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Bekanntmachung
fft&cr den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, AllLeder uird gebrauchten Waren aus Leder.
Aut Grund der Bnndesratsverordmrng Wer die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 26. Februar 191 1 (Reichs Gese tzbl. S. 100) wird folgendes ungeordnet:
8 1. Erwer b n nd B e r äu ß erun g.
Getragene Schuhmaren sowie Altleder (d. h. gebrauchtes Leder) dürfen entgeld-lich nur an die von der RrüchAftelle für Schuhbersov- düng zugelassenelt Personen und Stellen veräußert und auch nur von diesen entgeltlich erworben und weiterveräußert »oerden.
Das gleiche zgilt für folgende gebrauchte, fertige Waren, tvelche ganz oder teilloerse aus Leder bestehen:
mit Ausnahme
Gamaschen
Koffer, einschl. Segeltuchkoffer Koffertaschen Hutkoffer Hutschachteln Hclmschachteln ^
Eimer Fnßbälle Würfelbecher Sättel
Satteltaschen Hamnzeug Jügel
Geschirre und Ledcrzeug Wagendecken Plandecken Hchreibinappen Schulmappen Schulranzen Tornister Rucksäcke
Diese Destimnmnaen bezvchen sich nicht aus die in Absatz 1 Vnd 2 genannten Sachen, »velche'im Eigentum der Heeresvl-r,val- Lungen oder der Atanneverwaltung stehen.
Schuhtrwren im Sinne dieser Bekanntmachung sind solche', welche ganz oder teilweise aus Leder besichert.
Z2. Erwerbs- und Veräußerung s st eilen Zrtgelassene Stellen im Sinne des §l sind die Konrniunal- verbände. Diesen wird die Durchführung des Erwerbs, der Be-
Handtasche»
Brieftaschen
Älkterunappen
Lederhängetaschen
Lederbeutel
Leder-etuis
Ledersutterale
Lederkästen
Lederkiffen
Lederdecken
LederbezÜAe
Möbelbezuge auS Leder Schurztelle Riemen aller Art, von Trribniemen Koppeln Gürteln Lederhellne Ge»vehrfutterale Jagdtaschen
1 genannten Sachen über-f stimmt, wer als .Komwunal-
arbeitung und Veräußerung der in 6 trage». Die Landcs^cntralbehörde best: verband airzu sehen ist.
Die Kommunalverbände Können sich zur Durchführung der ihnen im 9lbsatz l übertragenen Ausgaben anderer Personen und Stellen bedienen, lvelck>e unter Aufsicht sowie auf Rechnung und Gefahr des Kommunalverlmches handeln. Die auf Grand der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Verkehr mit getrageirenj Kleidungs- und WUchestr'dckeri »nd getragen«» Schuhwaren ooni 26 Dezember 1916 (Reichsgesetzbl. S. 1427) zum Erwerb und zur Veräußerung getragener 'Schahwaren ziugelassenen Personen ,rnd Stellen gelten bis Mr Bestellung anderer Personeit mrd Stellen durch die Kommunalv«bä-nde auch weiterhin als zugelassen.
Soweit die Kammuualverbände sich genta ß Absatz 2 niüMnrt- licher Stellen oder Personen bedienen, haben sie diesen einen Ausweis zu erteilen. Diese nichtamtlichen Peesonen oder Stellen dürfen! die im § l genannten Sachen nur unter Vorzeigung des Aus.oeiseS erwerbe» oder veräußern.
Anmerkung: Für Treibriemen bleiben die bereits erlasse-- neu Vorschriften bestehen.
f §3. Festsetzu n g des Kaufpreises
.Die Feststellung des für die abgelieferten Sacherr zu zahlenden Preises erfolgt im Wiege der ^lhschätzung durch 'Sachverständige, welche von den Kornmunalverbänden zu bestellen und darauf zu verpflichten sind, daß sie das ihnen übertragene Amt unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewisseil ausüben wollen. Sie haben hierbei die rroch bekmntAugeberrden Richtpreise der Reichs,helle für Schnh- versorguna ^u berücffichtigeu. Der im Wege der Abschätzung fest- gestellte Preis ist für den Veräußerer und den Komurnnalverbarch Endend. Die Bermlßener find hierauf vor der Annahme ber von ebnen angebotenen Sachen hinznlveisell.
8 4. Erlöschendes Veräußerung-- und Erwerbs- verboteß
Kann der Konlmunalverbalw Sachen der in Kl bezeichneten Art welche ihm angeboren sind, ,licht übernehmen, weil sw für die Verstellung oder Ausbesserung von Schiihwerl nicht geeignet sind, sv kann er den anderweitigen, freihändigen Verkauf dieser Sachen, gestatten.
8b. Neberlassung pn die Reichsftelle für Schuhe Versorgung
«x züS ,?ommunalverbände ..sind verpflichtet, auf Berlangeil der vterchspelle für Schuhversorgung dieser ober deal vvn. ihr bepichnet-en Stellen von der! im 8 1 erwähnten Sachen zu überlassen:
^)h^n ganzen Bestand des Schuhwerks, soweit es von den Komnmnalverbänden nicht wieder instandgesetzt wird,
d) die bei der Wi<ü>eInstandsetzung des von, Komntunalvev« bande ertvorbenen Schiuhlverks entstehenden und von diesem zu Jnstandsetzungsarbeiten nicht verwerteten LederabfÄI«, c) die in Z1 Mffatz 2 genannten Waren aus Leder.
