ft«. 38 ». April 1918
Üreirblatt tat kn Kreis Gießen.
Inhalts - Ueberficht: Verarbeitung von Gemüse und Obst. — Ernährung der Selbstversorger. — Abgabe von Al ko bol an Kriegsgefangene. Vorverlegung der Stunden. — Höchstpreis für Häckjel. — tteberlasfnng von Drillmaschinen. — KreiSabdeekereiver-etchursfe.
— Verteilung von Schuhwerk. — Gesunden; Verloren.
Bekanntmachung.
Aus Grund dcr Verordnung über die Bcrorbcitung von Gc müic und Obst vom 23. Januar 1918 (Neirhs^Gcsetzbl.^L>. 46) mirb mit Genehm igrnrg des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts bestimmt:
l. Beim Absatz der Er b scn kon se r ve n aus der Ernte 1917 durch die Hersteller dürfen folgerrde Pretscnicht überscinitten werden:
Norm a ldose
Kasterschole!» «Junge Erbsen, extra sein) . 1,79 0,92 0,47 3,58
Junge Erbsen, sehr lein. 1,69 0,87 0,44 3.38
JjuiiQf Erbsen, kein. 1,64 0,80 0,41 3,08
Junge Erl'ien, iniltelsein. 1,44 0,75 0,38 2,88
Junge Erbsen (Gcmüsecrbsen 1) . . . . 1.34 0,70 0,36 2.68
bnvvenerbsen (Eiemüseerbsen). 1,29 0,67 0,34 2,68
Zu diesen Preisen ist die Ware frachtfrei Empfangsstation zu liefern.
II. Beim Absatz an di« Kleinhändler dürfeir die naktchelMudeu Preise nicht überschritten werden (Großhandelshöchstpreife):
Nor m a ldose
'/ l l V *'
ikaiserschoten (Junge Erbsen, extra sein) . 1,64 0,96 0,49 3,68
Junge Erbsen, sehr sein. 1,74 0,90 0,46 3,48
Junge Erbsen, fein. 1,69 0,83 0,43 3,18
Junge Erbsen, iniltelsein. 1,49 0,78 0,40 2,98
Junge Erbsen (Geini'isecrbsen 1) . . . . 1,89 0,78 0,38 9,78
«nppenerbsen lGemüseerbsen). 1,34 0,70 0,36 2.68
Zu diesen Preisen muffen die Konserven frei Station des ^lein- häiüüers geliefcr l »vcrden.
III. Beim Absatz durch die Kleinhändler an die Verbraucher dürfen die folgenden Preise nicht überschritten werdeli (Klein Handels- hö-chstprns«):
Norm« ldvse
Kaiserschoten (Junge Erbsen, extra sein) . 2,10 1,10 0,66 4.00
Junge Erbsen, sehr sein. 2,00 1,06 0,60 3,80
Junge Erbsen, fein. 1,85 1,00 0,57 3,50
Junge Erbsen, mittelfein. 1,70 0,95 0 65 3,30
Junge Eiblei, (Gemüseerbsen I) . . . . 1,60 0,90 0.62 3,10
Suppenerbfei, (Äeinnseerbsen). 1,66 0,85 0,50 3,00
Braunschveig, den 2. Ftzbruar 1918.
Gen, üsekonse rve n Krie gs ges eUschaft m. b. H Di'. Kanter.
Berorvnuug
über das den Unternehmern la ^wirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbstversorger' zu belassende Brotgetreide. Vom 21. März 1918.
Der Bundesral hal auf Grund das ß 7 der Reichsgetreide-, ovdiumg für die Ernte 1917 vom 21. Ium 1917 (Raichs-Gesekbl. S 607) folgendes verordnet:
§ 1. Unternehmer lmrdwirtschaftUäxr Betriebe dürfen aus ihrem selbftaci»a!tten Brotgetreide zur Ernährung der Sr'lbstvcr- tzrger auf den Kvpf für die Zeit vom 1. AprU bis zun, 15. Anglist 1918 an Stell« der bisher festgesetzten achteinhalb Kilo-
r mm Verordnung vom 25. Oktober- 1917, Reichs-Gesetzbl
971) seärscinlxttb Kilogramm monatlich verwenden.
Die Landeszentralbebörden sind fnutuf’dgt, diese Herabsetzung von einem früheren Zeitpunkt ab vorzunehmen.
Ter Reichskanzler kann, sobald es die Sicherung der Vvi-s- ernährnng zu lässt, die im Abs 1 festgesetzte Menge nnederum bis »lif achteinhalb Kilogramm erhöhen.
^ 2. Tiefe Verordn,mg tritt mit dem Tage der Verkündignnlg m Kraft.
Berlin, den 21. Mürz 1918.
Der Reichskanzler.
Iti Bertretimg: v. Waldow.
B e t r .: Wie ol«n.
