Ausgabe 
27.3.1918
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Vtt. 2S

*7. März

1918

ZrrhaltS-Ueberpcht: Preise für Hülsen-, Hack- und Oettrüchte. Verarbeitung von Gemüse und Obst. - kchuß-eit für Waldschnepfe«

Sctzließung der Muhle des Iobanii Bender.

Verordnung

über die Preise für Pilsen-, £mcf* und Oelfrüchte.

Dom 9. März 1918.

Der Bundes rat hat a.tf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermäckstigung des Bwudesrats zu wirtschaftlichen Maßnalime^l usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Der Preis für die Lonne Hülsenfrüchtc aus der Ernte 1918 darf nicht übersteigen bei ^

Erbsen 800 Mark,

toeiften Dohnen 900

Lin ea . . . . e > . L . 950

Ackcrbolmen , . ^ . s . . 700 4 ,

Peluschken ...... K . 700

Saatwicken (Vicia sativa) . . 600

Lupinen . 600

Der Prrns für Genienge richtet sich nach der Art der ge­mischten Früchte irnd dem Mifchingsverbältnisse.

§ 2. Der Preis für die Tonne Kartoffeln aus der Errtte 1918 darf nickst übersheigen, iwrtn die Liefeinrng zwischen dem

1. Juli rrnd dem 14. September 1918 einschließlich erfolgt, 160 Mark, wenn sie spÄor ecvotqt, 100 Mark.

Tie LandeS^ntrakbeliörden oder die von ihnen bestimmte Stoffen komen für ichen B^irk oder Tei^e ihres Bezir5>Z mit Zusffmmimg der- Reichkartoffel^esle den Preis für die Zeit vom 1 bis 31. Juli 1918 ernschtießlnh bis auf 200 Mark erhöhen: sie können den Preis für die Zeit vom 1. August 1918 bis znm 14. Snstember 1918 ein schließlich bis auf den vom 15. Sevtem ler 1918 ab geltenden Preis herabsetzen. Sie können mit Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts den vom 17. Sep­tember 1918 ab q-ektende'! Preis für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes bis auf 120 Mark erhöhen. Tie Preise eines Bezirkes gelten für die in di<em Bezirk erzeugten Kartoffeln.

Für die Abgabe durch den Erzeuger im Klernverkaicke können durch den Staatssekretär des KriegsernäliVmqsamts sonne nckt Zustirmnung der Reick^kartoffel r /efte durch die mt Ms atz 2 Satz 1 gena-rnten Bebörten und Stellen Mldere Preise festgesetzt oder ruge^a'scn tverden.

Für die Zeit vonl 15. September 1918 ab setzt der Staats­sekretär des reg ser^'ä InnrnosamLs für nicht verlesene Kartoffeln (Fabrikkartoffeln) Abschäge fest.

8 3. Der Preis ffir die Tonne der nachdezeich- «tten Er­zeugnisse Mts der Ernte 1913 darf nicht übersteig«! bei:

Futterrül>en (Futterrwrkelrüb cn) 30 Mark,

Wasser-, Herbst- oder Stoppelrüden.(Turnivs) . . 30

Kvblrüben (Wruken, BvdenbohLrabi, -Sbockrüben),

gelbe .45

weiße ..35

Futt.nmöhren .60

§ 4. Die in der Verordnung ülor Oelfrüchte und daraus ge- Nwnnime Produkte vom 23. Juli 1917 (Reichs-Gesetchl. S. 646) für Oelfrückste aus der Ernte 1918 festgesetzten Preise gelten auch für die Ernte 1919.

8 5. Die in §§ 1 lös 4 oder auf Grund derselben festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst­preise.

Die Höchstpreise gelten für dm Verkauf durch den Erzeuger: sie schließen, rwrbehaltlich mrder wütiger Regelung nach 8 7, die Kosten der Besörderimg lsts z-ur Berbidestelle de-s Ortes, von dem die Ware mit der Bahrr oder zu Wasser versandt Nnrd, sowie tzre Kosten des Einladens daselbst ein.

8 6. Rübcnverarbeitende Fabriken dürfen in Verträgen über Lieferung vmr Zuch'rrül-eg für das Betriel>siahr 1918/19 keinttn; niedrigeren Preis für 50 Kilogramm vereinbaren als 1,95 Mk. über dem i nr Betriebs fahre 1913/14 von ihnen für Kaufrüben ge- -zalilten Preise. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser V«.'ordnung! >z»l einem nicdrigei-en Preise abgffschkoserl sind, gelten, solveit im Betriebsjahre 1918/19 tu liefern ist, als zu diesem Mvrdvstpreis ab­geschlossen.

Soweit Aktionäre Oder Gesellschaffer einer Gesellschaft mit be­schränkter Haftung auf Grund des Y-esellschaftsver rsges zur Liefe- rimg verpflichtet sind, finden die VLn-sttuiften im ?stis 1 sinngemäß Anwendung: in diesen'. Falle wird der ff^ste Preis xilgnmde gelegt, der im Betriebs lach 1913/0.4 für die auf Grund des Gd- sellschftsvertrages geliehrten Rülem gezahlt ist.

Bei Fabriken, die für das Betzriebsjabr 1913/14 Verträge der im DLlch 1 und 2 be-rickrewn Art nicht abgeschh*ffen hatten, beträgt der Mindestpreis für Rül«n drei Mark für 50 Kilogramm.

Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Er­höhung des vereinbarten Preises mit Rücksicht auf den Zuchrg-halt, den Gewinn der Fabrik oder sonstige Umstände, sowie über Neberp- lieferungen außer Betracht.

8 7. Der Staatssekle-: är des KrieqsernähruN^samte? erläßt die näheren M'stimmmrgen ül>er die Pi/eise: er bestmmrt, welche Neben- leisttrngen ffl den Preisen einbegriffen sind und welch Vergärungen für Nebenlrtsttrngen im Höchstfälle gewährt werden dürfen.

Der Etnatssekretär des Krsegsernährnngsamtes kenn Aus­nahmen Anlassen. Er kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger M4iefemng erforderlich erscheint, für bestimmte Zeit erhöben oder herabsetzen: er kann besondere Bestimmungen über di« Preise fiir den Verkauf tu Saatzrvecken treffen.

8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ikrttetimg tn Kraft.

Berlin, den 9. März 1918.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: von Waldow.

Vekanntmschnnch

zur Ausführung der Verordnung über die Preise für HDken-, Hach- und Oelfrüchte vorn 9. März 1918 i R.-G.-Vl. S. 119).

Vom 15. März 1918.

Als Stelle im Sinne des 8 2 Abs. 2 Satz 1 der erngang- tt* wähnten Vervrdinl^ra wird die Land^Kkartvffelstelle bestimmt.

Tarnls-atzt, den 15. März 1918.

Großherzogliches Ministerium des Inner«, v. Hombergs

BekanntmM<d««g.

Auf Grmrd der Verordnung über die Verarbeitung vvn Gemktzie mtb Obst vom 23. Januar 1918 (Reichsgesetzblatt S. 46) wird be­stimmt :

§ 1. Bein: Absatz von Marmelade der Ernte 1917 dürfe« folgende Preise nicht überschatten werden:

1. beim Llbfatz durch die Hersteller, ein-

schließ iVerraÄrnq .... 73,60 Mk je Asutner.

Zu diksem Preise ist die Ware fracht­frei Empfangsstation tu liefern.

2. Beim M>satz an den Kleinhändler

oß7xr:7dclsw.-eis) ...... 78,60 Ml. fr Zenttsr.

Zu diesem Preise mich die Manwe- lade frei Haus des Kleiichänbiers ge- liefert werden.

3. Beini Absatz durch kie Ki ririd-Ändler an

die Ve. brauch r (Kleinhandelspreis) . 92 Pf. je Pfund.

8 2. Wer Marmelade ohne die eriorderlich Genehmigung »der zn höheren als den oben festgesetzten Preisen ahietzt, wird mit Ge­fängnis bis zu efflein Jahr mtt Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit eurer dieser Strafen bestraft.

§ 3. Diese Bekanntmachmg trttt mit denr Tage ihrer kündung in lkraft. Die Preise sindcn aus die bei Erlaß dieser Be- kannttnachnug bereits du Handel befindlichn MarmeLsdenmeageu Amvendung.

Berlin, den 6. März 1918.

Kriegsgeiel'schast für Obsttonserve^i nnd Martneladen m. L. H.

Klein. Dr. Lehmann.

BekanntMachung.

Betr : Schnßzeit ffir Wttlds-chiepsen.

Lins Grund des 8 3 der Beiordnung, die Ausführung d«- Iagdstrafgesetzes. tttsbeso^rdere Anordnungen irrw Aushebung der Sckwnzeit betreffe,ch. vom 29. Slvril 1914, verlängern wir frer* mit für das laufende Jahr die Schneit für Wttldjchnepsen dis zum 15. April eüisck4ics.lrch.

Darmstadt, d«r 20. Mürz 1918.

Großherzogliches Ministerium des Inner«, v. Homberg k.

Bcksnntmachrtuc;.

Betr.: Schließmig der Mühle das Johann Bendm: tu Mühl* sach>i bei Lich

Die Mühle des Bacher m MLhlsachsen bei Lüh ist

wegen 1ttlruv«?ltjsisffür des Inhabers duß -um 1. Juli 1918 geschlossen..

Gießen, der 20. März 1918.

Großln rz»«tta>es Krersamt Gießen.

I. V.: H em m er de.

Zw-llmgSruaddruck der B h l'scken Un v.-Buch- und Sleindruckerei R. 2 a n g e. Dieh''n.