Ausgabe 
19.10.1917
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Nr. 177 lO. Oktober 1017

Kreisblatt für de» Kreis Gießen.

Ftthalts-Nebersicht. Besäilc>q,,^l,me usw. von pflanzlichen (tzerbstoffauszügen und künstlichen Gerbmitteln.-2lb(iciermiii von Einrichtnngs« gegenstä'ndeiv Verkehr mit Ödst. vansarbeitsgesetz. Versorgnng der Handivcrksbetriebe. Handel ini-t-Gänsen. Velordnung

über Trester und Traudenkerue.

betreffen- Yeschlagncchme, Veräußerung, ver- wen-uug und Ml-epM,t von pflanzlichen Gerbstoßauszügen un- künstlichen Gerbmitteln.

Born 19. Oktober 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen das König- lichen Kriegsmimsteriums 'hiermitsnr allgenreiiren Kenntnis gebracht nrit dem Bemerkerr, daß,, soweit triitM na.ch> den all gern einen Strafge­setzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen! die Beschlagnckhwevoftchristelr nach ß 6 der Bekanntnrachung über d-ie Sicher steil, mrg von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. ')Lpril 1917' (Reichis-Gesetzbl S..376)*) und jede Zuwiderhandlung gegen! die Meldepflicht ^nnd Pflicht #ur Fühtung «eines Lagerbuches nach 8 5 der Bekanntniachung über Anskunfbspflicht vom 12 Juli 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 604)**) bestvaft wird. Aflich kann der Betrieb des Handelsgiewerbes gemäß, der Bekanntnrachnn g zur Fern Haltung unzuverlässiger' Personen vom .Handel vom 23. September 1915 (Reich:«-Gesetzbl. S 603) untersagt lverden.

8 1.

Von der Bckanntmachnng betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanrrtm'achmrg nrerden betroffen: a) die Auszüge arrs pflanzlicher Gerbstoffen jeder Art; d) die künstlichen Gerbmittel.

Ms künstliche Gerbmittel im Sinne dieser Bekanntnrachung gelten alle nicht rein Wanzlicherr luind rein tterischen Gerbmittel, nrsbesondere Swfitzellnlose-Ablange, pkeradol nnd dergleichen.

8 2 .

Beschlagnahme.

Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegen stärrde werden hierrnit beschlagnahmt.

8 3.

rechstsgeschä ftl i che n Verfügungen shHeu Verfügungen gleich die im Wege der Zlvangsvollstreckung oder ArrrchtvollziehUng erfolgen.

8 4 .

Ausnahmen.

Trotz der Befchlagnahine find alle Veränderungen lind Ber­fügungen zulässig, die auf Grund der nachfolgenden Bestinimnngenj oder mit Erlaubnis der' Kriegs-Rohstoff-Abteitung des Königlich Prc,,fischen Kriegsministerimns erfolgen.

8 5.

Peränßerungs- und Verwendungserlaubnis.

Trat' der Beschlag nähme ist unbeschadet der sonst beitchendeN Beslintmnngen oder besonderer Anordnung der .Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich. Preußischen Kriegs Ministerin nrs gestattet?

1. die Veräußerung nnd Lieferung an irnd durch die .MiegÄ« loder-Aktiengefellschaft, Berlin W 9, Birdapester Str. 11/12, und die Verivenduug der durch, die Kricgsleder-Attteng;selb- schuft biogenen bestblagnabuten Gegenstände zur Her-chllung von Leder im eigenen Betriebe;

2. die Verwendung der- aits pflanzlich'n Gerbstoffen gewonnenen! Gerbbrühen von weniger- als 10 0Ls. Dichtigkeit zur »er- stdlluug von Leder im eigenen Betriebe;

3. die Beräuferung, Lieferung unb Benrwndnng von Chrom> salzen rurd gewöhnlichem Maun;

4. die Verwendung der an, 19 . Oktober 1917 nachweislich inr Besitze der Gerbereien oder Led-erzurichtereien befindliches, von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, soioett nicht die Bekanntmachung 9tr. 0b. II. 568/10. 15. K. R. Ä (Verbot künstlicher Beschwerung von Leder) es verbietet:

5. die Beräucherung und Lieferung der rrnter § 1 b falleriden Soofse an andere Mnehnrer als Gerbereien oder Leders zurichtzereien.

8 6 .

Meldepflicht.

Das Leder-Zuweisilngsatnt der Kriegs-Rohstosf-Abveilnm, deS. Kötriglichj Preußischen Kriegstninisteriurns ist berechtigt, nach Mach« gäbe der Bekanntntachuirg über Auskunftspflicht vom 12. Juli 191? (Reichs-Gesetzbl. S. 904 ) jcder'zeit Auskünfte über die von der Bekattntniachting betroffenen Gegenstände zu verlangen.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, dach die Born ahme von Peränderumgen an den von ihr berührten Gegenstärrden vtrbotenj ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausjeud Mark wird, sofern wicht nach allgemeinenj Strafgesehen höhere Strafen verloirkt sind, bestraft:

1 . . . ..:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite­schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräucherungs- oder Erwerb ge schüft über ihn abschließt;

3 . wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwider handelt;

4. werden erlassenen Ausführungsbestimmnngen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser

Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige -der unvollständige Mürben macht, oder iver vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Ge­schäftsbücher oder die Besichtigung oder Uuterftichung der Betriebs­einrichtungen oder Räume werweigerl, oder wer vorsätzlich dis vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichtcn oder zu führen unterläßt wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Miark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen worden find, im Urteile als dem Staate Vorfällen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Ajnsknnfts- pflicktigen gehören oder nicht.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Be­kanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzter Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahos lässig die vorgeschriel>enen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldsttafe bis zu 3000 Mark bestraft.

8 7.

Anträge und Anfragen.

Anträge und Anfragen sind ausschließlich an das Leder-Zu- weiftmgs-Amt, Berlin W 9, Budapester Str. 14, zu richten, von welchein arech die Vordrucke für Antrags-, Erlaubnis- und Meldo< fchieine zu beziehen sind. ' -

§6-

Inkrafttreten.

Die BekanrUrnachung tritt mit dem 19. Oktober 1917 in .Eröffn

Glei.chKeitig tritt die Bekanntmachulug Nr. 0b. II. 1000/4., 16. K. R. A,, betreffend Verbot der Extraktion von GtrbrindeU^ vom 1. Juni 1916, autzer Kraft.

Frankfurt a. M., den 19. Oktober 1917.

Stelkv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Be t r.: Beschlagnahnre, Verärgerung, Verweirdung und Bteldo». pftichit von pflanzlichen Gerbnoffansztigen und künstlieheni (fierbnritteln.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizei­amt Gießen sowie an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem nur auf vorstehende Bekanntniachung des stellvertreten­den Gnierulkomuiaudos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald KeutlttliA zu geben und die Beianntmachuug in Ihrem Ewschäftszinunei' zur etwaigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 19. Oktober 1917.

Gwßherzogliches Kreisanit Gießen.

I . V .; L a n g e r m a n n.