Ausgabe 
20.9.1917
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Bekanntmachung.

59 fl fr.: Ve^cheituug von Flüchten, die von Kommunaloerbänden an Vhait selbstver ]m gex abgegeben werden.

8 57 der ReichZgetreidcordnung wird an geordnet, daß vre gemäß 8 63 der Nelchsgetreidoordnnng erlassenen Vorschriften M ^ oer Verarbeitung von Früchten durch solck)e Personen

hprrr(rtw!l n !r x U . ^d^ ^aden, die, ohne Selbstversorger zu sein, ^echttgt smd, der Beschlagnahme nach der Reichsgetreidoordnung unterlregende Frischte, insbesondere Hafer und Gerste, zu Futter- zw ecken zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen.

Greßen, den 15. September 191.7.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Nsinger.

Z" de" Oberbürgermeister der Stadt Gicht,i und an die tKrotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

vorstehendes tif ortsüblich bcllanntzumachen. Nichtselbstver- Wrguniw'berechttgte Per,onen, denen voin Kommnnalverband unter vre uterchogetrerdeordirung fallende Früchte geliefert werden, z B Pserdehalter, dre Hafer erhalten, b-ebürfen also zur Verschrotung bezw Verarbeitung.,dieser Früchte einer Mahl- oder Schrotkarte

Gießen, den 15. September 1917.

Großherzogliches Kreis amt Gießen.

__ Dr. Uf tln o er.

BekannLmachttng

betreffend Versorgung der aus dem Heere und der Marine ent­lassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung. Vom 25. August 1917.

der Bundesratsverordinmg über Befugnisse der NeichiSbellewungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 2o7) wird folgeiides bestimmt:

81. Tie Kommunalverbände habeil öffentlich bekannt zu Mlhen, ivann sie mit der vorgeschriebenen Veräußerung voii Kleidungsstücken an bedürftige entlassene Krieger beginnen, die rn der BetanntinackMna der ReichsbeNeidiMgsstelle, betreffend Ver­wendung getragener Mänueroberkleidnng zur Versorgung der aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger mit bürgerlicher Kleidung, vom 23. Juli 1917 (Mitteilungen Nr. 25 der Reichs- bekleidungsstette vom 28. Juli 1917, Reichsauzeiger Nr. 176) vor- geschrieben ist. Der Beginn ist spätestens aus den 1. Oktober 1917 anZiiberannie.il.

. 8 2. Bon dem Tage ab, an dem ein Kommunalverband mit

^ Versorgung beginnt, dürfen in seinem Bezirke gemeinnützig^ LZohlfahrts-, Untersti'itzmlgs- und Fürso> geunternehmen Kleidungs­stücke für Männer, und zwar Röcke, Jacken, Westen, Joppen, Dosen, Wintermäntel niid Umhänge mit Ausschluß der Fracks und Gehröcke, an die aus dem Heere und der Marine entlassenen Krieger nur gegen eme Bescheinigung des zuständigen Kommunalverbandes des Inhalts unentgeltlich abgeben (schenken), daß der Empfänger die notwendigsten Kleidungsstücke der genannten Art nicht besitzt und derart unbemittelt ist, daß er sich Kleidungsstücke zu den im Handel üblichen Preisen nickst kaufen kann. Die Bescheinigung ist auf deni in der Anlage zu der im 8 1 genannten Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. Juli 1917 enthaltenen Vor­druck auszustellen. Für die unentgeltliche Slbgabe fällt das auf dem Vordruck cmfgedruckte Erfordernis der Hingabe eines Bezugs­scheins weg.

Die Schenkgeber haben die enlpsangenen Bescheinigungen durch deutlichen Vermerk ungültig zu machen (lochen und dgl.), die uit* gültigen scheine zu sauun-elu und am 1. jeden Mouats an den Kommunalverband abzuliefern, der sie ausgestellt hat. Der Kom­munalverband hat die untgültigen Scheine der zuständigen Bezugs- scheinaussertigungsftelle zum Vermerk auf der Personalkarte zu übersenden.

8 3. Unteroffizieren uud Mannschaften des Heeres und der Marine, die während der Dauer des Krieges nur zeitweilig ent­lassen (zurückgestellt) worden sind, insbesorwere weil sic bei Be­hörden oder kriegswirtschaftlichen Unternehnmugen nicht zu ent­behren sind, soll eine Bescheinigung nach § 4 der Bekamckmachung brr Reichsbekleidungsstelle vorn 23. Juli 1917 nur bei befoubercr Bedürftigkeit ausgestellt werden. Solchen Entlassenen soll in den Fällen künftiger endgültiger Entlassung nicht nochmals eine Be­scheinigung arisgeftellt werden. Dies ist ihnen vor Ausstellung der Bescheinigung mitzuteilen.

8 4. Wer den in 8- Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 getroffenes Bestlmumngen zuwiderlmndelt, wird mit Gefängnis bis zu eiuem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Berlin, den 25. August 1917.

^ Reichsbekleid ungS stelle.

Stadtrat Dr. Temper,

Stellvertreter des Reichskommissars siir bürgerli-che Kleidung.

Kn den Oberbürgermeister zu Eichen und an die Groszh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen, insbesondere sind die Wohljahrts, Untersrjibunlis und Fürsorgeunternehmlingen auf

Reichsbekleidungsstcllc von,. v Mts

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Usk n g e r.

