Nr. 12» 23. Juli 1917
Inhalts-Ueberücht: Kartosfelversorgung. — Branntwein aus Obst. — Bezngsscheinpfücht für Zellstoffriemen. — Wallnußernle. — Gerste. — Gemüse, Obst und Südfrüchte. — Neues allgemeines Sachregister. — Mannschaften zur Erntearbeit reklamiert. — Ausnahme von Waisen.
Bekanntmachung
die Kartoffclversorgung betreffend. Vom 17. Juli 1917.
Zum Zlvecke der Regelung der BerLorgärna mit Kartoffeln Lus der Ernte 1917 wird in Änssühnulg der Berordiumgen des Bimdesrats
1. vom 4. November 1915, betreffend Ergäuzuug der Bekanntmachung Liber die Errichtung von Poeisprüftmgsstellen und die Bersorgungsregellrng vom 25. Septenrber 1915,
2. vom 28. Juni 1917 Liber die Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 (R. G. Bl. S. 588)
jolgeüdes bestimntt:
8 1. Höhere Venvaltungsbehörde ist der Provinzialausschach; untere Verwaltungsbehörde das zuständige Großih. Kr-eisanct;
Gemeinde jeder im ^>inne des Llfctikels 1 der Städte- lind Läni gemeinder.n'dmmg gebildete Verband;
Kommunalverband der Kreis, sofern nicht in § 2 mehrere Kreise Kn einem Verband zusainmen gefaßt sind.
Die den Konnnunalverbchrden nnd Gemeinden aufertegten Verpflichtungen sind durch deren Vorstcuü) zu erfüllen.
8 2. Zu je einem Ko minimal verband werden vereinigt die Kreise:
a) Darmstadt, Dieburg und Groß-Gerau als Konimunalverband - Darmstadt mit dem Sitz in Tarmstadt;
b) Büdingen, Friedberg und Osfenbach a. M . als Ko mm un ab- verband Offenbach mit dem Sitz in Offenbach;
o) Mainz, Bürgen, Oppenheün mcd ALzer) als Kommunalverband M ainz mit dem Sitz in Mainz;
6) Worms rmd Heppenheim als Kvmnumal verband Worms mit bm Sitz in Worms.
, 8 3. Mir die in 8 2a bis d bestimmten Koinnnmalve rbända ist je ein BerLandsauss-ckmtz zu bestellen.
Derselbe hat zu besteh'N:
1. aus den Kreisräten der beteiligten. Kreise,
2 ans je zwei Vertretern dieser Kreise, die von jedem Kreisausschuß aus seiner Mitte nebst je einem Ersatzmann zu
ivählen sind.
Die Oberbürger me isk r der Städte Darmstadt, Offenbach a. M., Mainz und Worms haben je in dern für diese Städte zuständigen! Verba ndaus schuß Sitz und Stimme; sie können einen Beigeordneten mit ihrer Vertretung betrauen.
Der Derbandsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschiene ist. Die Beschlüsse tverden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei StinrmenglieichHeit entscheidet dj^ Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligter Kreise sind befugt,, ge^en die Beschlüsse des Verbandsansschusses binnen der Ausschluß» srist von einer Wo-ck-e die Entscheidung .rurserer Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe auzurnfen. Die Entscheidung ist endgültig. ^
T^n Vorsitz in dem Verbandsausschuß hat in dem Kommunal- verkünd Tarmstadt der Kceiscat des Kreises Tarmstadt, in dem Kommunalverband Offenbach der Kreisrat des Kreises Offenbach, ul dem Kvmmunalverband Riainz der Kreisrat des Kreises Mainz und in bem Konrm unalberband Worms der Kreisrat des .Kreises Worms. Tie Vorsitzenden haben die laufenden Geschäfte am Sitze des Kommunalverbandes zu führen. .
Ter Vorsitzende vertritt den Verband gerichtlich und außev- gerichtlich. Er bereitet die BesckMse des Verbandsausschusses vor nnd ft'ihrt sie aus. Ec trifft die zur Durchführung der Aus sch u ß- beschlüg'e, sowie die zur Verroalttrng und Regelung der Verbandst angelegenhriten erforderlichen Berftigungen nnt Reckftswiriung füp den Verband. Tie .Krleis- ,rnd Gerueint^vttwallungen find gehalten, den Beschlüssen des Berbandsüusschnsses rrnd den Anord- lUm gen des Vorsitzenden zu entsprechen.
Ter Verbandsansschalst kann Grurrdsätze für die Führung
Verbandsgeschäfte aufftellen. J'ns besondere kann er eine Ge- jchaftsnelc zur Führung dieser Geschäfte ein richten und mwrdnen, naa> ivela/en Gru,ck>sätzen ein Ausgleich zwft'chen Ueberschuß» nnd Bedarfsgemeinden im Kommnnalvcrbandsbezirke stattfinden soll.
^re für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des Kontz- Ewiverbandes ersordellichen Geldmittel hoben die bet eilig teil .^eue nach r>öaßgabe der Beschlüsse des Kominnnalverbands-Aus- Ichusses unter antciltveiser Verteilung nach der Bevölkerungsziffer bcr letzten Volkszählung vorlagstveise awfzubriirgen. Gewinn imÜ Verlmt r^n-^n aut dre beteiligten Kreise ilach Maßgabe der Be- Ichtilsu des Konnnunalverbands-Ausschusses verteilt.
8 4. Ten Vorsitzendtti der Kontmtmalverbände stehen die Be- Müysc äÄs & bü U der Verordnung hes Mtchesratzs vom
4. Noveniber 1915, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung irber die Errnchtuttg vou Preisprüfungsstelleu und die Versorgungsregelung vom 25. Septenrber 1915, vorbel-altlich der in den §8 12 und 13 dieser Verordnung vorgesehenen Zustimmung der Landeszentralbehörde zu. Vor Erlaß bet bezeichneten Anordnungen sind die Kreisräte der beteiligten Kreise zu Horen.
8 5. Unsere Bekannttnächiunaen vom 5. Oktober 1915 über die Erriclchung von Preisprnfungsstellen urtd die Bersovgungsregelung> und vom- 6. November 1915 über die Ergänzmrg dieser Bekanntmachung bleiben, so'iveit im vorstehenden nichts anderes bestimmt' ist, aufrcchterhalten.
8 6. Unsere Bekanntmachung vom 19. Juli 1916, die sich auf die Kartoffeln iaus der Ernte 1916 erstreckt, ist vorü 16. Lknaust 1917 aufgehoben.
Darmstadt, den 17. Juli 1917.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
Bekanntmachung
über das Verbot der Herstellung von Branittwein aus Obst.
Auf Grund des 8 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 911) wird gestimmt: "
8 1-, Obst Obsterzeugnisse aller Art und Rückstände von Obst dürfen gewerbsmäßig zur BMuiümeinherstcllung nicht ver- Ivendet werden.
Ausgenommen sind solche Kirschen, die sich zum Genüsse im roheit Zuiland-e nicht eignen und herkömmlich in ihrem Erzen gnngs- gebiet ausschließlich zur Branntweinherstellung verwendet roerden (B vennkirschen).
Weintrauben gelten nicht im Sinne dieser Verordnung .Die Verarbeitung von Weintrestern zu Bratintlvün regelt sich uach i-er Verordntmg über Weintrester uitd Traubenkcrne voni 3. Aug. 1916 ^Reickis-^Ksetzol. S. 887) tind den dazti ergangenen Aus-. führunnsbestimmnngen vom 21. September 1916 (Reichs Gesetzblatt S. 1073).
8 2. Ansnahtiten von dem Verbot des 8 1 können von den Landeszentratb-Khörden oder den von diesen bestimmte,t Behörde^ für Obst zugelassen werden, das znm menschlichen Genüsse un- tanglrch ist und ioegen seiner Beschaffenheit oder aus anderen Gründen zur Herstellung von Diarmelade nicht Verwender werden mnn, trnter den gleichen Voraussetzungen auch für Obsterzengnisse und Rückstände von Obst.
8 3. Die Landeszentralbchörden können die gcwcrvsniäßige Verivendung von Vrertnkirschen iß 1 Abs. 2) zur Branntivein-. Herstellung beschränkenden Vorschriften unterwerfen.
8 4. Der Absatz von Obstbrannttvein regelt sich nach der Verordmmg über den Verkehr mit Branntwein ans Klein- undi Ob,tbrennereien vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl S 179) und den auf Grund des 8 4 dieser Verordnung von dem Vor- sltzcnden der Retchsbranntweinstelle ftstgesetzten HöckOpreisen, der Absatz abgebrannter Obstrester nach der Verordnt inüber Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl S. 1108) ,/ 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Gcldstr« bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen wird bestrafte ^er5ot des § 1 entgegen Obst, Obsterzeugnisse wtd> Rückstände von Obst zur Branntweinherstellung verwendet oder ven ans Grund des 8 3 dieser Verordnung von den LandeszcntraL-, behowen erlassenen Borschriftett zuwiderhandelt.
8 .6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkiuv' düng m Kraft.
vonl 2. September 1916 (Reichsanz. 208 vom 4. Sevtember 1916), vom 9. September 1916 (Reuhsauz. 214 vom II Set>, tember 1916), vom 9. diovember 1916 l ReichSanz. 266 vom 10. November 1916), twm 2. Februar 1917 (Reichsanz. 34 vom 8. Februar 1917) und vom 20. Februar 1917 (Reichsairz. & dom 24. Februar 1917) treten gleichzeitig außer Kraft.
Berlin, den 5. Jrcki 1917. ’
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Der Vorsitzende von Ti ll y. ‘ ^
Bekanntmachung
über das Verbot der Herstellung von Branntwein ans Obst. Vom 10. Juli 1917.
^ die ans Grrmd des 8 2 der BekannlmackMNg
der Reichs stelle ftj.r Gemüse und ybp über das Verbot der Her»


