1918
N». 68
14 . Juni
Meisblatt fsr rn Kreis
UuhaltS-Uebersicht: Verkehr mit Käse. — Handel mit Karton usw. — DuplikatSarbcitsbücher. — Schülerhillsdienst. — Verbot deS Berkans« von D.-U.-Pserden. - ZnckeroerbrauchSregelung. - Sammlung getragener Männer-Oberkleidung.—Erzeuger- usw.-Höchstpreise.
Verordnung
über den Verkehr mit Käse. Vom 6. Juni 1916. iAlks Grund des 6 3 Absatz 1 der Verordirung über Käse vom 20. jjftobev 1916 lmrd nach Zustimmung des Herrn Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes verordnet nne folgt:
Hl- den Verkauf von Käse tverden folgende H ochst - preise festgesetzt:
Hersteller- Großhandel«. prelsfürkOIte preis f. 50 kg
1. Weichkäse nach Lamenibert, Brie, Neuschatetler, Münster Art mit eifern Fettgehalte von wenigstens 25 ooiii Hundert der Trockenmasse . *
2. Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschatetler, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 10 vom Hundert der Trockenmasse. . .
3. Quark- und Magerkäse
4.
5.
Gepreßter Ouark (Rohstoff für Quarkkäse) mit einem Wassergehalte von höchstens 68,5
vom Hundert.
Spetsequark mit einem Wassergehalte von höchstens 76 vom Hundert . . .
in Mb.
160
130
ISO
in Md.
170
Kleinhandel«, preis f. SS kg in Md
190
160
215
SO
72
76
84
-.M- Der Herstellerpreis ist der Preis, der vom Ber- Me durch t^n Erzeuger, Großhandelspreis der Preis, der Aerrimse durch den Handel nicht überschritten werden darf. Kleinverkaufspreis ist der Preis, der beim Verkaufe ttirch! den Hersteller oder Händler an den Verbraucher in Mengen' gm mehr als 5 Kilogramm nicht überschritten werden darf »nm Verkauf von Bruchteilen eines Pfundes darf nur der diesem «mrchteu entseuchende Preis berechnet nxiden, Bruchteile von Mennigen würfen mir auf den Tiachstfolgenden Pfennig erhöht werden.
^.-lDer L^stellerpreis und der Ekvß Handelspreis schließen die vandelsübluhen Verpackung, der Beförderung bis zur nächsten Verladestelle und der Verlatumg selbst ein.
. ^?'cL!/-^stellung von anderem Käse als dem, für welchen ^!^E^>^lpreise festgesetzt sind, ist verboten.
^ von Rohkäse z. B. Käsematte nach Neuschatellev
Art als Käse un Sinne der Ziffer 1 ulch 2 des ß 1, ist unzulässig Zur, Herstellung von Käse nach 8 1 Ziffer 1 ist eine besondere «-mehmizmig der Lrndcs-Mss^ mid Fettstelle erforderlich.
#JL von SMfequcrrf oder fcrtioem Wse aus dem
»eoM-rzogtum Lessen und der Versand in demselben ist nur mit ^^Londes-Milch und Fettstelle »ultstsii,. Tie Ver- ^sonder>-' Bescheinigung der Landes- ^n ^ss dLr FrachtdLf S” Genehmigungsvermerk der-
nicht ersordeLlich für den Versand von ^° eqiWlr nichthessischen Gebieten nach dem Groß-
.. , 9 5 - y e Ä n J. * festgesetzten Preise gelten nur für den Käse
Veranlassung der Landes-Milch- und FettUelle hergestellt und von dieser in Verkehr gebracht wird Füv ölen ionft hevgrsteNten Käse bleiben, soweit eS sich nicht um 2tus- s' ^oVesnmmimqen der Verordnung vom 20. Qk- inKraft^' die dort festgesetzten Höchstpreise, weiterhin!
