Ausgabe 
24.9.1917
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Nr- 164 34. S p.'ember 1917

KreisWatf für den Kreis Gietzen.

InhartS-Ucbcrsicht: Freihändig angekauftes Stroh. Beriütterung von Hafer und Gerste. Gewerbliche Verbraucher von Kohlen usw. Schulinventar, insbesondere Lehrmittel. - Reinhaltung der Straßen. Gesunden; Verloren.

Bekanntmachung

iffiber Anrechnung von frei har? di g a?rgekauste?n Stroh auf die nach der Verordnung vom 2. August 1917 über den Verkehr mit Stroh Und Häcksel nufzub ringen den Iden gen.

Ans «Grund des 8 3 Ws. 2 der Verordnung vorn 2. August 1917 über den Verkehr mit Stroh, und Häcksel (RGBl. S. 68p>' in Verbindung mit Ziffer'1 der' Älusführimgsbestimmnngen dess Präsidenten des KriegsernÄhTUMgsamdcs vom 29. August 1917 (Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 286) wird bestiniMt:

Asus die nach § 1 der Verordnung vom 2. August 1917 für Zwecke der Kriegsimrtschiast ziu liefernden Mengen an Stroh wird das von der Heeeres'oerwaltung oder auf Perechjtigungsscheine des Strohadcheilung des Kriegsausschusses für Ersakmtte?- G. ???. b. Sv, Berlin, freihändig an gekaufte Stroh der Ernte ,1917 angerechnet.., In gleicher Weise werden auf das Lieferungssoll auch diejenigen Mengen ungerechnet, die dis zürn 31. Oktober 1917 noch auf die von der Bezugs Vereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. Berlin, früher ausgestellten Berechtigungsscheine geliefert werden. Berlin, den 11. September 1917.

ReichDfuttermittelstelle.

_ In Vertretung: Meidinge r. _

Berordnung

über die Berfüttermig von Hafer und Gerste.

Voin 10. September 1917.

Auf Grund der §§ 7 und 66 der Reichsstetreidsordmrng für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Geseßbl. S. 5Ü7) in Verbindung mit der Verordnung über Kriegs Maßnahmen zur Si­cherung der Volksernährung vv?n 22. Mai 1916 sReichs-Gescichl. S. 401) in der Fassung der Verordnung 1»-nl 18. August 1917 (Reichs-Gesehbl. S. 823) wird bestimmt:

b 1. In der Zeit vom 16. September bis 15. November 1917 ein schließlich dürfen Unternehmer landwirtschirftlicher Betriebe aus ihren selbstgebauten Früchten an Hafer sowie an Gemenge ans Hafer mid Gerste zur Fütter?mg des im Betriebe gehaltenen Viehes verwenden:

1. für Pferde n?rd Maultiere drei Pfund für den Tag; für schn.'erarbeitende Zngwerde mit Genehmigung des Kommu- nalverbarrdes daneben eine Zulage bis zu vier Pfund für den Tag;

2. für die zur Zucht verloendeten Znchtb??llen je fünfzig Pfund für den ga-rzen Zeitraum;

3. für die zur Feldarbeit verwendeten Zugochsen und kür die in Ermangelung Anderer Svanntier-e zur Fekdar'bnt ver­wendeten Zugkübr u?rter Beschränkung ans zwei Kühe für den einzelnen Betrieb je einen Zentner für den ganzen! Zeitraum.

Außerdem dürfen Unteniehrner landwirtschaftlicher Betriebe ans ihren selbstgebcruten Frück>ten an Hafer an Gemenge aus Hafer U7?d Gerste oder au Gerste mit Geueh?uignng des Kom- mu.nc.lverl>andes zur Fütterung an nachweislich tragende oder säugende Zuchtsauen und an Eber, die zum Sprunge b.mußt n r = den, je Zeinen Zentner .für den ganzen Zeitraum ver!venden. An andere Sch'veine, insbesondere ai? Mastschtveine, darf Hafer, Geest- oder Gemenge nicht verfüttert norden.

8 2. ^Die Reichsfuttermittelstelle wird ermächtigt, für die Zeit vom 16. September bis 15. November 1917 einschließlich den Kom­mun alverbärrden vw Versorgung der .Tierhalter, die nicht in? eigenen landTwrtschaftlichen Betriebe Hafer oder Gen?er?ge ans Hafer mib Gerste gebaut haben, auf Antrag nachstehende Menren zuzuweisen oder freizugeben:

1. für die in Gewerbe. Handel und Industrie in lriegswirt- schaftlich lvichtiger Weise tätigen Ärbeitstferde nnd Maul- lierc 3 Pfmrd für den Tag:

2. sitt' die in landivirtschaftlick)en Betrieben gehaltenen Pferde ??nd Maultiere, für die zur Zucht verwendeten Zuchtbulle;?, für die zur Feldarbeit verblendeten Zrwstochsen sowie für die in Ermangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit ver- wendelen ZngAihe ?mter Beschränkung ans 2 K(jhe für den einzelkren Betrieb di,? im b 1 bezeickmeten.Mengen.

Außerdem nnrd die Rcick-sfuttermittelstelle ermächtigt, den Kommunalverbänden ur Milderi-ng von besonderen Notständen, insbesondere zur Gewährung von Znlwien in Ansnabmesällen M? zur Zucht verwendete Ziegenböcke und Schafböcke ivährend der Teckzeir Hafer zimzloeiseu oder sreizugeben.

Die Komn?rmalverbände haben iw Rahmen der ihnen zur Vferdc?üttci-ung ?1ber?meftneu p-elamttnenqe die Pferder.rtion u nach Maßgabe her örtlichen 2^'. hält??isie unter besonderer Beü.k- ncktigi.'ng der Kriegswichtigstit der Arbeitsleistung des Schl-..

und der Größe der Pferde smvie der übrigen Futtermittelvorrüttl des Tierhalters abzuftnfen. Allen nicht unter Ws. 1 Nr. 1 und 2 fallende?: Pferden ur» Einhufern, insbesondere allen Luxus-, Pferden, die nur z?:r Bequemlichkeit oder zu Vergnügungszwecken! gehalten werden, darf Körnerfutter ??icht znaewiesen werden.

. § 3. Tiefe Verordnung tritt mit dem Äuge der Verküichumg

rn Kraft.

Berlin, den 10. September 1917.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: von Wa l d o w.

An den Oberbürgerinelster zn Gießen nnd die Großh. Bürgermeistereien der Lnndgelneinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich betanntznmachen.

Gieß e n, den 19. September 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen __ Dr. llf ? I? fl e r. __

Bekanntmachung.

. Nach Vereinbarung mit der Knegsamtstelte Frankfurt a M und nnt der Großh. Handelskammer zu Gießen habe;? diejenigen! gewerbltckon Verbraucher von .Kohlen. .Koks u?ü> Briketts die Unter die Bekarmtmackung des Reichsfommismrs für die Kohlen* verterluilg vom 17. Ikuni 1917 (Kreisblatt N?'. 112) faEen und m oen Landgemeinden des Kreises Gießen n?ohnen, ihre, Anmeldungen nickt mehr an die Kriegswirtschaftsstelle Kreisamt Götzen! sondern an die Großh. Handelskamn?ler zu Gießen zu rrchteu. dorthin sind von seiten dieser Verbraucher alle A'nfmgen, Beschwevdeu, Anmeldungen usw. betreffend Brennstoffe zn d fiten. Meuw find die erforderlicki-n Mieldekarteu von dieser Stelle $11 beziehen.

Gießen, den 20. September 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. U f i n g e r. __

Betr.: Das Schulin veittar, insbesondere Leyennttes.

An die Schulvorstäude des Kreises.

Bis z??in 1. November 1917 luoffen 3te berichten, ob d« wirch das A;:ttsblcrtt vom 18. April 1904 ungeordnete Sihuny ftattgefunder? hat, ?rnd ob die zur Ergänzimg der Lehrmittel be- ft?.iumren Lglimnen ?u?ch Maßgoche der gefaßten Beschlüsse ver­wandt worden sind.

G i e ß e n, den 6. Scpt. 1917.

Großherzogliche Kreisschulkoinmission Gießen.

__ Dr. II f i it f? er. _

Bekarrrrtnrachrrng.

95ct^r.: Reiuch?ltt:ng der Straßen.

Seit?:gerer Zeit ist die Unsitte einqerissen, Pawe?-, Früchte, Obstrepe n??.d sonstige Abfälle ans Bürgersteige m?d Fahrbachn z-it Wersen. Hierdurch loerden nicht rrur die Sttaßen verunreinigt, sondern auch Gefahren für Passanten hervorgcruwn, die du?» AuL- gleiten,lu:f Obstrcsteu und dergleichen zn Falte kom?ne?: und sich ecl^blich verletzen tonnen. Wir enr>arten, daß es nur dieses Htn- wrises iKOavr, um beu fleAlstand abznst'ellen, widrigenfalls die ^chrttm'.annschasl mit Siraianzeigen Vorgehen müßte.

Gießen, den 10. Set't. 1917.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. _ I. A.: Pfeffer. __

Bekantttnr^chunt;.

^er Zeit vom 1. bis 15. September wurden in hiesigen

Stadt

Gefunden: 1 Vorftecknadel. 1 Strohhnt. 1 Paar S» 4 ls?e nub 1 Schere.

Verloren: 1 Samttäschchen mit Inhalt,^! gold. Glieder- arn?band ?nit rotem Stein, 1 bra??ne Ha??dtasche mit Porte­monnaie und 30 Mk. Inhalt. 1 roter Kindermantel. 1 gokd. Brolche (wrfck!ungene Ringe). 1 mattgoldene herzförmige Brosche. 5-Markschoin. 1 grünseideuer Regenschirnr uTtb eiiw braunlederne Briestasckv mit Post- und PvlizeiansloeÄ lau? de?ü Noamen ,.Bo?mgässer^..

Die Eu'psangsberechtigten der gefundenen Gegenstände be­lieben ihre Alksprücke alsbald bei uns geltend .zu mack-eu.

Die Ablwlung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Woche??tl?g von 1112 Uhr vormittags U'ud 45 Uhr ?:ach ?uittags l>ei miterzeichrrdtcr Behörde Zimmer 1 erfolgen. Gießen, den 17. September 1917.

Groß herzogliches Polizei amt Gießen.

I. B.: Pfeffer.

ZwiNing4r?r.?ddruck der ^ ru h l'jcyen Un v.-B'nch- und 3 toi:;D\*acfcret. Lang e, Gießen