben. Tie Mitteilung erfolgt nur an vieienigen, deren Bronzeglocken eine Acndernng nc der Zu-

t Weisung erfahren. Eure Nachprüfung der zu .Gruppe B2 (Länte- )cfen) gchongM Fälle hat sich das Kriegsamt noch Vorbehalten., :e Ueberichrerbung zu den einzelnen Gruppen durch den Lachverständigenansschuß ist eine end-

Ten Äbkieftwuugspflichittgen werden von dein Kreisaint oder rnnmnunalverbaiid auf Grund der Mitte:tugm über die Neuern-- UunL ber Glocken dre Enteignnngsan n-dnn.-. :en s. Zt. zngehen g Moneii dre innerlwlb einer Frist von 6 Wochen nach der Zw- stellung der EntngnungsanordnuNg zur Abliefermig gelangen, kann zuzüglich m den VN 8 8 der Brianntinachung Nr. M. 1/1. 17. ^7 festgesetzten Uebernahmepreisen Mi« utt>Mi Von 1 Mari für das Kilogramm ausgezahtt werden. Das. bwher abgÄisferie und abgewchsiiete Glockeng-. findet dvber keine Berück,Mlgnilg. Tie Vorschriften über die I. cxuä» iwl>m e dee Rnicruchiedsgerichts erfahr«: keftre Aenderuir' Bri nrchL rechtzeitiger Mieser,mg treteii Msbau und Abliefemna Ovvngsweise nn. ' ^

. Mr dft Tirrchführrmg der Nachiprüsirng dttOrgelpfeifen. bvr Geschäftsgang hierbei Wid für die EnleiDtung und Miefenrmi

der Pfeifen gilt tni allgeniemen das für die Broirzeglocken Gesagte. Wegen der Uebernähmepreise ivird auf K 8 der Brianuttua^hiulg Nr. M. 1/12. 16. K. R. A. vom 10. Januar 1917 verwies«?.

Gießen, den 9. Juli 1948.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

__ Dr. Using er. ___

Betr.: Ausführung der ReichsgetteideordmiNg firr die Errrte 1918. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie. nachfolgenden AnsführnugsVorschriften zil der Reichs- getreideordnnng für das Ecntejahr 1918 sind orisübkich zur öffentlichen Kemttnis zu bringen. Insbesondere smd die M ü l l er und Bäcker auf die für sie in Betracht kommend«: Vorschrsiteni hiiiM weisen.

I. Wirtschaftskarte. Auch ftir das Erntejahr 1918 wird für jeden landw. Betrieb des Kreises eine WirtfchaftskarN' von unserer Geschäftsabteilung, der Firnm Bereinigte Getteidehändler G. m. b. H. in Gießen, geführ-t. Ter Zweck der Eiirrichttrng- der Wtttfchastskarte ist in unser«:. Ansschreib«: vonr 26. Jrrli 1917 (Kreisblatt Nr. 130) auseinandergesetzt.

Von Ihnen ist eine S elbstve r sor gertistc nach dem gleich«: Ntuster, welches für das Ernte^ahr 1917 in Gebraruh ioar, doppelt zu führen und stets auf dem Laufenden zu hatten. Das eine Exemplar ist ftir Ihr«: Dienstgebrauch bestimnitt in das zweite Exemplar ivollen Sie die Betriebe der Selbstversoi'ger alphabetisch gcoidnet einttagen. Dieseszrveite Exemplar ist uns am Schluß eines jeden Monats einzureich«:. Ab-und Zugänge von S^ckbstversorg«il sind vor 21mW loegen. sowie aus Antrag der Betriebsunternehmer zu berücksich­tig«: und sowolst bei der entfprech«id«i OrdnimgÄmimrrr als auch am Ende der Selbstversoegerliste zu vermerken. Ecu' be^ sonders genaue Prüftrng der Personen zahl bei den ein^m«k Selbstversorgmigslcetrieben ist bei Ausstellung der Erkanbnis- scheine (Mahlkacten, Schrot karten) nötig.

Ta Mlf der Wirlfchastskarte der Name des .Müllers enthalt«: sein muß, bei denr der Selbstversorger sein Gckreide mahlen oder schroten läßt, berarstrag«: ,vir Sie, schon bei der ersten Einreichung der Selbstv.-rsvrgerliste (siehe vich«w geh«:öen Absatz) dafür besorgt zu sein, daß der Name de-^ be­treffenden Müllers bei den: Namen des Selbstversorgers an­gegeben ist. Es ist darauf hinzulvirk«l, daß die Angehörigen einer Gemeinde n:öglichst in ein und derselben Mühle mahlen und schroten lass«:. Ein Wechsel des Müllers ist nur mit unserer vorherigen Genehmigung zulässig.

Die Liefernngsschnldrgkeit, die sich aus der ErntL- kontrolle ergibt wird von unserer Geschäftsabteilung den Betriebs- unten:ehmerm schriftlich gegen Behändigungsschein urrter dev Er- öfftumg mitgeteilt wcrd«r, daß es sich um eine Mindest-. a b l i e f e r u n g haiidelt, deren Erhöhung im Falle eines' höheren Ertrags oder geringerer Abzüge Vorbehalten bleibt und deren Herabmindernng nur -ersloLgen, kann, w«in der Betriebswtter^ ssiehmer den Nachweis eines gc-ringeren Ertrags oder berechtigten höherer Abzüge erbringt. .

Unsere Kommissionäre (Firnia Bereftligte Getreidehändler) und Heren Unterkommissionäre find verpflichtet, jede Mieferung ist ein vorgeschriebenes Buch einzrltragen und eine Durchschrift der Eintragungen dem Ablieferer als Quittung zu übergeb«,

Ter Betriebsnnternehm et hat bei Nachpiüsungen das vorei> wähnte Mli.eferilngsai,sfchr«ben desKominnnalverbM-des nebU.dew Ablveferimgsscheinen des Konlmissionärs vorMlegen und das Bov. Wnidensein der Frnchtinenge nachKMveisen, für tvebches seine M. liesernngsschulidigkeit noch besteht.

II. Verbrau chs- und Mahl vo r s chr i ft en für Selbstversorger AK Selbstversorger gelten bie llnternehmev solcher landw. Betriebe, bereit Brcstgetreidevorräte für sie selbst! (iwb ine Angchörigen ihrer Wirtschaft, ihr Gesinde sowie Natural ibevechttgte (Altenteiler und Arbeiter, soiveit sie kraft ihrer Be- Estigung oder als Lohn Brotgetreide oder daraus geioonnönet Ei-zeugmsse zu beanspruchen haben) bis mindestws 15 November l-.A «der volle Monate darüber hinaus (das ist jeweils vom 15- bis 15. der nachstsolgende,: Mmiate) ansreichen. Kriegägcfan- gene und W achtmannsch asten gehören nicht zu den Selbst versorge rn, deren Bedarf ist vielmehr von der (&y schaftsstelle des Komnumalverbarides aiiMfordern.

Um Wiederholung eines im vergangenen Jahr häufig th>nw* komiiienen Mrßftandes zu vermeiden, ivird besonders darauf aewiefen daß Gerste nickt als Brotgetreide a,:#«* UUni\t und daß deshalb eine Selbstversorg una mit Gerste mr Stelle von Brotgetreide un«ulässig un« straf bar tsh ^