Nr. »28
3. August 1917
Ureisblatt M x» Ureis Gietzen.
»nhalts-Neberficht: Hilfeleistung in der Landwirtschaft. - Verordnung über Gerste. — Milzbrand in Göbelnrod. — Räude in Reis- Nr che». — Verjährungsfristen im Wechselrechte. — Verteilung von Flugblättern. — Versaimnlung des KreiSamtes. — Höchstpreise snr Kartoffeln. — Beschaffung vvn Brennholz. — Feldpolizeiliche Anordnung. — Feldbereinigung Lang-Gons.
von
Bekanntmachung.
Betr.: Hilfeleistung in der LaMvirtsckaft; hier: Entlohnung militärisä-en Hilfskommandos einschließlich Pferden.
Für Bcrpflegnng, Unterbringung, Entlohnung von Adlmnschas- ten und militärischen Pferden bestehen z. Zt. im wesentlichen fol-
r tde Vorschrifterr:
Unterbringung, V e r p f l e g u n g u n d Geldabfindung d e r M a n n s ch a ft e n.
1. Die Unterbringung ist Sache der Gemeinden (Wirtschafts- auMchüsse) bzw. derjenigen einzelnen Landwirte, zu denen Manu- schaften kommandiert sind.
2. Verpflegung:
a) für jeden Kommandierten wird die Geldabfindung in Höl-e des Vergüt» nasfatzes für Natural Verpflegung mit 2 Mark für die volle Tagespost gewährt,
d) die Liefermrg der Verpflegung zu diesejml Satz hat der Landwirt zu übernehmen. Die Geldabsindung für die Naturalverpflegung wird von dem Truppenteil nach Beendigung des Kommandos durch die Genreinde ein^ezogen, e) die Anforderung von Perpflegungsmi tteln hat durch die Ge
meinde bei denn militärischen Lebensmittelamt Bad Orb zu erfolgen. In Frage kommen nur Verpflegungsmittel, über Ivel che der Landwirt nicht verfügt und die er am Verbrauchsort nicht beschaffen kann. Kartoffeln und Fleisch scheiden aus; letzteres Hülfe notfalls bei dem Kommunal verband Gießen beantragt werden.
3. Als Entschädigung für die Hilfeleistung zahlen die. Landwirte einen einheitlichen Satz von 4 Mark für jeden Mann und Tag, wobei zu berücksichtigen ist, dafe dem Arbeitgeber für die Verpflegung eines jeden Kommandierten 2 Mt. für den Tag zurlick- vergütet wird. Die Vergütungen sind durch die Gemeinden eiir- zuzieljen.
4 Die unter 3 erwähnte Vergütung von 4 Mk ist durch die Gemeinde zur Hälfte (2Mk.) für Tag und Kopf allioöchentlich bzw.
Hafter!
der Gemeinde.Kreis
am Ende des Kommandos gegen Quittung an die Mannschaften zu zahlen. Die restlichen 2 Mark sind nach Beendigung des Kont- mandos unverzüglich an die Zahlungsstelle 18. Armeekorps Wiesbaden einzusenden. ^Der stellvertretenden Intendantur ist gleichzeitig eine Nachweisung gemäß folgendem Formular unter Beifügung beglaubigter Quittungsabschrift über die an die Mannschaften erfolgten Zahlungen einzureichen:
Rachweisung
über zu leistende Vergütung für militärische Hilfeleistung in der Landwirtschaft.
Dauer des Kommandos
von | bi»
| Anzahl
ganze zu Mi.-
)er Tage
halbe zu Jt 2. —
Insgesamt zu entrichten
M ^
An die Mannschaften laut anliegender beglaubigter Quittungsabschrift gezahlt
M | 4
An die Zahlungsstelle XVIII. A. K. Wiesbaden eingesandt
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Bemerkungen
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1
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An die
stellt,. Intendantur XVIII. A. K.
Frankfurt a« M.
Von der aufkommenden Entschädigung ist die Hälfte (Mt. Restliche Mk. 8 .— sind nach Beendigung des Kommandos an die Weisung ist beglaubigte Quittungsabschrist der an die Mannschaften
B. Unterbringung, Verpflegung und geldlicheMb- .findungder M ililärpferde.
Jim Mjjentebten.