Mn dcn Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnung ist sofort ortsüblich zu veröffentliche vnd der Ansstellrrng der Mahlkarlen genau $ beachten.
Sie wirsen vornz 1. 21pril d. I. ab also ans bai Kopf der Selbst vertzarger Mahlkartan nur noch üb-r sechseinhalb Kilo
a r a m IN Brotgetreide zRogger! Mld Weizen) statt bisher achteinlralb Kilogramm ansstrllen.
Sollten Sie bereits Matstkarten mit dem bisherig.n Satz ö*m achtem l-alb Kilogrannn über den 1. April hinaus ausgestellt haben, so ist bei Ausstellung neuer Mahlkarten die M,sige. die der Selbstversorger über den 1. Ami! hinaus zu viel erhalten Tyit, in Abzug zu bringen.
Auf den Mahlkartcn ist von Ihnen die Gültigkcüsdauer ein^ zutragcn, nach deren Ablauf das E^etreide nicht mehr zur Müh-e gebracht imuden darf.
Für Selbstversorger mit rw,er Familie über drei Persoireir find Mahlkarteu für Brotgetreide nur noch für einen Monat miSi zlustlkUen.
Auf den Mahl- imb Schrot karten fehlt noch oft die Durch, stpeichung derjenigen Getreideart, für wclr!)«c keine Mahl- bzw. Schroterlaubnis erteilt wurdi'.
Für die Zukunft wird peinlichste Gennssenhastigkeit in Äu^ stellung der Mahlkarten crtvartet.
Gießen, den 3. April 1918.
GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen.
Br. Usinger.
93 e 1 r.: Abgabe von Alkohol an KneiKgefangen-e.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden dcS Kreises, Großh. Potizciamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreises Gießen.
Tic Lagerkommandantur Gießen hat mitgeteüt, daß Kriegs- gefangene in Wirtfü^ften verkelwc.r und daß der Ansfl.mk pp. an Kriegsgefangene gemäß Verordnung des sbcllv. Generallomman-, dvs III b. 5553/1702 vom 23. 6. 17. und gemäß Verfüg.nrg der Jnspeltivu des Kriegsqesal.genenlagers XVIlI. A. K. vcrlwter, sei: die Wl.'rte hätten in Zukunft bei Zuwiderhandlungen ncb.-rr Strafe Mich die Schlitchung dcr Wirtschasteir zu gewärtigen.
Indem wir dem Ersuchen um Veröffentlichung mtsprechen, beauftragen wir Sic, Zuwiderhandlungen zur Anzeigv zu beingeu und die Wirte zu verwarnen.
Gießen. de.l 2. April 1918.
Grostherzogliches ibreisantt Gieße».
I. B.: Langermann.
Bekanntmachung
über die Vorverlegung dcr Stundm lväihrend der Zeit vom 15. April bis 16. S^)tember 1918. Vom 7. MLrz 1913.
Ter Bundesrat hat auf Eirund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrais zu wirtschaftlichen Maßnabmcrr nstv. vom 4. August 1914 (Reichs Ge sc tzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
.8 1. Für die im 8 2 vorgesehene Zeitspanne ist die gesetzliche Zeit in Tcmtschlarid die mittlere Sonnenz>eit des dreißigsten Läirgen- grades östlich vvn Greenwich (Smnmcrzeit).
8 2. Die Sommerzeit begi,mt am 15. April 1918 vormittags 2 Uhr nachher gegenivärtigen Zeitrechnung mrd erchet am 16. September 1918 vormittags 3 Uhr inil Siime dieser Verordnung
Die öffentlich angebrachten Uhren sind am 15. April 1918 p^r- mittags 2 Whkr ausf 3 Uhr vvMlsteUen, am 16. September 1918 vormittags 3 Uhr im Sinne dieser Verordnung auf 2 Uhr ziirück- zustellen. ,
8 3. Bon der am 13. September 1918 doppelt erscheinenden Stunde von 2 bis 3 Uhr vormittags tvicb die ersitz Stunde rlS 2A, 2A 1 Minute usw. bis 2A 59 Minuten, die -weite als 26. 26 1 Mimtte usw. bis 26 59 Minuten bezeichnet.
Berlin, den 7. März 1918.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Wallraf.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezug,ralZne auf 8 2 Abs. 2 der Berordnnng des BundeA. ratS vorn. 7. v. M. über die Vorverlegung der Stunden wöhlMÄ der Znt vom 15. April bis 16. Sepien,bcr 1918 (R.-G.-Dl. 3. 109) emtffehlen wir Ihren, dcfüc Sorge zu tragen, daß öffentlich angü- brackstc Uhren Ihrer Gemeinde zu den gegebenen Zeiten utmuitoÜ wer'den.
Gießen, den 2. Aprik 1918.
Grvßherzogllches Krei-amk Gießen.
I. V: Langermann.


