Kr. 5
15« Januar
1918
5# «8|-S
\ {_»£-" j o J.'tSl v£3'
5-0*^3 £
3 vCJ-Ä M
3 g ZD^- -y o— v
jsA-b s
!■§
O
«j
v-*
cn^ i> v^T
S w vO - H «j n$
°“°SS
£
S7>
N!
2
u _
Jpg oL
’VvS'-^ M
ls-5. —
**&&*&
ö
1
r:
: -o
*s
«b
Ü.LS L
r->
3 05
BUSeäS:
CS <u
Z§Ä8 5 2 5a §B
V
«ZZZLF
2£&13J$ 8
po
L^>
CD
Kreisblatt «t &# Kreis
Änkalt-.Ueberficht: Verkehr mit Eiern (Schluß). — Beschlagnahme von Mauersteinen usw — Vaterländischer Hilfsdienst. — Zucker
Verbrauchsregelung. — Hausschlachtungen. - Bezirksspartasse Gießen.
Bekanntmachung
Wer den Berühr mit Eiern. Vom 31. Dezencker 1917
(Schluß.)
- 8 9. Tie Kvmmun<üverbände haben innerhalb ihres Bezirks die Versorgung derjenigen Gemeinden deren LieserimgssoN zirr Deckung des Bedarfs der eigenen verfügungsberechtigtenBevölkerung nicht ausreichit lBedarssgemeuchen) zu Mem, 'EM sie ihnen die unter Berücksicl-tignng der- Lrerf^rngsichstLngkeU gegenüber der Landes-EiersteLle verbleibenden Mengen der Uebe^chub- aemernden zuweifen. Sie können zu diesem Zwecke dre Ueberschuß- gemeinden zur regelmäßigen Abgabe bestimmter Tiermengen an die Bedarfsgemeinden verpflichten.
Ties gilt nicht für solche Bedarfsgemeinden, deren Emnwy- n erzähl 5000 übersteigt. Diesen Gememdenwrrd ^e gemäß SV Satz 2 zur Deckung des eigenen Bedarfs fehlende Menge Vvn der Landes-Ei erstelle zugewiesen.
k io. Somett das Lreferungssoll eines KommunalverbandÄ nicht ausreicht. um seine Lieferungspflicht gegenüber den Bec-arfs- aemcinden zu erfüllen, wird den: Kmmnum.lverbanr>c! der
Landes i?i^stelk' bie nfiotfcrrfWie StnsriW Eiev tm« Ucferfrfrufr- kommnnaiver bänden zugenneien. Die ^^ES^^rstellekannru diesem Zweck die UebersQMßSonlncmuckvrrbülnde^zur regelmäßigen Abgabe bestimmter Eierm«ngen an die Beda rfSäommunal rer bände
verpflichten. ^
IV. Sammelbe-:rcke.
S 11 Innerhalb der Komnnmalverbände sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die einzelnen ^Gemerndmzu Sammelbezirken rnsanrmenzückegen. TieBrlduna derSa mmelbe- nicke erfolgt durrö die Kvinmrmalverbände rm Einvernehmen mrt
er Ä^Spitze eines EammÄbezirK steht eine Sammet-
^ Ti« Smnmelstellen sverden auf Vorschlag des Kvmmmmkver. bondes von der Landes-Eierstelle errichtet. Sre hasten für dre pflegt r<fr Behandlung und ordnnngsgemähe Ablieferung der Mer und baden den Weisungen ^, LandesFolge- leiftm. Diese trifft auch die näheren Anordnungen über die Emrdchtung und den Geschäftsverkehr der Sammelstellen. ^ , L „
g 13. Tie Sammelbezircke eines Kommunalverbandes unterstehen einem von bcni Konunmurlverbande im Einvernehmen init der Landes-Eierstelle zu beHellmden Komnrunalverbands-Ver-
trauensmann. . , . j-, ** . v
Diesem liegt noch den Anweisungen der Lmrdes-EierstÄle und des Koimnurral verba rckres u. a. ob die Durchführung dererla>senm Anordnungcm und deren llebenvachung innerl^lb des Kvmmnnal- verbandes. die Prüfung und Beauffickstigmrg der von den Gemerkt getroffenen Regelungen, die Vermtttlung des BerbehS nut daz Gemeinden, die Prüfung der Beschrverden g^-m dre Festsetzung der Äbgabep lickst der einzelnen Geflügelhalter, dre Erlangung der ge- schaftliclven Angelegenheiten des Avnrnrunalverbandes u. dgl.
Ter Bertrauensnmm: erhält für seine Tätrgkert eine Vergütung, die vorn KvmtmiunoLverband entspreck^end der von den Samlnelstell-cn gesamuielten und bei ihnen veksügtm Ge,anrtner- nienge festgesetzt wird.
V. Gemeinden.
L 14. IN den Gmiemden sind nach beim! von der Landes- Eierstelle ausgestellten Muster Wer sämck iche Ge^üscllialter, deren Abgabepslickst und die jed-esmal abgelieserten Mengen sortlauseM»
^^Ti^e Mm sind zur BerfüWmg der Landcs-M^rstell^^
. Komnnnra l verbondes oder deren Beauftvagten zu halten mwdrenm als Unterlage für etlvaige Maßnahmen gegen saunrige Geflrlgebt
Wt T 15. Mit der Führung diese r List«: sind von den KENlm^- verbänden die in den Gemeinde bestÄ»ü>^Wlr1,chc/1s-AnsschÄse
oder fremt&erc Boaüstragte (Genre ockeEr^rmSnccmiier) zu be°
trauen. Tiefen Tieat fcntev ob u.«. tue Dwcch kiyrm ig der ctfa) ww » Ütraxctonntgat in* deren U-bemrachwia r^eci-rld bet bk Kontrolle der Wlkkrwrgen der Gcklrlg^Äter. die ^aufsMi- «rngd^ Miffärifer, dk Ans«-Mmg der B^SrderuNgÄcheineMr bk Bbliekruirgvtt an die SrumrMstÄen, die BermittÄmg des Vrr- -kdr« mit dem KommunoTverLmid Ufw , , .
Der GDnemde. BertvmiellÄNMm.erhalt für lerne Dätrgvw eine Vergütung, die von dem mm^nunäkverblUHd entsprechend der' rn der Gemeinde gesaimünelten Eiern cenge festgesetzt wird.
VI. Aufkäufer. ^ ^
8 16. Die von der LaocheS E erstelle zu bestellenden Mirramer erhalten eine von dieser ausznstelleude Ausweis kirrte: für Angestellte können Beikcrrien ausgestellt werden.
Die AuSweisSarte trägt Name, Stand und Wohnort des ^n- Haders und ist von diesem mit Unterschrift zu versehen.
Die Ausweiskarte ist bei Ausübung des Aufkaufs nritMühren; sie ist aus Verbau ge. i sowohl den Geflügelhaltern wie dem P ol iz^ beamten und den mit der Ueberivachung des Verkehrs mit Eiern beauftragten Personen, sowie auch den Beamten der Eisenbahn und Post vorzuzeigen. Die Uebertvagwrg der Ausiveiskarte «i eine» anderen und die Bemchunig einer auf einen anderen ausgestellten .Ausweis barte ist verboten.
Die Bestellung ist jederzeit widerruflich insbesondere aber dann- wenn der Aufkäufer sich als unrirverlässig erweist oder den ihm übertragenen Verpflichtungen nicht nachÄrnmt. Mit hem Widerruf der Bestellung ist die Alusweiskarte ungUtig und wird ein-
gezogen. ,
Ein Entschädi grmg Sansprnch erwächst aus dvn W8>erruf nicht. Gegeu die Versagung nur» den Widerruf der BestrLlnng besteh- kern Beschwerderecht.
Gleiche Ausweise erhalten di« frt § 12 genannten Samm'el-- stellen. ^ ^'
§17. Die Aufkäufer haften für die ordmmgsmäßige Sammlung, pfleglich Behandlung und Müeserrmg der Ewr. EtwaigO Verluste durch Beschädigung von Erern und 9lVtieferung verdorbener Eier sind von ihnen zu tragen.
§ 16. Die Aufkäufer sind verpflichtet, den Geffügelüaltern über jsden Empfang Uvn Giern unter Verwkjndung chr von der Landes^ Eicrsteste auSgegebenen Vordrucke eine Bestätigung an Unfertigen.
Bor der Mlieferung der Eier an die SanvnEelle haben sie dem! Genteinde-Vertrau>ensnraam die Durchschriften der Bestütiannoen mü> die aufgekauften, ©rtfr Mr NachlftnEuarg vorzulegen. Ohne vst daraufhin von dem (^r<7tndc>-VertmrlenL'7Na mi auszusteljenden Be. förderungsfchin dürfen ste Eier nich an die Sannneksteklen afc liefern, auch dürfen die Smnmelsipllen Eier nicht OiAegemBehm«^ wenn kein Befövderungsschem über die betreffende Ekeruchnge beb, gefügt ist. .
VII. Preise
§19. Der Preis, der den GeftügeL-aÜern für Hühnereier höchstens zu bezahlen ist. desgleichen die HöchstLustUäae zu dem Tr werbspreiS bis pm Verbraucher loerden von der Sandks-EcerstF jt bestimmt. Die Festsetzung des ErwerbSpreckes für Enten- und Gänseeier bleibt den Kourmunalverbänden überlassen.
§20. Die denigemäß festgesetzten Preise sind Höchstpreise tm Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. Akutst 1914, dr der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 sReiaM' aesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vov« 81 Januar 1915 Micksgesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 (Reichsgesetzbl. S 183) und vom 22. Mchrz 1917 lRichHgesttz- matt S. 253).
VIII. Beförderung _
§ 21. Die Versendung und Beförderung, von Eran M Wiege uiid aus jede Weise nur aus Grund eines iVersandsci^Lrres de« Landes-Eiersielte oder eines Ausweises zulässig. Ms Bersandschetn gilt auch sin Auftrag der Laudes -Eierfteste. .
Einen Bersandfchein braucht, wer Eier ans altem Kvnnmmal^ verbaW herausbringen null; einen Auswchs, n^r E'^r <m einer» anderen Ort desfslben KonrmtrnalvorbandeS verbringen will.
IX. AnSknnftserteilung und UÜberwachung § 22. Wer Geflügel Mt, mit Mern handelt oder solche m Bev-
Wahrung hat. hat den Beamten und Bearrstragten ^-r LandrS^rvr- stelle, des Kornmnnalverbandes und 'der PolMi auf Ben«rgen l^e schriftliche wti mündliche Mskunft zu erteilen. Emstchs v' 'ämürche Geschäftsanszeichmmgen -zu gewähr«: und die Beftchttgrmg aller Räume und Behältnisse, worin sich Gier befmden können, stets und
^§^ 23 "ÄLandes-Eimstclle und die Mmmunalverbä-che könnmr zur Ncberwachrmg dar DucchfüÄrung tätet SS Ihrer daraus gegründeten Anovommgen Borschvlsten erbten. Dte Vorschriften der Kdnnnunalverbände dürfen mtt denienigen vor Landes-Ei erstelle nicht in Widerspruch stehen.
X. Schlußbestimmunaen __
8 24 Als Komiimnalverband int Srmre dreier Bekanntmatt^ng sind anzüsehen die Kresse und die Städte nvit m^r als 20000 Evr-
^Die den Konnnunalverbcück>en und Städten übertragenen Be
tzuanisfe werden durch deren Vorstand wahrgenonu mn^ ^ „
Als Vorstand ist anUtsÄ^n in den Kreifar der KvetSdirektor und
in den Städten der Oberbttzgermer^r.
§ 25. Die Landes-Eierstelte trifft dre tzur AuSf^rung dtzeser Bv- ffnmtmachgisrg erforderlichen Awrd wmgon.^ .
Die ZbmrmLMalverbände und Gemeinden, lowie deren Beauf-


