9tt. 103 XX. November 1917
Kreisbiatt für den Kreis Gietzen.
JnhaltS-Uebcrsicht: Verkehr mit AerbrauchSzucker. — Regelung des Fleischverbrauchs. — Höchstpreise für Rind- und Schweinefleisch. — Gewerbe-LegtlimatlonSkarten. — Bronzeglocken. — Verwertung der anfallenden Haare. — Ersparnis von Brennstoffen ufiv.
Bekanntmachung
über den Verkehr mit Berbrxruchszucker. Bom 12. November 1917.
2linf Geund der V-ew-rdniiNig über den Verkehr mit Zucker v«n 17. Okdoder 1917 (ReickO-i^esetzÄ. S. 914) und den AilsführnngS- bestinttMlNyeu vom 18. Oltobec 1917 (Reichs-Grsetzbl. S. 934) so^ wie unter Mifhebnng unserer Bekmmtmachung vom 11. ydovembrr 1916 (Regierungsblatt S. 323) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Die Ein'kaussgesellschaft für das Großl)erzogtiim Hessen m. b. £ in Mainz (E. Gi. $.) bezieht als LarrdeÄrermittbrngs-- stelle die ans das Gvoßherzogtiim Hessen entfallende Gesamtmenge au Verbrauchzucker für den allgeineinen Bedarf zum, Zwecke der Nnterverteilimg ans die Kam numalverbünde durch Selbstbezug.
tz L. Tie E. G. H. gibt an die Kommimalver bände oder an die Gemeinden, denen die Regelung des Huckerderbrauchis für ihren Bezirk übertragen ist, Landesbezugsscherne aus, die nur für das Gebiet des Großherzogtums gelten.
Tie Gültigkeitsdauer der Bezugsscheine ist auf die Zeit be- scknänft. innerhalb deren die Reichsznckerschäne der betresfeirden Zuteilungen eingelöst werden müssen. Aus den Bezugsscheinen, ist der Tag arrzugebc-r, bis zu dem sie der,($. G. H. zur Einlösung in Reichszuckersck-eine vvrzulegen sind. Nach diesem Zeitpunkt vvr- gelegte Scheine können als ungültig zurückgeiviesen iverden.
ß 3. Tie Kommunalverbände oder die in § 2 Abs. 1 genannten Gemeinden teilen zum Verbrauch der bürgerlichen Bevölkerung und zur Versorgung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien sowie derjenigen anderen Betriebe der Lebensmittelgewcrbc ihres Bezirkes, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zmn Verbrauche imrerhalb des Kommimalverbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen, die Bezugs sck>eiuo den Äeinhandelsgcschäften und den genannten Betrieben zu; sie machen von dein Selbstibezng nur zur Deckung des eigenen Bedarfs Gebrauch, indem sie für die entsprechende Menge Bezugsscheine ans sich selbst ausstellen.
§ 4. Tie von der E. G. H durch Bezugsscheine anszugebende Menge wird von dem unterzeichneten Ministerium festgesetzt.
^ 5. Tie Zuteilungen der Bezugs scheiTve an die mein Handelsgeschäfte geschehen je nach der Menge der von ihnen eingenommenen und zwecks Umtausches gegen Bezugsscheine eingesandten Znckermarken.
Wegen der Zuleitung von Bezugsscheinen an die im 8 3 ge- naimten Betriebe I>aben die Kvmmunalverbünde oder Gemeinden (8 2 Öfbf. 1) Bestimmungen zu treffen.
8 6. Tie Kvmmnnalbcrbände oder die Gemeiuden (8 2 Abs. 1) haben eine Verbrauchs re gelang durch Ausgabe von Zuckerkarten zu treffen: dabei soll die Abgabe des Zuckers an die Berbrau-, cher uach K'uirdenlisten erfolgen.
Tie Zuckerkarte muß die Ueberschrift „Gvoßherzogtum Hessen", das Wort „Zuckerkarte" und den Namen des Kommnnalbcrbandes traaerr: sie kann mit fortlaufenden Nummern versehen werden. Auf ihr ist ferner ein Raum für die Eintragung des Namens des Bezugsberechtigten oder des Haushaltungsvorstandes vorzusehen. Jeder Abschnitt („Zuckermarke") soll in der Regel über 250 Gramm lauten. >
8 7. Tie KoMmNivakverbLnde oder die Gemeinden (8 2 Abs. 1 gehen nach Mitteilung der E. G. H. bekannt, wann iütb für welch Zeit gegen eine Marke Zucker bezogen tverden kann. Nach Mlau dieser Zeit verliert die Manlc ihre Gültigkeit.
8 8. Tie Bezugsscheine iverden von dem Kommunatverbaw oder von den Gemeinden (8 2 Abs. 1) ans den Namen des Be -ugsberechtigten ausgestellt und mit dem Mntsstempel des Aus sh'Ilers versehen, ohne den sie ungültig sind. Tie Bezugs schin, und lediglich Ausweise dafür, das; an den ans ihnen temrrmta Berechtigten Zucker geliefert werden darf.
stvür die Ausstellung der Bezugsscheine kann der Koninumal ^rband oder die Gemeinde .(§ 2 Abs. 1) eine Gebühr bis z, 30 Pf. für den Doppelzentner Zucker erheben.
8 9. Ter Bezugsberechtigte übermittelt den Bezugsschein sei nem bisherigen Lieferer imb bezieht dagegen in Abwicklun. bestehender oder neu zu schießender Verträge Zucker. Ter Lic serer hat den Bezikgssch'in mit dem Tatum des Einaaugstage- »1! vergehen.
Ter Beziigsberechtigle (Klein l)äudlei) hat Anspruch auf Zu t€, L u ?i Bezugs,ch.-ine und t|t: m der Auswahl seines Liesen-
unbeschraickt. Jeder Zwang!odcr jede Einwirkung auf den Bezugs' herschtigten zur Uebc-rmittlung der Bezugsscheine mi einen he stimmten ineserer (GroßlKndler) ist nnzulüssig; desgleickvn bl Vorherige Erntraguna eines Lieferers in die mrs den Bezugs^ schein«! daftr Vorgesehene Stelle. Großhmidler, ivelche dem ent rhandM, strnn ton imtrizeichnet-eni Ministerium die Befugui-
zur Entgegermahme von Bezugs sch inen und Lieferung Von Zucker entzogen werden.
8 10. Ist der Lieferer einer der gemäß ß 13 in Bet rach tom« wenden Großhändler, so erhält er gegen Einsendung der Bezugsscheine entspr«beud deren Gesamtbetrag von der EG. H. Zucker zugewiesen; andernfalls l-at er sich der Bermittlimg eines oleser Großhändler zu bedienen. Der Großhändler ist verpflichtet, den. ihm darauf zugeteilteu Zucker nur den Bezugsberechigteii enh sprechend der Höhe ihrer Bezugsscheine zu liefern.
8 11. Hat der- Kommnnalverband oder die Gemeinde (8 3 Abs. 1) zum Zwecke des Selbstbezugss sich selbst auf denr Be-, zugsschein benannt svgl. L 3), so erhält xr gegen dessen Em-i sendnng von der E G. H. Zucker zugeirnesen. 8 9 Satz 1 findet enl- sprecki-ende Awvcndlmg.
8 12. Tie Bezngsschine tragen den Namen des Mmmnnal-, Verbandes oder der Gemeinde (8 2 Abs. 1), für deren Gebiet sie gelten. Sie sind gestückelt wie folgt:
weiße Bezugsschine auf je 25 Kilogranrm, g^lbe „ „ „ 50
blaue „ „ „ 100
rote „ ' „ „ 1000
8 13. Als Großhändler im Sinne dieser Bekmintmachug! sirkd an zu sehen die ntchtbehördlichen Gesellschaster der E. G. H. und die von deir Gemeinden (§ 2 Ms. 1.) füv-»das Betriebsjahr 1915/16 benannten Gr-oßhandelsfirmen. solveit diese vor Ausbruch des Krieges regelmäßig einen Großhandel mit Zucker in ncnnensniertem Umfang betrieben haben. Darüber, ob eine Groß- Handelsfirma diesen Anforderungen entsprich, entscheidet im Zionfelsfalle die Grosth. PrDvinzialdirektion.
8 14. Tie E. G. H. ist befugt, für die Anssdellimg der Lmkdes- m'zugsscheine oder die sonstche Zuweisung von Zucker zur Tecknug rhrer Unkosten zn den Gebühren der Reichs zuckerstelle Znichläge zu erheben.
8 15. Tiefe Bckmintnlakhjimg tritt sofort in Kraft.
Tarmstadt, den 12. November 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
__ v. Homberg k.
Bekatttttmrichnttg.
Betr.: Regelung brt Fleischverbrauchs; hier: Mliesenmg des Ueberschißfleisches.
Unter Mfhcbnng des A 2 Abs. 3 der Anssührmlgsbestimnmw, aen vom 7. Itmi 1917 ^ur Berordmmg betr. Regelung des F-lnschverbrauchs vom 2. Mai 1917 und unter Bezugnahme auf de Verordnung über die Regelung, des Fleischjverbrauck)s und den Handel mit L^choemen vonr 19. Oktober 1917 und die Bekannt- machalng Grvßh. MnUster-iums des Innern über die Regelung des Fleischverbrauchs und den H<rndel mit Sck-weinen vom o November 1917 wird hierdurch angeordnet, daß die überschüssiaei: Gewichsmeugen aus .oausschachtuugen sofort nach der Schlachtung duvck;, den Hmksschlachter m Gegewoart des Fleischbeschaurrs bzw. der von uns für die Gemeinden bestimmten Ueberlvack:p, 1 1 gslcrsoneu o&flfkennt tocrt>eat. 2>iefe M«Wi,«ngen. gelten als beschlagnahmt und irnd Annen 24 stnichen durch den Hansschlachter an die AlmahmesleNe «twtycher Schlachthch in Gieße-,, abznüeseni. Ta» Ueberschußslelsch muß in ei n ent S t ü ck abgetrennt werden. Nur solche Teile drtrfen abgelieflert werden, die sich zum weiteren Ber-, brauch, bzw zur Weiterverarbeitung eignen. Köpfe und Füße lind von der Ablieferung ausgeschlossen.
Tic örtliche Ueberwachmigsperso-n hat daS Ueberschußfleisch sofort zu verwiegen ,rnd erne amtlichje Bescheinigiung über das Ge- wuht ausznsMen die an dem beschlagnahmten Fleisch Miznbrinaen und ber der MnahMesteUe nur abzugeben ist.
Tie Mnahnicstelle stellt das wirllich abgelieferte Gelvicht fest und erteilt hierüber eme Qiiittung. Auf Grund dieser Quittmw erwlgt die sofortige Auszahlung des Betrages bei dem Ober- meiste- der Meßgemrmmg Gießen, Herrm Ernst Ludwig 'S a ck, Gwtzen, Walltorsteaße 9^-. 4. Etwa eingetrebener Schwund <ielü K zu Lasten des LmMMachbrrs. Ter Preis für abzulieferndes Schmelnefleiich wird auf 2 Mi', das kg festgesM. Der Preis für ans Not schacht ungcn abzülieferndes Fleisch, das zufolge Minderwertig fett zur Herstellung von Dauerware keine Berwendnng siuden kann wrw von der Mnahmeiwlle e-chsprechend niedriger festgesetzt. T-er Preis für abzulieferndes Rind- oder Kalbfleisch wird noch besonders kettgesetz:
Ter Hurcsschlack^ er ist verpftickstet, die Ablü'sernikgssrist Punkt- liu)iimezuhalten. Das abzuliefern.de Fleisch ist m sauberem Zu^ stände abzuliefern und tor jeder Beschädigung und vor Berderbv» »u schützen.
ZuNstdcrlMchlungeu »oerdeu aus Gnitnd .des § 5 Ms. 4 ryO


