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Nr. ISO SS. Oktober 1917
Kreisblatt für den Kreis Gießen.
Inhalts-Neberstcht: Ansfuhr und Durchfuhr von Waren. — Absatz von Dörrobst. — Mieteiinguugsämter. — Milch- und Speisefett- vrrsorgung. — Treiber: und Fahren vorr Vieh. — Gebühr für die Cieraufkäuier. — Gemüsesaminelstelleu. — Ersatzsohlen. — 7. Kriegsanleihe. — Maßnahmen in der Binnenschiffahrt. - Landaufenthalt iür Stadtkinder.
Bekanntmachung.
Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1917 (Reickrsanzeiger Nr. 62), betreffend das Verbot der Aus- fuhr und Durchfuhr von Waren des Abschnitts 1 8 A des Zolltarifs (Maschinen), bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Ziffer II der Bekanntmachung vom 10. März 1917 erhält folgende Fassung:
Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Wäret::
Ausfuhrnummern des Statistisckien Waren verzeichniss es
1. Zur Personen- oder Güterbeförderung im Betriebe der öffentlichen Verkehrsanstalten oder im kleinen Grenzverkehre benutzte Dampflokomotiven unb Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu
solchen.aus 892 a/d
und 893 a/d
2. Einzelteile (Ersatz- und Reserveteil' usw.) zu Ma schinen der Mmmcrn 892 a bis 893 c, al ein ausgehend und anderen Nummern nicht ausdrücklich zugennesen, in Sendungen bis zum Reiugewichte
von 25 Kilogramm.aus 893 d
9. Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Nrn. 894 an, allein ausgehend und anderen 9ttrmrnern nicht ausdrücklich zugewiesen, in Sendungen bis zum Rcingewichte von 25 Kilogr. aus 894 o/p 4. Teile von Näh-, Kurbelstick- und Strick-, auch Netzstrick (Filet-) Maschinen in Sendungen bis zum Reingennchte von 5 Kilogramms .... aus 895 ach
und 896 a Jb
6 . Teile von Gestellen von Näh-, Kurbelstick-. Strick-, auch Netzstrick-(Filet-) Maschrrren, einschließlich der dazu gehörigen Tischplatten oder Tisch-, in Sendungen bis zum Rein gewichte von 25 Kilogramm aus 897
6 . Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Dia- schinen der Nummern 898, 899 ach, 900, 901 ach,
902 ach, allein ausgehend und anderen Nummern nicht arrsdrücklrch zugewiesen, in Sendungen bis
zum Neingew-ichte von 25 Kilogramm .aus 902 c
7. Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw.) zu Ma
schinen der dtummcrn 905 ach urrd 906 a/o, allein ausgeherü) urrd anderen NuMmern nicht ausdrücklich zugewiesen, in Sendungen bis zum Reingewicht von 25 Kilogramm ... . . aus 905 c
8 . Einzelteile (Ersatz- und Reserveteilc usw.) zu Dia-
schinen der Nummern 903, 904 ach und 906 e/v, allein ausgeherrd und anderen Nummern nicht ausdrücklich Angewiesen, in Sendungen vis zum Feingewicht von 25 Kilogramm.aus 906 w
II. Ziffer III der Bekanntmachung vom 10. März 1917 ist zu streichen.
III. Die im Anschluß <m die Bekanntmachung vom 10. März 1917 erlassenen Bekanntmachungen vom 25. Mai 1917 (Reichsanzeiger Nr. 124), vom 21. Juni 1917 (Rcichsanzeiger Nr. 147), vom 15. Juli 1917 (Reichsauzeiger Nr. 168) urck> 37. August 1917 (Reichöarrzeiger Nr. 204) werden aufgehoben.
IV. Die dem Ausfuhrverbote durch die vorstehenden Bestimmungen unterstellten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulasserr, sorveit sie bis zum 15. Oktober 1917 zur Beförderung aufgegMN sind.
Berlin, den 10. Oktober 191.7.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Müller.
Bekanntmachung.
Aus Grund des § 2 der Kaiserliche Bevordmmg vom 31. JNli 1314, betrefseird das Verbot der Aus- und Durchfuhrt von Waffen, Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, bringe ich, nachstehendes znr öffentlichen Kenntnis:
I. Es wird verboten die Aus- und Durchfuhr sämtlicher Waren des 8 . Abschnitts des Zolltarifs (Geflachte mtb Flechtwaren aus pflanzlichen Stoffen mit Ausnahme der Gespinstfasern).
II. Diese Bekanntmachung tritt an dt« Stelle aller ckrühier au5 Grund der Kaiserlichen
Ordnungen v o uff 31 Juli 1914 über Ausfuhr- und Durchfuhrverbote erlassenen Be ka n n t m a ch n rv- gen, insoweit sie Waren des 8 . Abschnitts des' Zolltarifs zum Gegenstände haben.