Die Bestinunuugen über d-ie Versorgung der Landwirtschaft mit Lekhpferden bleiben in Geltung.
I. Es werden Pferde gestellt, die auch Gefpamrdienste leisten können.
J. Die Pferde iverden tM passendem Geschirr versehen.
3 . Die Arbeftsz-eit der Pferde hat sich nach tvem 1 Ortsüblichen zu richten.
4 . Für jedes Pferd ist ab 10. Juli ds. Js. pro Tag 1 Mark Gebühr zu entrichten. Die Zahlung erfolgt:
a) durch die Gemeinde sofern die Verleihung an diese ersolal ist. Die Umlage auf me einzelnen Landwirte ist alsdann Sache per Gemeinde;
d) durch die Landwirte, wenn Pferde unmittelbar an diese ans- geliel-en sind.
Die Zahlungen sind an die ausleihenden Truppenteile zu leisten und zwar ani Ende jeder Woche bzw. bei Ablauf d^s Kommandos.
6. Gehen Pferde ohne Verschulden des Landwirts ein, oder werden ftc unbrauchbar, so trägt der Staat die Kosten.
6. Die Bestimmungen über die Verpffegungsregelung bleiben in Kvaft.
C. Lastkraftwagen.
Sollten zum Abtransport von gedroschenem Getreide von der Maschine zum Eisenbahnivagen bzw. zu der in der Nähe gelegenen Mühle Kraftwagen benötigt werden, so wäre entsprechender Antrag bei uns zu stellen.
Gie feen, den 1. August 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen I. B : H e m nt e r b e.
Verordnung
zur Durchführung der Verordnung über Gerste vom 6. Juli 1916 (ReichS-Gesetzbl. S. 800). Vom 21. Juli 1917.
Artikel I. Auf Grund des § 1 der Bekannpriachung über die Errichtung eines Kriegsenrährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reiches - Gesetzbl. S. 402) wird in tetffoeiser Abänderung der Bekanntmachrng vvm 13. Septenibn- 1916 (Reichö-Gesetzbl. S.
Aufgestellt den:
Ter Magistrat - Bürgermsister Wirtschaftsausschuß.
2.—) allwöchentlich gegen Quittung an die Mannschaften zu zahlen. Zahlungsstelle XVIII. A. K. Wiesbaden einznsenden. Obiger Nachgeleisteten Zahlungen beizufügen.
I 1043) als die nach § 7 Abs. 1a der Verordnung über Gerste aus
der Ernte J916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) ziustäudrge Welle, soweit es^ sich! irnr den weiteren freihändiger Erwerb von Gerste alter Ernte handelt, die NeichSgelreide^- stelle bestimmt. Im übrigen bleibt die ReichAgerstcirgesell schuft m. b. H. die zuständige Stelle.
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 1917.
Ter Präsident des Kriegsernährungsamts.
I. V.: von Brau n.
Betr.: wie vorstehend.
Bekanntmachung.
Mit Bezugnahme auf unsere Verfügung vonr 22. September P9T6 (Kreisblatt M. 119 vom 26. September 1916) wird vorstehende Verordnung hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht Gießen, den 31. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usi!n ger. _
Bekanntmachung. '
Betr.: Milzbrand tu Göbelnrod.
Ter Milzbrand Unter der Schafherde in Göbelnrod (Besitzer Franz Gruber aus Wolfershof i. O.) ist erloschen.
Die angeordnetien Mafeuahinen iperden ipiedvr ausgehoben. Gießen, den 30. Juli .1917.
Grotzhcrz-ogliches Kreisamt Gießen.
__ I. V.: Hemm erde.
Bekanntmachung.
Betr.;: Ausbruch! der Räude bei einem Fohlen des Karl JünWK in ReiMrchen.
Tie Räude bet dem Fohlen des Karl Jünger in. R e isi-, kirchen ist orlofthen. Die angevrdneten SperrmaßnaHmM wördW, ojusgehoben.
Gießen, den 28. Juli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r b e.


