Rr. 39 13. AP il 1910
Inhalts - Neberficht: '.ünleitze der Provinz Oberhcssen. — Tolloouk tu (virünbcrcj und Gießen. — Förderung der Do!Bibliotheken. — Dienst des Kreisveterinärancks. — Kaffee-Ersatz — üeldbereinignng Verggeiw., Gruninqen. — Anbau von Oelfrüchten—Beschlagnahme aus Gegenständen auS Kupfer usw. — Abschuß vvn Tauben. — Höchstpreise für Petroleum. --— Schuhversorgung.
Bekanntmachung.
Betr.: Die 4o/oige Anleihe der Provinz Dbebhcssen aus 1909.
Die für I.Jüli 1918 vorgesehene Tilgimg ist durch Rückkauf vollzogen.
Gießen, den 1(). April 1916.
Der Versitzen-? des Atovi nz-ialau; chu!sts der Provinz Oberhesscn. __ Dr. U H n o e r. _
Bekanntmachung.
Betr : Toll nick in. Gcüuberg mtb Gießen.
Im Ai-schl'uß an die Bclauutv.uu!) .gen über Verhängung der huick^sverre vom 4. März 1918, Kccisblatt Nr. 29, und vom 10. März 1916, Kreisblatt Nr. 36, rvird aus di? Dauer von 5 Monaten bchnunck'
1. Alle in den gefährdeten Bezirken vorhandenen Hunde, auch wenn sie erst nach Anordnung der Sperre in die Bezirke ekng-ebrächt werden, müsserr sesigelcgt (angekettel oder ein- gesperrt werden.
2. Ter Festlegung ist das Führen der mit einem sicheren Maulkocn versehenen Hunde an der Leine gleichzuachten.
3. Die Ausfuhr von Huuoen ans den gefährdeten Bezirken ist nur mit unserer Genehmigung nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung gestattet.
4. £ic Benutzung von Hunden zum Ziehen ist nur unter der Bedingung gestattet, daß sie dalui fest angeschirrl und mit einem sicheren Maulkorb versehen werden. Tie VeNveudnng von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden während der A u § ü. b u n g der Jagd ohne Maulkorb und Leine wird gestattet. Außer der Zeit v?s Gebrauchs unterliegen diese Hunde jedoch den in Ziffer 1 und 2 enthaltenen Vorschriften.
6. Hunde, die von der Tollwick befallen oder der Seuche ver- dHliig sind, müssen von den: Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zu 1-olizei-- licksem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnis, wenn möglich unter fester Einlettung eingesperrt werden. Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, so ist der Hiuld, tveiru dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zu ainlStterärztlicher Untersuchung einzusperren.
6. Huitde, die den vorstehenden Bestimmlmgen zuwider um her- lau send belassen werden, sind sofort zu töten.
7. Vor ^polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der ^Seuche verdächtigen Tie reit keinerlei Heil versuche gemacht werden.
6. Zuwid?rl)arldlungen unterliegen den Strafbestiimniutgen der ßß 74 bis 77 des RcichsviehsenckMgesetzes.
Gießen, den 12. April 1918.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V : L a n g e r m a n it.
Rn den Oberbürgermeister zu Gießen, an die Grotzh. Bür- Sermeisttreien Altzach. Allendorf a. d. Lahn, Alien-Buseck, Annerod. Beltershain, Dauliringen, Ettingshausen, Gurbcn- teich. Geilshausen, Göbelnrod, Großeu-Buscck, Großen Lin- drn, Grünberg, Harbach, Hattenrod, Hausen, Heuchelsteirn, Kleick-Linden, Lauter, Leihgestern, Lollar mit Kirchberg, Lumda, Mainzlar, Münster, Nikder-Bessi g n. Noumnrvth, Ober-Bessing'n. Odeirharff-n. Queckbora, Rcinhardsha'rn, Reisttrchen, Rödgen, Röthges, Rutterchausen, Saasen, Stmigknrod, Staufenberg. Steinbach. Stockhausen, Trohe, Watzenborn Steinbng. Weickartshain. Weitershain. Bersrod für Winnerod, Wieseck, Grotzh. Polizeiamt Gießen und dir Größt). Gendarmerie des Kreises.
Unter Hinlveis auf die AuSschreiben vom 4. und 10. März 1918 beauftragen wir Sie. vorstehende Anord,ru,rgcn ortsüblich bekmintzu machen: Zuwiderhandlungen find ^ur Au zeige zu brckr- aen Zur Aussührimg der Bestimmung Ziffer 6 lvrrd 'bk Ga Gendarm«ie mtb das Jagd- und ForstMitzpcrsonal ausdrücklich'er!näcfftigt und ist letzteres entspreck)i'nd zu bedeuten.