IH. Das Verbot unter I erstreckt sich nicht auf folgende Warm:
AusfuHrnummern des Statistischen
«>. , Waren verzei chnissej!
Fukdecken und wcatteu, grobe, roh oder gefärbt, gebeizt, gefirnißt, andere als grobe Fußdecken und Matten sowie andere Decken aller Art, auch nrit Unterlagen auS Ge- spinffwaren oder Filz (mit Ausnahme von Tabakmatten) ans 583 Korbflechter- und andere Flechtwaven: grobe, roh ifcfcc gefärbt, gebeizt, gefirnißt, aus ungeschälten oder geschälten Ruten, aus Rohr, Vedding oder Holz span und aus anderen Flechtstoffen (mtt Ausnahme der Holzspaukörbe) aus 59Q andere als grobe, inslEfondere alle lackierttn, polierten> bronzierten, vergoldeten, versilberten Korbflechter- und
andere Flecktwaren. ' . 59 l
Korbflechter- und andere Flechtwaven (mit 9tuSnahme der gepolsterten Korbmöbel) in Verbindung rnit Gespirr- tten oder Gespinstwaren oder mit anderen Stoffen, soweit sie nickt dadurch unter andere Nummern fallen;
Scllzsckaumwaren ... 593
Sparterre und Sparterieivaren (ausgenommeir Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie niM dadurch unter andere Nummern fallen.593
IV. Die dem Ausfuhrverwttc durch die vorstehenden Beil im« mungm unterjtrlllen, bisher für die Ausfirhr nicht verbot enech Gegenstände sind zur Airsfuhr fteizulassen, soweit sie spätestenß am 15. Oktober 1917 zuni Versand aufgegeben sind.
Berlin, den 10. Oktober 1917.
DXr Reichskanzler'.
_ Im Anftrage: Müller.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 der Verordnung des Stellvertreters deD Reichskanzlers über die Verarbeitrrng vor Obst vom 5. August 1916/24. Llugust 1917 und der Bekanntnrachung der Reichsstelle fitt Gemüse urrd Obst über die Herstellung von Pflaumenmus!, Dörrobst und Obstkraut vom 3. September 1917 wird unter Hinweis auf die S trafbeftim neun gen dieser Verordnungen mit Zustimmung des Bevollmächttgten des. Reichskanzlers folgendes bekannt gegeben:
Aller Absatz von Dörrobst, auch im Harrdcl, ist bis auf weiteres! nur ürit Genehmigung der Unterzeichneten Kriegsgesellschaft erlauv?-
LohnVerträge über' das Dörren von Obst bedürfen in jebent einzelnen Falle der Genehnfigung dieser Gesellschaft.
Ausgeirommen von den vorstehenden Vorschriften ist der' Absatz von Dörrobst an die Stellvertretende Jnterrdantur des IX. Armeekorps^ zu Llltona und an die Zentrale fi'rr die Beschaffung de«I Verpflegung der Marirre zu Berlin W 10, Königin-Augusta- Sttaße 38/42, forme der Mschluß von Lohnverttägen mit diesen Dienststellen.
Daß die vorstehende Llbsatzbeschränknng nicht rrur für alle ge- lverbsmäßigen, sondern auch für diejenigen nicht gewechtzmäßigen Hersteller von Dörrobst gilt, die mehr als 20 Doppelzentner Dörrobst im Jahre Herstellen, wird besonders- hervorgehoben.
Berlfir. den 5. Oktober 1917.
Kriegsgesellsckxrft fiir Obstkonserven urrd Marrneladen m. b H'.
Berlin 68 , Kochstraße 6 .
__ Hartwi g. _ Klein.
Bekanntmachung
betreffend Mietefirigungsämter. Dorn 17. Oktober 1947.
Auf'Grund des § 4 der Verovdrmng des BurrhesratS rwmi 26. Juli 1917 zuin Schutze der Meter (R.G.Bl. S. 659> roird be> stimmt, wie folgt:
§ 1. Die Einigrnrgsäinter' enfichciden in der Besetzung von ernern Vorsitzenden injnd tzhvei BjcMtzern, vorr dmerrr der efire dem lKrerse der Harbsbesitzer, der- andere dern der Mieter angehörerff rnuß.
§ 2. Die Beisitzer :iuib ihre Stellvertreter werden irr der« Städrerr vorr der Stadtverordnetenversainnrllmg, in den Gemeinden von dem Gemeiirder'at gewählt.
§ 3. Bor der' Wahl ist derr in der Gemerrrde etwa bestehenden 'Bereiniamrgen der Hausbesitzer Gelegenheit zu geben, Br>rscktäge für die KAM der Beisitzer und ihrer Stellvertreter <nt? dem der HrruSbesitzer zu machen. Das gleich? gilt entsprechend fior