Die Reichsstelle für Schuhversorgung oder die von ihr mit der Abnahme beauftragten Stellen zahlen den Kommiunalverbänden für die Neberlassung beit Selbstkostenpreis, unb wenn ein solcher nicht feststellbar ist, insbesondere bei Lederabfällen, den aimenressenen, Preis. Ten Selbstkostenpreis bzw. dett angemessenen Preis stellt die Neichsstelle für Schuhversorgung nötiger «falls unter Zuziemkny von Sachverständigen endgültig fest.
8 6. Ausnahmebestimmungen Die' Vorschriften dieser Bekanntmachung firchen keine Anwendung aus den Erwerb und die Veräußerung der in § 1 genannten Sachen durch den Ueberwachun gsairsschuß der Schirhinimstric und die ihnl altgeschlossenen SchühwarenherstellungS- untz. Vertriebs* geseNschasten.
Staatliche oder privatwirtschaftliche Unternehnurngen. welch« eigene SchuhausbesserungSwerkstätten unterhalten nnd die Gonehmt- gnng der Reichs stelle für Schuhversorgung zum Erwerb von getra- geneni Schuhtverk ihrer Mngrstellten erhalten, sind berechtigt, getragenes Schuhwerk ihrer Angestellten für eigene Rechnung Mu ei> werben mW das hieraus gewonnene Altmaterial zur AushefstrnnS des getragenen Schuhwerks ihrer Angestellten zu verwerten.
8 7. Inkrafttreten
Diese Bekanntnrachung tritt am 1. April 1918 m Kraft 8 8 . Uebcrgangsvvrschrist Soweit vorstehend nicht abiveichendc Anordnumgen getroffen snrd, finden die Ausführungsbestimmungen der Reichs bekleidungS- stelle über getragene .Kleidungs- und Wäschestücke und Schuh.varenl bonl 23. Dezember 1916 (Reichscurzeiger 302) und die Richtllnierk der Neichsbekleidung-stelle für die Durchführung des Erwerbs und der Beräußeruilg getragener Kleidungs- und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 «Mitteilungen der ReichsbeklridunMellc Nr. 2 von« 23. Dezember 1916) sowie ihre Nachträge, insofern darin der Verkehr mit getragenen Schuhllvarenl geregelt ist. (ns aui lveiteves sinngemäße Ainivendmcg. Sotveit in diesen Apsführnugsbestimmungen die ReiäHbelleidungsstelle erwähnt ist, tritt an ihre Stelle die Relaisstelle für Schuhversorgung.
A n m e r t u n g. Nach 8 5 der Bekanntnrachung- des Bund-eSratö über die Einrichtung einer Reich>sstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis einem Jahr und mit Geldstrafe bis Au U5 000,Mark oder mit einer dieser Strafen bestraf^ wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanrrtnriachnng über den Verkehr mit getragenen SchuOva^ssn und gebrauchten Gegenständen aus Leder Mvidethandelt.
Ncberr der Geldstrafe kann aus Einziehung der Gegenstände eo könnt rverden, auf die sich die strafbare .'oarrdkung bezieht, ohn, unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Berlin, Kwnenstraße 50/52, den 30. März 1918.
Reichsftelle für Schilhversorgung Der Vorstand
Wallerstein. Dr. Gümbel.
De m Oberbürg ernr ei st er zu Gießen und den 6>roßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wird empfohlen, vorstehende Bekannvnachtmg in ortsüblicher Weife Au veröffentlichen.
Gießen, den 8. LLpril 1916.
Großberzogliches .Kreisamt Gießen.
I. V.: H em m er de
Bekannirnachung
betreffend Aendenmg des Weingesetzes. Vom 28. März 1918. Der Bundesrat hat auf Grinrd des 83 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
._8 Der Reichskanzler vcuru Ausnahmen, von den: Verbote des 13 des Wemgesetzes vom 7. April 1909 »ökkchS-Gesetzdl S 393) zulassen.
^ tritt mit dem Tage der Verkündung in
>Est. Der- Reichskanzler beswnmt den Zeitpwrkt de^ Auß.-rkraft- tretend.
Berlin, den 28. März 1918.
Der Stellvertreter des Reichokanzlers.
___von Paper.
Bekanntmachung.
Betr.: Er-löscheir der Räude bei dem Pferde de8 Heinrick Pstrif m Weiters Hain.
Tie Räude bei dem Pferde des Heinrich Psaff in Weiersharn rst erloschen.
Gießen, den 13. April 1918.
Grvbherzogliches KrelSamt Gieße».
I. V.: Langermann.
ZwiNmgSrunddruck der Brüh!'sch?,, Univ.-Buch. und StcindruS-rei. R. Lange, Gießen.