Lolirei und die von der Polizei beauf- in die Geschäftsräume, in
Mttttei. i !a(nTt °^' U nnrb, jederzeit ein-
SSnW'-iJi r f 1 ^stckst'§ungen vorzimehnren. Geschäftsall fzeich-- ernzuseheu und nach ihrer dtuswahl Moden Lr Unter- EmpsaugsbrAMm,ug entließ Wt »n-uf le ^^^'u hmer und Leiter von Betriebe?!, in denen Käse der. estellt oder verkauft wird, sind verpflichtet den Beamten h,>v Rn
bc 5L^’jS* WTftä I^ iffei1 Auskunft «brr das Barfä^ren^i Ivd üb« die pir Ver^eitmig «Em' matz Wer deren Menge und tztzr-
«hten inrd sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- undi Betriebsgeheimnisse zu enthalten Sie sind hierauf zu vereidigen', § 8. Tie Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergcsteltL oder verkauft wird, haben eiinen Mdsrufk dieser Verordnung inj ihren Bettiebs- und Berkaufsräunlen auszuhängen.
§ 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Atonalen oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 2, 8 4, § 6 Abs. 2 zuwider- handelt;
2. wer den Vorschriften des § 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Oie*» schäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält:
in § 6 vorgeschriebenen Mshang unterläßt.
Im Falle der Nr. 2 ttitt die Verfolgung rucr auf Antrag des Unternehmers ein.
§T10. Tie Preise dieser Verordnung sind Höchstpreise im I Smne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in I der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzblatt S. 516) in Verbindung mit den Bekanntnrachun§e:t vom fl- Januar 1915 (Reichs-Geseybl. S. 25), und vom 23 .März 1916 g«g*W*W. S. 183) und vom 22. März 1917 (Reichs-GesetzbL
Tie Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen auk l§utz?Ke,..Verträge, vom 11. NovemÄer 1915 (NeichS-Äesetzbl S. 7o8) ,rndet auf Verträge über Lieferimg von Käse entsprechend^ Anwendung: die wich 8 2 Ms. 2 Satz 2 dem Verkäufer von Milch urch Mltter zustei^rche Befugnis, das Sck)iedsgericht anzurustnp sreht auch dem Verkäufer von Käse zu.
Kraft U ' ^brordmnrg tritt mit ihrer Verkündigung in
D a r m st a d t, den 6. Juni 1918.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
___ v. H o mbergk.
Bekann-m^chung
über den Harckck mit ftcrrfcm, Papier rmd Mpp--.
Vom 6. Juni 1918!
Aus Grund der 8§ 4, 6, 7 der Bekanntmacknmg des' Neick-Z-, Mm. 1913 über dm Hartt«K mit Kqrto«, Pavi» dapp« (NGBl. S. 417) wird bestimmt wie folst:
Dw aus Grund von 8 6 der Bes-sedming t>eA vom 24. Juni 1916 über den Handel mtt uny
Futtn-mttteln und zur Bekämpfung des KetteuhmidelS
^sarer MrsfÜhrun<^beknnnkma.chM« friersst r ,Ä.f -RGBl. S. «ri^ctet ÄSTfedfcn ^ständig zur Gtteüung, Versagung und zum Widerruf der A^bn^sonne für die Entzichimg der HandelsLeftiains. Ukbev Besckw^rden entscheidet endgültig der Provinzüllcnisschuß.
Für Verftrhren göten'^di^^nIj^Achm^Är^chrisienj "^Ä?^^^«mttmaclning vom 5. Juli 1910.
sind sä
?^brhandels gutachtlich zu hörm, die von den Großher-ogkichen Handelskammern zu benennen sind. ,
^ ftrft' ^^?ÄErlmrKsckMß ist zuständig, über Stteitigkeiten.
Verwertung Aon nnbedrncktem und unbesch'-ie-,
.Großherzogliches Ministerium des Innern.
_ v. Homberg k.
A _ Bekanntmachrnirl.
Vetr.: Ausstellung von Dnplttatsarbeitsbüchern.
An die Großh. Bürgermeistercren der Landgemeinden
des Kreises. '
o oÄmföTLf ^ Erle^.mg unserer Verfügung vom 6. Arwll 1918, soweit noch nicht Ä^eni. FM 3 Lage Gießen, den 12. Juni 1916. '
z^eisamt Gießen.
__ I- V.: Lantzermanr^,
. Bekanntmachung. ~ '
Betr.: SchülrchilfÄckmsti
An die Grosih. ©ürßtrmtlfSmfen der «GüDarnflnb«»
des Kreises. \
ift ^ C 9rww iÜ ^° Frankfurt a, Mrm
ruverlassiger älterer Schiller höherer ^«'lwan-^' ^


