im § t bcr AuSr(j6nm tf ^»em mimniivcu zu bei* bezeichn eten Besann tinachung oom l. Mai 1916 Müchs O^esetzÄ 3.350) — titbi'r ^'ajjmia bcx Be^nni.uacknn g i>om 19. März 1917 Reichs - <M*W. e. -471 — enteiltene Verbot, Petroleum 3 'n Lencht- M^cken ach>ileben. ivird. .ioloeit es den Absatz an Bnbrmlcher bc* trirft auf d.e Zeit biv ein ich,. 16. September 1917 erstreckt. Berlin, den 11. August 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. 5) elfte rieb.
Bet v : une vorlrei
An den Obnbürgcnneistcr zu Glehen und an die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstelxnde Bekanntmach in eg ist in ortsüblicher Weise zur Kenntnis d^'r Bevölkerung zu bringen.
Zln üdlägen vnnveisen wir aus unsere Verfügung vom 29. März 1917 ^KreiSblatt ")tr. 54 vom 2 April 1917).
Gießen, den 17. August 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _Dr. Usin ger.
Betr Ausdrusch von (&>tmbc
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir erinnern an Vorlage der Dnrsckverzeichnisse gemäß Ans- schreidm vom 25. Juli 1917 (Kr*eiöblatt M. 1351.
Gießen, den 16. August 1917.
Großherzogüches Kreisan:t Gießen. _ Dr. U f in g er. _ ^
Bekanntmachung.
Betr : Höchstpreise für Bier.
Hkmüäß §3 der Verordnung über Bier vom 20. Februar 1917 nebst §2 der AnssührungSbestünnrunig vom 19. März 1917 iverdeu itxicf) Anbönmg der PreisprllfungS stelle für die Provinz Obertassen folgende L»öchstpreisc für Bier* in den Landgemeinden festgesetzt;
1. Der Höchstpreis für den SK’-Etottter Bier beträgt laut Verordnung des Hern*n Reichskanzlers vom 20. Marz 1917 31,60 M. für alle Wirtschaften am Sitz der Brauerei. An Fuhrkosten für auswäi-tige Brauerei eil sind für den Hektoliter 1 Mk. als zulässig zu erachten.
2. Auf Grund dieses Verkaufspreises der Brauereien sind folgende Verkaufspreise am Schanktisch zulässig:
a) fftr Schankwirtschasten Vio Liter 7 Pfa.,
b) für Gastlvirtschaften, Hotels, Speisewirtschafben, Kaffeehäuser in größeren Städten 8 bis 9 Mg. für Vio Liter.
.3. Für den Flaschenverkauf werden folgende Preise festgesetzt:
a) die große Flasche 6 /io Liter im Brauerei verkauf 26 Pfg., die große Flasche Vs Liter im Bvauereiverkaui 29 Pfg., die große Flasclie 2 /s Liter im Dandlerverkauf 30 bis 31 Pfg., die große Flasche G / 10 Liter 28 Mg.,
b) die kleine Flasche Liter im Brauereiverkauf 22 Pfg., die kleine Flasche Vio Liter iw Vrauereiverkanf 14 lns 15 Pfg., die kleine Masche ,y 2 Liber im Händlerverkauf 24 Pfg., die kleine Flasche in, Händler verkam Vio Liter 16 bis 17 Pfg.,
c) Bei dÄN Flaschen verkehr im Verkehr in Wirtschaften ist ein Zuschlag von 12 Pfg. M- die große Flasche und von 8 Pfg. für im* kleine Flasche zulässig.
GrvßherzoglicheS Krcisamt Gießen.
Dr. U s i n g e r.
An die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und Großh. Gendarmerie des Kreises.
_ Erstehende Festsetzung ist ortsüblich bekanntziönilachen und ihre Durckssührnng zu überivacheu. OKiiniäß §5 genaimter Verord- nu'ng haben die Inhaber von Wirtschaften und Bier Verkaufsstellen die Preise deutlich anzuschlagen: eine Neberschveitnng der Preise wird strafreclstlich verfolgt. Die Betriebsinhaber sind entspoechend zu bedeuten.
Gießen, den 9. August 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U f ü n fl c r.
Warnung.
Wir ttwntusu nunmehr nochmals atlgenrein und nachdrück- lichst vor dem Lvafbaren und gemeingefähilichen Verabfolgen von Nahrungsmitteln, nne Butter, Eier, Milch, Mehl, Getreide aller Art und so weiter an die Hamsterer von innerhalb und außerhalb des Kreises. Nachdem! für die Erzeuger deren eigne Erzeugnisse nachgewogen, die ihnen Anstehenden Mengen festgesetzt (rationiert) sind, sind sie selbst auf ihre Vorräte angewiesen, um für die Ver- soraungszert auszureichen. Die Lieferungspslicht auf den einzelnen Gebieten muß restlos erfüllt werden.
In Zuwidethandlmrasfällen ivird außer der Wegnahmje der Vorräte nnnackssichtliche .Bestrafung erfolgen.
Gießen^ den 16. August 1^17.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
M Dr. Usin ger.
Betr.: Wolle.
An die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
TaS KriegsittinisterittM teilt mit. daß die wollgelvinnung in Leuhclüand rin Volksioirtscl>aftlicl-en Interesse mit allen Mitteln gesteigert »verden muß. Diesem Zwecke sollen alle der Heeresvenval- wng.aus Truppenübungs- und Fußartillerie-Scksseßplätzen, auf Garnpvnererzier- und Fußartillerie Nehungsplätzen zur Bersib- gung stehenden Weideplätze als Schasiveiden im! Wege der Verpachtung nutzbar gemacht werden.
Da auch die Garnison Gießen einen geeigneten Weideplatz hat, wollen <-sse dies den Besitzern von Schafherden in geeigneter Weise bekannt geben, mit dem Bemerken!, daß diese, falls sie von dein! Weideaelände Gebrauch machen wollen, sich dieserhalb an das hie-, sige Garnisonkommando wenden wollen.
Gießen, den 18. August 1917.
Grvßherzogliches Krcisamt Gießen __ Dr. Usi) nge r.
Bckanntmachuug
über die Veranstaltung von Lichtspielen. Vom 3. August 1917,
Der Bundestat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw>. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Wer gewerbsmäßig Lichtspiele öffentlich veranstalten will, l-edarf zum Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist zu versagen:
1. wenn gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen, welche die MmahMe rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlanfest norden, oder wenn der Nachsuchende die erforderliche Zuverlässigkeit in bezug ans den Gewerbebetrieb nicht nachzn^ lueifett vermag;
2. wenn die zum Betriebe des Gewerbes bestimmten Räum- lstkikeiten wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen. Die Laudeszentval- behörde oder die von ihr bezeichnete Behörde kann Be- stimmungen über diese Anforderungen erlassen;
3. wenn der /den Verhältnissen des Bezirks entsprechenden! Anzahl von Personen die Erlaubnis bereits erteilt ist.
Vor Erteilung der Erlaubnis ist die Ortspolizei- und die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören.
Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Veranstaltung der Lichtspiele den Gesetzen oder guten Sitten zuwider- läuft, oder .wenn sich aus Handlungen oder Unterlassungen, des Gewerbetreibenden dessen Unzuverlässigkeit in bez-ug auf den Gewerbebetrieb ergibt; aus den gleichen Gründen kann solchen Personen. die das Getverbe zu einer Zeit begonnen haben, als eine GrlaNbnispssicht dafür noch nicht bestand, der Gelverbebetrieb untersagt werden.
8 2. t Die Landes'zeutralbehörde liestinimt die Behörde, durch welche die Erlaubnis erteilt, versagt oder zurückaenommen oder der Gelverbebetrieb untersagt wird, und regelt das Verfahren.
8 8. Mt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft wird bestraft, ioer den in 8 1 bezeichnten Gewerbebetrieb obnd di« vorgeschriebene Erlaubnis unternimmt oder fortsetzt oder von den bei der Erlaubnis festgesetzten BedingluingeU abweicht. ZNwidethaudluugen verführen binnen drei Monaten.
8 4. Die Vorschriften der ^Gelverbsordnung finden insoweit! Anwendung, als nicht in dieser Verordnung besondere Bestimnrun- gen getroffen sind.
8 5. Die Verordnung tritt an: 1. September 1917 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrasttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 3.>A!ugnst 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H e l ff e ri ch.
Bekanntmachung
r«er die Veranstaltung von Lichtspielen. Vom 10. August 1917.
9Quf Grund des 8 2 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 3. August 1917 über die Veranstaltung von Lichtspielen pvird folgeirdes bestimmt:
Behörde, durch ibelche die Erlaubnis erteilt wird, ist das Kreis-,
amt.
Trägt das Kreisamt Bedenken, die Erlaubnis zu erteilen, so legt es unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Gesuchstellers den Aitztrag dem Kreisausschuß zur Entscheidung vor.
lieber die Zurücknahme einer erteilten Erlaubnis oder die Untersagung des .Gewerbebetriebs entscheidet der Provinzialaus- schvß.
Für das Verfahren vor dem Kreisausschuß gelten die Vorschriften der 88 19 Ms. 2 Ziffer 1, 22, 23 und 54, für das Verfahren vor hem Provinzialgusschiuß diejenigen der 88 77 , 78! der Ausführungsverordnnng gnr Gelverbeordimng vom 20. MärL 1912 (Rog.-Bl. S. 48).
Darm stadt, deir 10. Ajugnst 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
I. B.: Dr. Wagner.


