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Betr.: ErsatzttxiAen zur Zweibett Kammer der Stände. m die Grotzh Vürgernreistereicn Allendorf (Löa), AllrrtS- Haussen. B^ldershain. T^crsrod mit Winnrrvd. Beuern. (Sluib- dach. Daubring.'n. GeU.chatrfen. Göbelnrod, Grünberg. Har- b,lch. Kessselbach. Lauter. Lollar. Londorf. Lumda. Mainz- lar. Odenhurien mit Appenborn. Queckdorn. Reiuhard^- h-lin. Ruttershiiuskn mir Zlirchprrg. Saasen mit Bollnbnch. Veitsberg und Wirberg, Stangenrod. Staufenberg mit Frie. dethaussen. Stockhmrstn, Treis a. d. Lda., Weickartshain.
Unter Bezugnahme auf Ziffer 8 6 des Mrs schrei beus vorn 4. F-ebritar 1918 (Zkieisblatt Nr. 13) n?eif*eu wir öie zur Bedeutung der Wahlvorttaher uitd ihrer Stellvertreter darauf hin. daß Gvoßh. Staatsmitt isteriuin zum WaUkomiuissäc den Gr. Regie- racngSrar Lümgernuimr besleUr.^rt und somit die Zusendung gemäß geua unter Bestimmung pünktlich Mt ihr: (Bestimmungsort: Gteßen, Kre^mt) zu erfolgen hat.
Gießen, den 11. März 1918
Großtu-rzvgttct-es Kceisamt Gießen.
I. V : L a n g e r m a n n.
Bekanntmachung.
B e t r.: Reichsreifebrottnarken.
2bif Grund des § 58 c und d der Verordnung des Buich-rsrats über Brotgetreide und Mahl aus der Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 der AnSführungSanweisung Großl-etzoglickxen Ministeriums des Innern vom 9. August 1917 sowie auf Gruud der Anordnungen der Reichsgetreidefdelle vom 25. Januar 1918 Nr. N. M. blO D wird mit Genelmrigrlng Großherzoglicheir Ministeriums des Innern vom 5. März 1918 zu Nr. AL. d. I. 111. 5607 fir den Bezirk des Kom m u nal ve r b a n d s (Kreis) Gießen folgendes bestimmt:
3 1. Wenn auf Reichsreisebwtnrarken Gebäck vmnüfolgt wird, ü, muß eine alsbaldige Entwertung der Neichsreise- brvtrnarken eintreben.
Tie Eittwertung hat zu erfolgen entweder mittels kreuzweisen Durchstreuchens mit Ltirtr oder Tintenstift oder mittels Aufdrucks eines C-temvckS ..Ungültig".
ES mutz jede eiuzelrre Marke entwertet fein; die Erttwertung ganzer Bogen Reickisreifebrotmarken durch nur einmalige Durch- ftreichung rjt unzulässig.
§ 2. Die Enttverttmg haben die Bäcker. Händler, Gast- und Schauknnrte und ähnliche Betriebe sofort naxh Empfangnahme der Marken vorzunehimm. Veiwlttvortlich für die richtige Vornahme der Entwertung ist in den Gast- und Sckcmkroirtschaften die Person welche das Gebäck an die Bediemmg ausgibt.
8 o. Ten Bäckern. Händlern, Gcvt- und SchankloirtsckZaften und anderen Gewerbebetrieben, welche Bachra reu verkaufen, werden nur diejenigen gesammelten Marken nrit Mehl beliefert, welche ordnungsgemäß entwertet eingeliefert werden. Eingereichte un- entwertete Marken bleiben^bei Berechnung der zuzuweisenden Mehlmenge außer Betracht. Sollten in einem Betriebe uneitt wertete Marken vorgefuuden werden, so werden diese kurzerhand cingezogen.
8 4 . Diese Bestinmrungen treten am 15. März l. I. in Kraft.
8 5. Zuwider Handlungen werden gemäß § 79 Ziffer 12 der Dmchesratsverordirung vom 21. Juni 1917 mit Gefängnis bis z>u 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Gießen, den 9. März 1978.
Großherzouliches Ereisamt Gießen I. V.: Demmerde.
Bekanntmachung.
Betr.: Sonderzulagen für Holzabfuhrpferde.
. Nach einer heute eingetrofsenen Berfüglmg der Reichsfutter- nnttelstelle vom 15. Januar 1918 ist der Kommunal verband er- mächttgt, den Pferden, die ans den Wäldern Holz absahren. das für mrttelbaren oder unmittelbaren Heeresbedarf, für Grubenholz, für die Papierfabrik tion, für Eisenbahnschwellen und Eisenbahik- wagaons, Kisten, Fässer, Holzsohlen und Azetonholz bestimmt ist. Sonderzulagen an Hafer zu bewilligen. Die Zulagen sind an die Holzabfuhrunternehmer nach der Zahl der von ihnen zu leistenden Gespanntage zu verteilen. Der Höchstsatz für Zulagen für Pferd und Gespann tag ist 1,5 Pfund.
Ueber die Zahl der Gespanntage sind von den Holzabfuhrunternehmern Bescheinigungen.der Forstrevier- oder Gemeindeverwaltungen zu verlangen. Tie Bescheinigungen müssen die Zahl der beschäftigten Pferde und die Gespanutage enthalten und ferner Angaben darüber, von wo. wohin und für welche Zwecke das Holz abgefahren wird. Ter Tag der Ausstellung ist anzugeben und die^ Unterschrift des bescheinigenden Beamten unter Beifügung seiner Dienststellung oder seines AmtscharakterS beizufügeu.
Soweit den Holzabfnhrunternehmern eigner Hafer zur Verfügung steht, .kann der Hafer nach vorher einzuholender Genehmigung des Kommunalverbands aus den eigenen Beständen überwiesen werden, andernfalls wird die Zuteilung an Hafer durch den Kvm- munalverband erfolgen.
. Dem Oberbürgermeister zu Gießen und den Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Koeises wird empfohlen, vorsteben des sofort ortsüblich bekanntzumachen. Dem Kvmmunalver-
band sind bis zum 20. 1. Mts. listen mäßige Anträge einzureichen und bubet ausdrücklich zu vermerken, ob den Pfevdebesitzern noch ablteserilngspflichtiaer Hafer zur Verfügung steht oder ob die Zu- terlung durch den Kommunalverband erfolgen muß.
Gießen, den 11. März 1918.
Grvßberzogliches Kdeisamt Gießetr.
__ I. V.: He m m e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.: J^ernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel: hier! den Betrieb des Gastwirts Ludwig Klingler zu Gießen, Bahuli-ofstraße 52 (Hotel Schütz).
, E^emäß Beschluß des Kreisausschusses vom 26. Februar 1918 wird der Gastwirt Ludrvig Kli>cglcr zu Gießen (Hotel Schütz) alS unzllvct lässige Person vom Handel mit Speisen und Eßtoaren! ausgeschlossen.
Gießen, den 27. Februar 1918.
Großherzogttches Krecsamt Gießen.
._ I. V : Lanaermann.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausschluß des Jakob Boiser, GießcN, SelLerslveg 12 und Kirchenplatz 9, als unzuverlässige Persott vom Handel. Gemäß Beschluß des Kreisausschusses vom 26. Februar 1918 wird Jakob Beiscr in Gießen, Selterstoeg 12 und Kirck-etwlätz 9. als unzuverlässige Person vom Handel mit Gegenstärtden des täglichen Bedarfs ausgeschlossen.
Gießen, den 28. Februar 1918.
Grotzherzoglio. s .i^antt Gießen.
__ I. V : Wolf. _
Vekanntmachnug.
Betr.: Bargeldlosen Zahlungsverkehr.
Wir weisen wiederholt daratrf hin. daß es jedem Landwirt, der Vieh an den Oberhessischen Diehhandelsverband abliesert, fr« steht, die Kasse oder Zahlstelle zu bestimmen, auf welcher er sein Geld überwiesen haben will, und daß es im Interesse des Landwirtes liegt, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen. Dazu ist nötig, daß die Landwirte dem Händler, dem sie ihr Vieh rur Ablieferung übergeben, bei der ?lbgabe sofort sagen, auf welche Kasse sie die Zahlung wünsckten. Unsere Händler sind angewiesen, diese Wünsche der Landwirte dem Vertrauensmann bei der Slbliefe- rtmg des Viehs zu übermitteln.
Aeußert ein Landwirt keine Wünsche, so bestimmen wir für die Ueberweisuug die dem Wohnort deS Landwirts zunächst gelegene Kasse.
Tie ländlichen Kassen aber haben nicht das Recht, die Ban? *u bezeichnen, von der wir ihnen das Geld ülerweisen sollen.
Viehhändler, welche die Kasse, auf die ein Landwirt das Geld überwiesen haben will, den: Vertrauensinann bei der Abliefe- rtmg des Viehs rricht benennen, lverden mit Einziehung der AuZ« weiskarte bestraft.
Gießen, den 7. März 1918.
Gbcrhesfricder Viehhondelrverband.
.Der Vorsitzende:
Rosen der g.
Bekarr.ntmachuug
Betr.: Tie Ablieferung der ,in die Schlachwiehliste aufgeuvm^ menen Tiere.
1 Es ist unzulässig, daß die Landwirte statt der in dis Schlachtviehliste aufgenommeneu Tiere andere, schlechtere Tiere abliefern. Tiere, die in die Schlachtviehliste aufgenoinnten sind und trotz Aufforderung nicht abgeliefert, sondern durch andere Tieve ersetzt sind, »oerden enteignet iverden. Tie Ablieferung eines anderen Tieres befreit^ nicht von der Enteignung.
2. Tie Viehhändler werden angetvieseit, darauf zu achtes daß die in die Schlachtviehliste aufgenommeuen Tiere abgelie« fert werden. Wer wissentlich ^andere Tiere zur Ablieferrmg an* nimmt, wird mit Einziehung der Ausweis karte bestraft.
Gießen, den 9. März ^1918.
Gberhessischrr Viehhandelsverband.
Der Vorsitzeitde:
_ Rosenberg. _
Bekanntmachung.
AuSweiskarten z um gewerbsmäßigen Einkauf .von Gemüse.
Am 1. April 1918 erlischt die Gültigkeit der (roten) AuSweis- karten. In Zukunft werden braune Ausweiskarten ausgestellt werden. 'Ajen bisherigen Jnihabern der volert Karten geht eine urv mittell»are Benachrichtigtmg von der Landes-Gemüsestelle wegen Erneuerung der Karten zu. Sonstige Betoerlrev um die AusweiskartÄ haben sich an das Kreisaint zu toenden,.
Mainz., den 6. März 1918.
Hessische Landes-GemÜsesteWr VerwaltungSabteiltt'.'.g.
(gez.:)Ves1 1801B
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