Nr. 4 12. Jaunar 1918
JnhaltS-Neberficht: Bedarf an Ärdellskrä'len. — Jnalisornrtmahnie von (betreibe ufw. — Verkehr mit Eiern.
Betr.: Erhebung über den vorausfichtlichen Bedarf an Arbeits- kräfven bei der Demobilmachung im Bereich der Kriegs- amtsstelle Frankfurt a. M.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bon GroW. Ministerium des Innern ist auf Ersuchen der Kriegsamtsstelle Frankfurt a. M. eine Erhebmcg über den voraussichtlichen Bedarf an Arbeitskräften bei der Demobilmachung arr- geo-rdnet Morden. Für die Erhebmug komnren nicht nur Staatsbehörden imd -betriebe in Betracht, es sollen auch kommunale» Behörden und Betriebe erfaßt werden. Es handelt sich hierbei/ lediglich um vorbereitende Mgßnahniern, welckie außerhalb jedw«ederi Aussicht auf eineu baldigen Frr-edeu suchen. Es kommt der Kriegs- amtsstelle zunächst nur auf sunrmarische Angaben an. Die Erhebung erstreckt sich nur auf Arbeiter und eingestellte, nicht auf Beamte. Mn Teil der Gemeinden wird von uns alsbald Frageborpeic erhalten- sollten Bürgermeistereien bei Kenntnisnahme dieses Lhus- schreibnrs nicht im Btefitz eines Fragebogens sein, obgleich ihre Gemeinde einen Betrieb besitzt, ist uns umgehend telephonisch) Racknickw zu geben, damit Zusendung erfolgen kann. Die Fragebogen sind mis bis spätestens 2t. Januar 1918 zurückznsenden^ da cs ims sonst nicht möglich ist,, die uns gesetzte Frist zur Vorlage an Großch. Ministerium des Innern. einWichalten. Stichtag ist der 20. Januar 1918.
Gießen, den lt Jvnuar 1918.
Grohherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V : langer mann.
Bekanntmachung.
Betr.: Durchs ül-ruttg der Vero-dnung über den Ausdrusch und die Jnanspruckiarahme von Getreide und Hülsenfrüchiten vonr 24. November 1917. H
Gemäß § 1 der vbeirgenannlen Verortmimg wird als spatester Termin für den Ausdrusch von Brot- und Futtergetreide, ebenso der Hülsenfrüchte der 31. Januar 1918 festgesetzt, und ztoar für Maschinen- und Flegeldrusich. Für nach diesem Zeitpunkt mit dem Ausdrusch rückständige Laichwirte wird zwangsweiser Ausdrusch auf ihre Kosten angeordnet. Jeder eigeri mächtige Ausdrusch nach dem 31. Januar 1918 wird verboten werden.
Gießen, den 11. Januar 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: ftanoermcit«.
Betr.: Wie obert. -
An Den Oberbürgermeister zn Gießen und die Großh. Bürgermeistereien Der Landgerneinden Des Kreises Vorstehendes ist ortsüblich fogleick), bdtaitntzumacheir: am. 31. Januar 1918 rüchständige Landnürte sind binnen 24 Stunden uns namhaft zn rnachen.
Gießen, den 11. Januar 1918.
Grvßbertunliches .^eisamt Gießen.
I. V.: Lang ermann.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Eiern. Von: 31. Dezember 1917
Auf Grund der §§ 9, 14 und 15 der Verordnung des Reichskanzlers über Eier vom 12. August 1916 (Reichsgesetzbl. S. 927) und der §8 12 und 15 der Anordnung des Barndesrates über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsregelung vom 25. September 4. 97ovvmber 1915 (Reichsgesetzbl. S. 607, 728) wird folgendes bestimmt:
I. ßbll g e mc ine s
81. Die Geflügelhalter dürfen die in ihrem Betrieb erzeugten) Eier von .Hühnern, Gänsen mb Enten ^rur na cf) Mätzgabe der Bestimmung der 88 2—4 verwegen und nur an die gemäß § 16 bestellten und für ihre Gemeinde zuständigen Aufkäufer abgeben. Dies gilt and? vion 'Eielm vlon solchen Tjlereu, die de : Geflügelhalter in) fernem Betriebe ganz oder rciftoeise füttert, ohne Rücksichjt darauf, ob diese Tiere im Eigentum des Geflügelhalters stehen oder nicht.
Die Abgabe von Eiern an andere Personen oder Stellen kann nur mit Genehrnignng der Landes'Eierstelte nach vorheriger Anhörung des für den Wohnort des Ges lüget Halters zuständigen Kom - mnualverbandes stattfinde», sofern der Geflügelhalter feine Abgabe-- pflirl t erfüllt hat. Für die Beförderung dieser- Eier gelten die M stirnmrmgcir des 8 21.
Für die Abgabe VE Bruteiern gelten die Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 27. Februar 1917.
Jede anderweitige Abgabe und Empfangnahme von Eiern ist, unbeschadet der Bestimmungen über die Regelung des Verbrauchs von Eiern, verboten, ebenso das Unternehmen hierzu.
II. Abgabepflicht
ß 2. Tie Geflügelhalter snrd zur Llbgabe einer Mindcstmenge von Eiern verpflichtet. Für die Festsetzmlg dieser Wgabepflicht ist der bei fcer Vieh^llmg vom 1. Dezember 1917 sestg-estelltd Stand der Hühner halllrirg abzüglich 20 vom Hundert für Hahne und schlechtlegende Hühner maßgebend.
Eine Verminderung der Geilügelzaht wird nur dann berücksichtigt, wenn sie binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Auf- forderuttg zur Eierabgabe, spätestens aber bis zum 28. Februar 1918 dem Konummalverband schriftlich mitgeteilt und von diesem anerkannt wird. Rach diesem Zeitpunkt eintrebende Vermind«-, rungen werden nur dann anerkannt, lvenn dringende Gründe für die Verminderung Vorlagen.
8 3. Bei der Bemessung der Älbgabepflicht des einzelnen Geflügelhalters wird tnvon ausgegangen, daß dem Geflügelhalter entsprechend der Zahl seiner Hühner und der Zahl seiner Haus- haltungsmitglicder im engeren. Sinne eine bestimmte Anzahl von Eiern verbleibt. Rach dem Verhältnis der. (Gesamt eiererzeugungj im Groß her zog tum zu dem Gesamtbedarf wird alsdann von dem Unterzeichneten Ministerium die Anzahl der Eier festgesetzt, die für beit Kopf des Selbstversorgers (Geflügelhalter und Haus- haltnngsmitglieder im engeren Sinne) freizulassen ist.
Als .Hanshalt»ngsraitglieber im enteren Sinne gelten rurr die Familienangehörige als solche umd die nrit ihnen dauernd in, häuslicher Gemeinschaft lebenden Dienstboten und Anszngsberechq tigten, soweit sie auf Versorgung mit Eiern. AnDruch haben.
8 4. Von der für jeden Geflügelhalter gemäß 88 2 und 3 festgesetzten Abgabepflicht sind spätestens abzuliefern:
im März—April .... 40 vom Hundert
int Mai im Juni . im Juli . im August im September im Oktober--Dezember
20 vom Hundert 15 vom Hundert 10 vonr Hundert 7 vom Hundert 5 vom Hundert 3 vom Hundert
Die Geflügelhalter sind berechtigt, die in späteren Monaten fäll?gm Mengen schon früher abzukiefern.
Tie Wlieferung hat in fiischem Zustand uird in guter Beschaffenheit zu geschahen: diesen Erfordernissen nicht entsprechende Ablieferungen gellen als nicht ausgeführt.
8 5. Kommt ein Geflügellwlter seiner Abgabepflicht ohne Vorhandensein triftiger Gründe nicht nach, so ist er jn verwarnen« imb bei weiterer Weigerung neben der Einleitung des Strafverq iahrens die zivangsweise Wegnahme der abzuliefernden Ware an- zuorduen. Lluch kann der Hühnerbestand ganz oder teilweise ent-^ eignet tverden. Den Uebernahmepreis bestimmt, der Kommunale verband nach Anhörung von Sachverständigen endgültig.
Persorieir, welche ihrer Ml ieserungs Pflicht nicht fteiwillig genügen. dürfen bei der Zuteilung von Lebensmitteln und anderen . Bebarfsgegeitständen (wie Zucker, Petroleum nfw.) gekürzt werden.
HI. Li e fe ru ng s p fli cht.
8 6. Entsprechend den Bestimnrnngen der 88 2—3 legt die Landes-Eier stelle den Kommunal verbänden eine Lvefernngs Pflicht aus. Dabei werden zur Versorgung der eigenen versorgungsberech-- tigten Bevöllerung eines jeden Kommunal Verbandes 26 Eier auf den Kiopf dieser Bevölkerung in Anrechnung gebracht und ferner die zur Deckung des Bedarfs für Kranke imd Kranken ansta l tenj und für Gasthäuser, Speiseanstalten usw. von der Landes-Eier- stelle noch feslzmetzenden Mengen.
8 7. Tie Kvmurnnalvcrbäirde sind verpflichtet, diese Lieferungspflicht auf die Gemeinden ihres Bezirks umzulegen, und zwar ebenfalls unter Anrechnung der gemäß 8 6 Satz 2 in Betracht kommenden Mengen.
Die Gemeinden haben die ihnen aufgegebenen Mengen aus den hübnerhaltenden Betrieben ihres Bezirks aufznbriugen und gemäß 88 3—4 auf diese unrznlegen.
8 8. Tie Kommunalverbände und Gemeinden haften für die Erfüll irng der für sie festgestellten gesamten Lieferungspflickst, und zwar in der Weise, daß die Erfüllung der reinjen Licsertrngs-, schuldigfeit gegenüber der Lmrdes-Eierstelle alten übrigen Liefe- rn.n gssch uldig'keitetr v'orgeht. Tie Land es-Eierstelle lang (niT dln- trag Ausnahmen znlasseu, indes nicht über die Menge lnnaus, die sich ans dinn Verhältnis des Eigenbedarfs deS Kommun^lver- bmides zn feinem wöcherrtlicken Lirfernngsföll und zu i>'r jedesmal gesamowlten Eiermena- e-irt
(Schluß folgt.)
Zw^lllngsrunddrtrck der Brühl'scheu Univ.°Duch°' und Steindruckerei. R. Larrüe. Gregen.


