Nr. 22

5, März

1918

Krctsblatt für re» Kreis Eichen

'^be'ircht : Behandlung von Krankheiten - Ausfertigung von Bezugsscheinen. - Unterbringung der städtischen Schub- 5 ! ä~h U D V nb Haftpflichtversicherung. - Bestellung von Nährmitteln. - Ansmablen von Brotgeire'de. - Ersatzwahl Schul- ärztliche Ueberivachung. - Verordnung über Vier. - Kriegspatenschaiten. Vindegarnenden. Besteuerung der Klaviere us.v - Tollwutverdacht ,n Grl.nberg. - Schleichhandel mit Speck usw. Wirtschaftliche Veröffentlich,u,gen. - Gesunden - verloren

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. III b. Tgb.-Nr. 1918/371.

Gouvernement der Festung Main-.

Abt. Mil. Pol. Nr. 50 716/24 494.

Frankfurt a. M.,/M ainz, den 2. FeLrUar 1918.

Betr.: Behandlung von Krankheiten durch nicht approbierte Personen, Mkündigung urck Arrbieden von Heilmitteln üstv.

Verordnung.

Auf Grund des Z 9b des Gesetze- über den Belagerungszustand

vom 4. Juni 1651 tu der Fassung des RetchSgesetzeS vom I I. De­zember 1915 bMmmen wir für den Bereich des 18. Armeen

ßorps und das Gonvernement ^atn$:

L

Es ist verboten

1. Ten Personen, die sich gclverbsmLßig mit der Behandlung von Krankheiten, Lecken toder Körperschäden an Menschen be­fassen, ohne die entsprechende staatliche Anerkennung (Ap­probation) zu besitzen, ihren Gewerbebetrieb anders als durch Bekanntgabe am Wohnhaus, im 9ldrest>- oder Fernfpröch- Luch mrzukididigen.

Zahntvchniker, Bandagisten und Hühn-erangeno-perateure sdtviÄ Perft^ien, die Turn- prrcb Gymnaflrkunterricht er­teilen, werden von diesem Verbot nicht betroffen.

8. Gegenstände, Mittel oder Verfahren, oie z,rr Verhüttrng der Empfängnis oder z«r Beseitigung der Schwangerschaft oder von MenstruatrvnSfrör,mgen usw. bestimmt sind, öffentlich auszustellen, anzukündigen, in der Ta-geöpvesse, in Zeit- und Trucksck-riften aller Art zu beschreiben, sonne im Umher- ziehen solche GsgcnstÄcke uftv. mlzubieten oder Bestvllrmgen vorauf zu sammeln.

S. Tie unter Ziffer 12 bezeichnettn HandlungD, ftrib auch in jeder irgendwie verschLeierten Öwro Vorboten.

4. Gestattet ist die Ankündigung. Beschreibung und Anpreisung

von Arzneien und Heilmitteln, Bert-chren, Lvvavaten oder sonstigen Gegenständen, die zur Verhütung. Linderung oder Heilung Kraukheiteu, Leiden oder KörperschSden bei

Menschen bestimmt sind, in der Tages- und Fachmesse und in Zeit- rmd Druckschrift«,, sofern das l^tresfende Mittel nicht in der unter der Mitwirkung der Oberz-msur stelle aufgrstellben Lifte der allgemein verbotenen Heilmittel usw. enthalten ist.

Einzelheiten über diese Lifte sind bei der Zensurstelle (Presse-Abterl,mg des sbellv. Genevalkomniandos bziw. des Königs. Gouvernements der Festung Main-) zu erfragen.

5 . Tie Lbusgeber von Anzeigen haben die Verantwortung dafür flit übernehmen, daß das angezeigte Mittel nicht auf der Berbotliste der O herzen snrstelle stellt.

6. Für Mittel usw. der in Nr. 4 bezcichneten Art, deren öffent­liche Ankündigung vor dem Erlast dieser VerfüamrF noch nicht erfolgt ist, ist die Erlaubnis hierzu bei der Oberzensurstelle rrachzusuchen, und zwar durch die ZenfurstÄe, in denen Bereich der Auftraggeber ivohnt.

7. Tie Listen der Oberzensurstckte find maßgebend und verbindlich für alle Zen s,erstellen.

8. Al,s die medizinische tmb pharmazeutischs Fachpresse finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

Ferner ist den unter I. Ziffer 1 geirannten Personen verboten :

1. Eine Behmckkuna. die nicht auf Grund eigener Wahrnehmung gen an dem zu Behände!,cken erfolgt (Fernbehandlung),

2 . oic Behandlung mittels mystischer Verfahren,

8. die Bebandttmg von genr-eingefährlichen Krankheiten (Aus­satz, Cholera, Flecktyphus, Gelbfieber, Pest und Pocken) sowie von sonstigen übertragbaren Krankheiten,

4. fcic Behandlung aller Krankheiten oder Leiden der Ge- schilechtt-orgaire, von Syphilis. Schanker und Tnpper, auch wenn sie an anderen Körperteilen als an den Geschlechtsorga­nen anftreten, s-vtvie jede Behausung von Frai^,kränksten, insbesondere auch die innere Massage der weiblichen Unter­leibsorgane',

5 . die Behandlung von Krebskrankl/eiden,

6. die Bel>andftrng mittels Hypnose,

V. die Behandlung unter Anwendung von BetänbungSuritceln, mit Ausnahme solcher, die nicht über den Ort der Anwendung binanswirken,

8. die Behandlung unter Anwendung von Einspritzungen unter

die Haut oder in die Dlntbahn, soweit es sich nicht um eure nach Nr. 7 gestattete Anwendung von DetaubunasmittÄr, handelt.

HI.

des st-llv. Generalkommandos vom.20. 6. 1916 (Abt. Hl b. 13036/3441) sowie diejenige des GouvernemenV Mainz vom 20. 6. 1916 (Abt. M. P. Nr. 28970/10624) werde? aufgehoben.

Ter ftellv. Kommandierende General:

Riedel, General der Infanterie.

Ter Gouverneur der Festung Mainz.

.. _ Bausch Generalleutnant.

Bekanntmachung.

Betr.': Web-, Wirk-, StricS- und Schuhiwaren; hier: 2Lrs fertig gung von Bezugs scheinen.

An di« GrvM Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit Ausnahme von Allenöorf a. d. Lumda. Grohen^vufeck. Srohcn-Linden. Grünbrrg. Heuchekhcim.

Hungen, Klein-Linden. Sich. Lollar und Londorf.

«ir ß EWIich beiaimtNimacheu: BkKigrschxä« Sisr Web., -üttrp-' Strick- und Schahivaren werden vo,l uns nur noch arE» Mferttgt, wenn der Nachweis erbracht ist, daß alte Gegsnftänd« dieser Art dagegen abgeüefert worden sind. Die dlMeferung mten Geaenstckcke geschieht bei der Firma Hermann Heß in Greben, Sclchtzer,straffe 62, welche eine Abgabebeschnnigung cu«sst^8t: drest rst mit dem Ausfertigungsantrage bei uns vorzulvse«« Ter Uebernahmeprers wird von einer Immission '^-gefetzt : di« Ablieferer erhalten den Betrag durch tmß übersandt, hm ans U!Ng nickt verzichtet wird. Tie Besiimnrmrg tritt mit dem Tage dev Veröffentlichung dieser Bekanittinachmg im KreisbLtt in KeaL. Gießen, den 95. Februar 1918.

GroffherzuJllides »neisamt Gießen. _Dr. Using^' r.

Betr.: Die Unterbringung der städtischen Sch-uMnder auf denk Lande.

An dir Ortsausschüsse für Rotes Kreuz und KrirgÄsiffe.

Aids einem AuSschreiben des Großh. Ministeriums des Znne« übermitteln wir Ihnen die Nachfolgerin Stell«, zur geil, fosrotf* nisnahme und Verwertung in der Werbearbeit für die vufturhmO von Stadtkindern.

.Insbesondere wird wieder vorgeschrieben, daß Stadtkncko^ welche bei Selbstversorgern Aufnahme finden, als zu deren HauS, halt gehörig anzusehen und nach den für Selbstversorger geltendes Grundsätzen, namentlich auch hinsichtKch der zngelasfen«, Ber^ brauchsmenge zu behandeln stick. Bei der Inanspruchnahme ovnj Getreide mck Hülsenfrüchten auf Grund der Verordnung oow 24. November 1917 (R.--G.-BI. S. 1082) und der dazu erga,^enenl Aussührungsbestimmuugen find demgemäß ebenso wie im Vorjahr«! den Landwirten, soweit sie sich zur Aufnahme oow Stadtkindern verpflichten, «ntfpreckcnde Meng«, von! Getreide rnib Hülsenfrüch^en mit der ausdrücklichen Auflage zu be- lasten, daß diese Meldgen demnächst für die Ernährung von Sradd« kindern heranzuzieb^n sind. Die Erklärm^ muß in biudendeil Form gegenüber der vom Komnumalverbarck zu b^eichnen^ den Stelle abgegeben werden.

Gießen, den 23. Februar 1918.

Großherzoqtickes lkreisamt Gießen.

Dr. Usinaer

Betr.: Unfall- und Haftpftichtversicherung für Sanvnel- und

Helseryolonnen.

An die Schulvorstände des Kreises.

Unser Wiiß)d )reiben vom 28. April 1917 stteberdrnG behAkk auch für dieses ^krhr seine Gültigkeit. Sie toollen demmtsprechenhi verfahren und die Zahl der geleisteten Arbeitstage bis spätestens 15. November l. Js. behufs Verrechnung mit der VerstcherungK^ geseUschaft angeben.

Gießen, den 19. Februar 1918.

Gwstherzogliche Kreisschulkommiffion Gießen^

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmcrchun-.

Betr.: Verbrauchsregekung der in die öffentliche Beioirtfchafttmg genommenen Nährmittel: hier: Bestellung von Nähr» Mitteln.

Gemäß §5 unserer Bekanntmachung vom 17. März 191? (Kreisblatt Nr. 48) über die Verbrauchsregelung der in die öffcntg