Gießen, den 12. April 1918.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
_ I V : 9, d ii ji r t' m o n n . _
Betr.: Förderung der Volks bibliotheken.
An die Schulvorstände des Kreises.
Zur Unterstützung bestehender Volksbibliotheken werden uns Voraussichtlich auch in diesem Jahre Atilpel zur Versügurrg steter.
! Anträge auf Beihilfen, denen eine Uebersicht über die für die U ut erhalt cm g der betresfeudeit Bibliothek verfügbaren Mittel beizugeben ist, toollen Sie uns bis spätestens 15. Juni ls. Js. übermitteln.
Gießen, den 7. April 1918.
Großberzoglicbe Kreisschulkommission Gießen.
I. V,: L a n g e rm a n n.
Bekanntmachung.
Betr: Den Dienst des Kreisvcterinärancks Gießen.
Der Dienst des Großh. KreisvetcrinaramtS' Gießen wird durch Dr. Ohly in Gießen, Bahnhvfstraße 45 I., Fernruf 990, versehen. Gießen, den 8. April 1918.
Grvscherzogliches Kreisanck Gießer:.
I. B.: L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung.
Betr.: Vcrbrauchsregelimg der in die öffentlich? Bewirtschaft lung genommenen Nährmittel: hier Kaffee-Ersatz.
Genräß 8 7 unserer Bokamckmachung über die Berbrauchs- regelung der in ln? ösferrtliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel iwm 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Larrdgemeirtden dss Kreises folgendes bestimmt:
Tie gemäß unserer Bekanntmachung vom 6. Februar 1918 (Kreisblatt Nr. 14) hei den Kleinhandelsgeschäfterl bestellten Waren können von den Bestellern rrunmehr bezogen werten. Ter Bezug kann nur bei dem Geschäft erfolgen, bei d?vrtt>ie Bestellung ausgegeheil rmerde. Dabei ist die Nährinittelkarte mit vorzulegen. Nährnckttclkarten ohne die betreffenden Marken berechtigen nickst mehr zum Bezug: einzelne abgetrenrcke Quit- tungs- und Bezrrgsmarken Jntb tvertlos.
Es entfallen:
I. Auf die Nährmcktelkarte B (rote Farbe)
Marke 25 250 g Kaffee-Ersatz.
II. Auf. die Nährmittttkarte 0 (blaue Farbe)
Marke 28 250 g Kaffee-Ersatz
„ (Ter auf unsere Bekanntlnachlmg vom 28. Mürz 1918 he- sEte Kaffee-Ersatz auf Marke 30 der Nühruckttelkatte 6 und aus Marke So der Nährmittelkarte C fotnnit später zur Bert ei bürg, vorläufig wird nur di? Meng«, die auf inrsere er-st? Au-Kchreibun^ vonr 6. Februar eickfällt, aus gegeben.)
mt dein 30. April l. I verlieren -die Marken ihre Olültig- kect. Wer dre vorr ihm destell-te Ware nicht bis zil diesem Zeitpunkt bezogen öot, verliert den Anspricch dar'auf.
Die Kleinhandelsgeschärt? haleir die betreffenden Quittung^ und BezugSiuard'n abzutreunau urrd getraunt nach Nummern mrd Farben an. die Großhandelsverx'iing'ling e. G. nr. b Gießen. West-Anlage 31, abzuliefern.
VI bcm vorstehende n Zeitpunkt, also dem 30. Äprrt, von den Bestellern nicht abgenommene Sbatritmengcn sind der <3*ro 6^ nbe I« & er* ernrgung c. G. m. b. &, Gießen, bis zrim 5. Mai l. I. an zu zeigen.
Nichtbeachtnng dieser Vorschrift hat den Ausschluß van dem Vertneb der Nahrmrttel zur Folge.
Die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich bekannttnmchm lassen.
G i e ß e n, der: 12. April 1918.
Großhcru ilich^ Krcisalut Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Bergheim, Grüningen.
Auf Gmund vvu Artikel 19 des Feldbereinigmigs-GesetzeS fordere ich die beteiligten Grundeigeickümer aus, die Einträge der Eiisentunks- ünl, sonstigen Neckstsverbältnisse in den öffentlichen Michern, insoNAeit sie den pesi?landen Berbäliniffen nicht mehr entsprechen, mnerl-cub einer Fnjt von drer Neonaten bei dm: Zuständigen Amtsgerichte berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit bk beßThendcu Rechtsverhältnisse beim Feldlereinigungsveriahren berücksichtigt rverdeu. können.
Friedberg, den 25. März 1918.
Ter Großhcr^oglithe Feldbereinigurrgökommissär:
S ch n i t t s p a h n , Regierungsrat.