^ek6untmachnttg.

Vetr.l Bekauiitiwachung über den Verkehr mit Spanferkeln - Feld, UntJÄ 1 ? der 'Verkaufspreise für Spanferkelfleisel- ninn^ U >la ^^^nahme auf die Bekanntmachung Großh Minist«-

nS wir?S äT 1 1 fv 1 * August 1917 (Kreisblatt Nr. 155) JOT tf 'wchmals besonders daraus hin. daß der V-rkoni

tt),-' c. 1- V t : mu wurrartc des -Ooerm'iili'ck'tN m^^föijcrböubcS versehenen Händler erfolgen dar K

anmelden und aitfÜt,

v.v ut .,,1 <,rltruueusmann anmelden u Vrehsammelstelle zur Lkbliescruna bringen Der Verckaui

M °n "ud-ve P«sv,een ik verboten und noÄ § 8 Mri.tj.eriai-BelvimtniachklMg strafbar Der Höchstpreis siir da^ PfmD Lebendaemub- ab Stall ist ans 1.40 Mk. fcftocfebt Ser »teil? SHrh?-'* lür das Pfund S pan s -bei fleisch

a ,1 f,L : «£* Landgemeinden des Kreis c s G i c 6 c« ^. ü e i. n a r k festgesetzt. Auch dieser Preis ist Hixlis^ 8kr ^! bes Rechsgeletzes vom 4. August 1914 und gitt

Un Krepe oKenen verkaufte Spanferkelsleisch. Zu! ^ ugen gegen diese Preisfestsetzungen iverden nach 6

tzb Kch'wrk-^ssdrs von, i. August 1914 in der Fass.mg vom

toafe^fiil ^ ei,tem SaI,re "»d mit Gelb.

zu 10 0OO Mk. sonne den zugelasieneu Nebeustrasen.' bedloht. Außeckenl kann aus dem Verwxlltmlgswege die Unter-

EmL^ w-g-n UnzuverläKit °d° L

erfolgen"^ ^ Relschlieferung durch den KommnnalOerband

Ve'itzern von Mutterschweinen ist die Hausschtachtuua

Mlten ^icht^ er l e J vwusschlachtungen von Ss>anserkekw

a J* >>Z"ssclslack>timg voll Schweinen. Bei .Daus- 88? oen von Spanferkeln wird das Fleisch mit 8 /< des f allgercchwet Die Selbstversorger habeil das ge- -vier sofort durch den Wiegmeister oder Flcischbcsclxmer wlegr». zu lassen. Dleier hat das Gewicht der Bürgcrlneisterer mltzlüellen die die Verrechnung auf Fleischkarten hesttmmt

«mÄÄXSt 1 Äft mU iSr " ^^skentlichnng im Gieße n. den,10. September 1917.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen»

I. V.: Lang er mann.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Vurgermelstereien der Landgemeinden des Kreises.

vorstehende BekannO'.lachung, die Sie alsbald zur vrts- wbli^en Kenntnis der Bevolkeruirg bringen wollen, weisen svir Sie V« %w 11 -Lchlachtbezirken zugenncsenen Spanferkel > Aach den Bestimmungeir zu venvertelr. Die Eililialtuna der kestsesctzten Preise ist besonders zu beachten und ZiNvider- Handlungen sind zur Anzeige zu bringen

Die Wiegmeister, Fleischbesckmuer 'und Metzger sind ent- sprechelid zu unterricksten.

Ueber die zur HausschlaMurg angemeldeten Tiere haben Adrett. Das Fleisch Ivird zu Vs angerechnet, und die Selbstvcrsorcnmgsdauer ist um die eutsvrecheude Zeit zu ver.

:rn. Die Anrochnimg zu Vs bedeutet, daß für Kr'ps und Wock>e 1650 Gramm berechnet werden. *

Gießen, den 10. September 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießm.

__ I V.: L a ii g er m a n n.

Bekanrrtnrachrurg.

Betr.: 20. Aiisgabe von Süßstoff (Saccharin).

In der Zeit vom 16. ^eptenrber bis 31. Oktober wird gegeit den Lieferunasabsch,nitt 8 der SüUtofskarten ,,D"(blau) und ge geil den L i e f e r u n g s a b s ch n i t t 5 der Slißstofffarten! 0" (gelb) von deii Süßstoffabgabestellen Süßstoff abgegeben ES gelangt ein Briefchen bzw. eine Schachtel auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 31. Oktober verliert der Ab- schulitt 8 hz.o. 5 feine Gültigkeit. Nach diesem Zeitpunki nicht ab­gerufene Süßßoffmengen dürfen von den Mgabestellen frei ver­kauft werden.

Gießen, den 17. September 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ J.V.: Langermann. _

Dienstnachrrchten Großh. Kreisamts Gießens

Gvoßh. Ministerium des Junerii hat dem Vorstcnrd de- iTMringer Museunis in Eisenach die Erlaubnis erteilt, je 25 (XX) Livse der 7. und 8. .Serie der (Geldlotterie zum Besten deS Thüringer Museunis zu Eisenach! iiinerhalb des Großherzog tu mS zu vertreiben. *

Zmn Vertrieb nt Hessen dürfen nur nvit den: hessischeu Zu- lasstmgsstempel versehene Lose gelcutgen.

Zwitlingsrunddruck der Brühl'schen llniv.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießew