Nr. 144
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3iU)nü©=llcDcyfi^t : eidjcvffdlunn des Betriebs der Gasanstalten. — Jagdftrafgefetj Verkehr mit Obst — Betroler'im — AusdrukeK Är S f rC " e «?: ® icr ' - Warnung. - Wolle. - Veranstaltung non Lichtspielen. - G^echtsschleßln - Hiiieleistünl 'n der Landwirtschaft. — Etndnngung der Ernte. — ^eldbereinignng Londorf. - Bielnvagk zu Annerod. - Gefunden; Verloren. *
Ausfuhr nttgsbesiitttmuttgen
lH\x Verordnung vom 26. Juli 1917, betreffend Sicherstellung des Betriebs der Gasanstalten.
8.1 a ) Absatz des gegen Entgelt abgegebenen Gases soll bis auf weiteres so geregelt werden, daß die Verbrauches, die schon im Vorjahre Gas bezogen haben, jetzt von Monat zu! Monat oder in anderen für die Ablesung der Gasmesser üblichen ; Zeiträumen insgesamt nicht mehr als 80 Prozent ihres vorjährigen Bezugs erhalten.*)
b) Hat sich seit dem Vorjahr der Heizwert des Gases nach- gewieseiiermaßieil geändert, so vermindert oder erhöht sich die SOprozentige Einschränkung im gleichen Verhältnis.
ß 2. Die lEinschränkung gilt auch für die kriegswichtig^ Betriebe: Ausnahmebestimmungen können im allgemeinen nur tviderruflichl für die Herstellung unmittelbaren Hecresbedarss, für Mlassenspeisungen, Lazarette, Krankenhäuser, Eisenbahnbetrrebs- mittel und ,Wasser!verte und zunächst nur bis zum 1. Oktober ds'. JA. getroffen .werden. Ueber Anträge befindet der Vertrauensmann gemeinsem mit der zuständigen Kriegsamtsstelle. Berufung au mich ist zulässig.
8 3. Werke, die im Vorjahre bereits Einschränkungen der Abgabe des in 8 4 bezeichn et en Gases vorgenommen batteil, können bei dem zuständigen Vertrauensmann beantragen, da st die jetzige Einschränkung entsprechend vermindert wird. Mir die Behandlung solcher Anträge gilt die unter Ziffer 2 getroffene Be- stinrmnng gleichfalls.
8 4. Neu hinzugetretene Abnehmer sind bei der Gaszutcilung so Kn behandeln, wie die schon vorhandenen gleichartigeil Abnehmer.
8 5. Die Ueberschreitnng des den Abnehmern für den einzelnen. Monat zugcstaNdenen Gasverbrauchs ist Nachdrücklich zu verhindern. In den, Sinne bestimme ich, dast bei trotzdem eing'v- tretenem Mehrverbrauch seitens des Abnehmers an die (Gasanstalt je Kubikmeter ein Aufgeld voll 50 Pfennig zu bezahlen ist. In besonderen Fälle!, kann die,er Aufpreis mit meiner Zustimmung erhöht werden.
8 6. Der Vertrauensmann l>at cuch Grund der vorstehenden Bestimmungen die in §3 der Verfügung vom 26. Juli 1917 vorgesehenen Borschiriften mit der Unterschrift „Jln Aufträge des Reichskomnlisiars für Elektrizität und Gas der Vertrauens-' mann" innerhalb einer Woche nach Eingang der Verordnung und dieser Aussührungsbestimmungen bei ihm sowie bei den beteiligten Gemeinden und Kommunalverbänden zu veröffentlichen und in Kraft z,n setzen; eine Ausfertigung ist mir einzusende». In Bayern geht ansterdenl eine Ausfertigung an das Königliche Kriegs- Ministerium in München.
Berlin, den 26. Juli 1917.
Der Reichskonnnissar für Elektrizität und Gas.
W. K übler.
Verordnung
betreffend Sicherstellung des Betriebs der Gasanstalten.
Um den ungestörten Betrieb der Gasanstalten sicherzustellen, ordne ich hierdurch an:
8 1 Für jede Gasanstalt iverden nach deren Große durch die zuständige Kriegsamts stelle nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesrats vom 3. März 1917 rin oder mehrere Vertrauensmänner verpflichtet. Als Vertrauensmänner komwen vorwiegend die Leiter der Gasivpoke in Betracht. Bei im Staats- und Gemeiildebesitzc befindlichen Werten erfolgt die Auswahl aus Vorschlag der für das Gaswerk zuständigeil Behörde. Durch die Ber- pslichtung wird die Verantwortlichkeit des Verpflichteteil als!Staatsoder Genieindebeamter nicht bcri'chrt.
8 2. Neue .Hausanschlüsse, Neuberohrungeil, die Ausstellung voll Gasbadeöfen und die von Gaszimmeröfen sind verboten. JU aiißergewöhulick, dringenden Fällen und bei Anlagen bis zu einer Gasmessergröße von 100 F! am wen ist der für die Gasanstalt zuständige Vertrauensmann befugt, unter Vorbehalt des' Widerrufs, Ausnahme., zuzulassen, solange dadurch die Leistungsfähigkeit der Gasanstalt nicht unzulässig beanfpru-cht »oird. Bei Anschlüssen, die über den Rahmen dieser Ermächtigung hinaus
*) Die Regelung des Gasverbrauchs kann beispielsweise so erfolgen, daß für jeden einzelnen Abnehmer sein Verbrauch rin Vorjahre zugrunde gelegt wird, oder es künireil gleichartige Abnehmer turch geeignete Vorschriften, cttva durch Festsetzung eines nach der Größe der .Gasmesser abgestufteu Normalverbrauchs, zusammen gefaßt werden. ,A)uch Sperrstunden können in Betracht Lomwen, folveit sie sich bewährt habeil oder zwechnüßiig erscheinen.
gehen, ist .meine besondere Znslinlinung erforderlich und bei der zuständigen Kriegsanitsskelle zu beantragen.
8 3. Der Gasverbrauchs tvird eingeschränkt.
a) Zu diesem Zweck erlässt der Vertrauensmann unter Bo» rücksichtigung der besonderen Verhältnisse Ortsvorschriften. Er lmt, sofern er nickt selbst Beamter der Gemeinde oder des Kommiinalverbandes ist, aus dessen Bezirk die Ortsoorschristen sich beziehen sollen, einen von der zuständigen Behörde hierfür Bezeichneten hinzuziiziehcii; zuständig ist in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern der Gemeindevorstand, im übrigen der Vorstand de.s Kommunal- verbandes. Don Wünschen der Bezeichneten ist zu entsprechen, soweit dazu die technische Möglichkeit besteht und, bei einer Mehrzahl beteiligter Gemeinden ober Kominunalverbände, lowert nicht durch Erfüllung der Wünsche die Gesamtheit der Verbraucher des einen beteiligten Bezirks vor anderen Bezirken, ans die sich die Ortsvorschriften beziehen, bevorzugt werden. Eine Verzögerung darf hierdurch! iricht ei „treten.
Die Höhe der Einschränkung der Gesamtgasabgabe norde \d] jeweils festsetzen. Die Berechnung für die einzelnen Werke erfolgt euf gleichmäßiger technischer Grundlage.
b) Die öffeiltlichc .Beleuchtung ist weitgehendst einzuschränken.
e) Die Vertrauensmänner sind berechtigt, deir Gebrauch von
GaSzimmelösen zu verbieten.
6' Das Brennen von Leuchtslammeil und .Kocheinrichtnngen zu Raumheizungszwecken ist verboten.
e) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen von 8 2 und 8 3 Ms. a, e und ck ist die Absperrung der Zuleitung zu gewärtigen. Außerdem hat der Zuwiderhandelnde mit der Verhängung von Strafe nach 8 7 zu rechnen.
8 4. In gasverbrau.chenden industriellen Anlagen sind für die Einhaltung d>er von den Bertrauensmäuner» ausgestellten und von mir genehmigten Ortsbestimmungen di? Betriebsleiter, Werkmeister, Fach'- und Hilfsarbeiter jeder in seinem Arbeitsbereich mit ver- anttvortlich.
8 5. Den industriellen und gewerblichen Mnehmenl ist verboteil, Aufträge ohne rveiteres auzunehmen, durch deren lieber- nähme sie zu einer B egrößerung des ihnen zugebilligten Gasverbrauchs veranlaßt oder genötigt werden.
8 6. Wie weit di? Verordnung auch auf d?u Verbrauch von Gas Anwendung findet, das der Verbraucher für eigenen Bedarf herstellt, bleibt späterer Entscheidung Vorbehalten.
8 7. Für jedes über das ,lach § 3a zugelassen? Ausl,laßt hinaus verbrauchte Kubikmeter Gas wird durch die Gasanstalt ein Aufpreis erhoben, den ich durch die Ausführililgsbestiinmungon! fest setzen we rde.
Iw Wiederholungsfälle iverden bei Ziuviderhandlungen gegen 88 2 bis 5 die Verbraucher, gegen 8 2 auch die Einrichter mit Gefängnis bis zu einenr Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, teil 26. Juli 1917.
Der Reicks Kommissar für Elektrizität und Gas. _ W. ü b I e r. __
Auf Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung kxs Jagdstrafgesetzes, insbesondere Anordmiugeil wegen der Hegezeit betreffend, vom 29.April 1914 wird bestimmt:
Tie Jagd auf Feldhühner geht aus am 25. August 1917 nnL endet mit dem 31. Dezember 1917.
Darmstadt, den 16. August 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. H o in b e r g k. _
Bekanntmachung
betr. Regelung des Verkehrs mit Obst Vom 16. August 1917.
Rote Besörderiuigsscheine Hi'? E Zeuger, die ihr selbst gezogen es Obst auf Wocheuniärtten absetzen, iverden bis ans weiteres unentgeltlich ausgestellt.
Dar Ul ft a d t, den 16. August 191 <.
Die Landes ödst stelle.
_ D r. W a g n e r. _
Bekanntmachung
über den Absatz von P etrat e u m zu L e u cht z we cken.
Von, 11. August 1917.
Auf Grund des 8 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände voin 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekannt- imkmung vom 1. Mai 1916 (Reichs Gosetzbl. S. 350) wird bestimmt:


