«r. *0 *8. Februar

Kreisblatt itr ren tuet

1018

J»dal,S. Neberjich«! Höchslpre«,- siir Eiche»- und Jtck,u>n°>brind-. - Spionaae. - Rcichrgetr-tdeordunng. - Schlachtverbol.

Feilbieten der Weidenkätzchen. Bewrde,ungsfcheu,e für Ob ft.

Nr. L. 1/2. 18. K. R A>,

betreffend Höchstpreise für Eichen- und Kchtengerbrinde.

vom 28 . Zebruar

Tie smchstelMrcke Bekurntmachung ivird auf Grund des Gesetzes Wer den Belagerungszustand vom 4. Start 1851 ^Verbindung fcitt dem Gesetz tont 11. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. ©. 818) fei Bayern auf Grund der Allerhöchsten Bevovdnung vorn 31. Jtni 1914 deS Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 Auaust 1914 (ReichS-^Gesetzblatt S. 339) in der Fassung dom 17. De- »ember 1914 (Reichs-Geschblatt S. 516), der BHnntmachu«- gen über die Änderungen dieses Gesetzes vorn 21. Januar 1915 Weichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. Mär- 1917 (ReichS-Gesetzbl. S. A3) mit dvn Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dost Zuwider- hwcklunrMi nach den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestui^- onrngen bestraft werden. Auch kann der Betneb des Handels- »ewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel von» 23. Sef4ember 1915 (ReichS- Wesetzbl S. 693) untersagt werden.

81.

Von der Bekanntmachung betroffene Ge-enMnde.

Pon dieser Bekanntmachung werden betroffen: geschälte und ungesüßte Eichen- und Fichten gerb rinde, auch strweit sie im fiskalischen Besitz oder- Eigentum steht ober aus den, Ausland eingeführt ist.

8 2 .

Höchstpreis.

1 Der Verkaufspreis Kr 100 kg darf höchstens betragen bei:

») geschälter Eichengerb rücke:

im Alter bis zu 22 Fahren.28 Mk.,

im Alter von mehr als 22 Fahr, bis zu. 30 Fahr. 23 Mk.,

im Alter von mehr als 30Jayr. bis zu 4OJayr. 18 Mk.,

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und nrtt Geldstrafe bis M zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1 . wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet;

2. lver einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einein solchen Vertrage erbietet:

9. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schaft, besclstidiat oder zerstört;

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständei'., für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachLommt;

6. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;

6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er­lassenen AusfrchruugÄbestimmungen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen. Um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überscinitten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag vkhntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falte mildernder umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbe­trages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 kan» neben der Strafe Ungeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntMmachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlickMr Ehrenrechte erkannt , verden Neben der Strafe kann aus Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handkung bezieht, erkannt werden ohne Nnterschteb, ob ste vem Tartu- gelstwen ober nicht.

b) geschälter Fichtengerbriude.16 Ml.

Diese Preise sind frei in den Eisenbahnwagen oder m das Säst ff der Verladestation oder, falls die Anlieferung nur durch Fuhrwerk erfolgt, frei in das Lager des Käufers oder frei tn G erberei oder Lohmühle und für Barzahlung berechnet; sie sachc- ßen bei Eichenrinde die Kosten des Bündel ns und der Bm de­nn ttel ein.

2. Erfolgt die Lieferung frei Abfuhr platz am Gewinnungsort,

so verriugerri sich die Preise der Ziffer 1 : ,

um 3 Mk. für 100 kg bei einer Abfuhr st recke von weniger als 5 km, um 5 Mk. für 100kg bei einer Abfuhrst recte von 5 bis 10 km, um 6 Mk. für lOOkg bei einer Mfuhrstrecke von mehr als 1O km^

Abfuhrstreckc ist die kürzeste bauischare Fahrstrecke vom Ab­fuhrplatz am Gewinnungsoct bis zur nächsten in Betracht kon,- meude Verladestation oder, falls das Lager, die Gerberei oder die Lohmühle, für welche die Rinde bestimmt ist, näher gelegen ist, bis -u diesem Platz. . .

3. Für Rücke aus dem Stamm darf der Verkaufspreis höch­stens ein Drittel der Preise betragen, die sich nach Ziffer 2 ergeben.

4. Für geschnittene, gehackte oder gebrochene Rinde dürfen d-ie Preist der Ziffer 1 um nicht mehr als 1,50 Mk., für gemah­lene Rinde (Lohe) um nicht mehr als 3 Mk. für 100 kg erhöht werden.

6. Mischen der Rinde oder Lohe ist nur mit Zustimmung des Käufers gestattet. Die Preist bestimmen sich nach dem Verhältnis! der zur Mischung gelangten Sorten.

Anmerkung: Die Höchstpreise schließen den Umsatzstem­pel ein. * i

§ 3.

Beschaffenheit.

Die Höchstpreise verstehen sich! für trockene, gesunde, nichk durch Feuchtigkeit oder ähnsichc Einflüsse beschädigte Rinde, bei der nicht mehrere Stücke iueiucuckergerollt sind.

Für Rinde, die diesem ArtHnckermraen nicht entspriä^, und für Eichenrinde, bk älter als 40 Jahre ist, nmß der Preis entspvv, cheud niedriger sein.

8 4.

Mrttgrnfeststellung.

Die Höchstpreise verstehen sich für das Reingewicht der Rinde lLol-e). Daö Gewichst der BerpackuugSmittel mit AiÄnahmo von Stricken, sowie des Berladeg-erätes (Decken, Stangen usw.) ist abzuziehen.

Bei Verkauf nach Rmmmietem. darf das Gewichtt des Rmtlw, Meters höchstens mit 125 kg in Ansatz gebracht tverchen.

H 5.

Besondere Lieferungsbedingungen.

Tie Höchstpreise verstehen sich für stiffcke, die unter folgetckettt! Bedingungen verkauft tvird^

1. bei Verkäufen gernäß tz 2 Ziffer 1,

Leistungsort für die Lieftrirrm der Riicke ist der Ort dev Abliefermrg (Eisenbahnsvagen, Schiff, Lager dos Käufers, Gerberei oder Lohmühle):

8. bei Verkäufen gecnäß tz 2 Ziff«v 2:

LeistuügÄort für die Lieferung der Rinde ist der M-, fuhrplatz am Gewüvnnngsvrt. Der Verkäufer hat bis zur! Abftihr für fachgemäße Anfbetvahrung dar Rinde zu sorgen! und die Gefahr für Bersch§«chlernng durch unsachgemäße Aufbewahrung zu tragen. Gr wird von dieser Hafttmg frei, wenn der Käufer die Abfuhr schuldhafter weise nicht binnen! angemessener Frist oder ohne Verschulden nicht binnen sechs Wochen nach Ernpfang der DtitteMmg von der sachgemäßen! Fertigstclbmg der Rinde bewirkt.

Ter Berkanfspreis für Rinde, bet deren Verkauf die vorstehend den Bedingungen nicht eingehaltcn werden, darf höchstens die Hälfte der Preise des 8 2 Ziffer 1 und 2 betrag,",!.

8 6.

Sieben kosten.

Neben den Höchstpreisen dürfen, sofern sie in der RechjnwW ztssernniäßig angegeben sind, ungerechnet werden:

a) die Wiegekosten,

b) bei Stundung des Kaufpreises bis z?n 2 v. H. Jahres zmsttt Übe,' Reichsbankdiskont,