Nr. 103 19. J,,ui 1917
gnhaltS-ttebcrficht: Älngestelltenversicherrmg der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten. — Durchführung der Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland. — Verordnung über Rohtabak. — Richtpreise für Geflügel. — Verkehr mit Eiern. — Beschlagnahme und Bestandscrhebung der deutschen Schafschur und des Wollgefätles. — Maßnahmen zur Verminderung des Wildschadens. — Treibriemondiebstähle. — Maul- und Klauenseuche. — ^Ausnutzung der Eisenbahnen und Wasserstraben.
Bekanntmachung
Wer Angestelltenvcrsick)erung der im vaterlänoischeu Hilfsdienst Beschäftigten Bon, 25. Mai 1917.
Ms Grurid des 8 19 der Verordnung über Versicherung der tm vaterländisckien Hilfsdienst Beschäftigten vom 24 Februar 1917 (ReictzS-Gesetzbl S. 171^ bestimme ich folgendes:
§ 1. Für die TLttgkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen Truppen besetzten ausländischen Gebieten aus- geführü werden, bestimmen die Genrasgouverneure oder der General- imarttern,eiste r oder die von ihnen beauftragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, lver
1. nach 8 2 Abs. 2 des Versichern ngsgesetzes für Angestellte den Wert der Sackchezüge festAusetzen,
2. nach § ö4 9lbs. 2 des Versicherungsg esetzes für Angestellte die Bescheinigungen fitr KtankheitSzeiten auszustellen
bat. Den'. Direktoriunl der Reichsversicherungsanstalt für Ange wellte wird nritgetetli, wen: die Grledigirng dieser Aufgaben Wer tvagen ist.
8 L. Als Ausgabestellen für die Ausnahme- und Bersichernngs- ldrben f§ 194 des Bersichi-ungsgesetzes für Angestellte) werden für das besetzte Gebiet
1. vr Belgien die Ausgabestelle der Angestellten Versicherung rn Aachen (Neues Rathauß),
L. in Frankreich die Ausgabestelle der Angestelltenversichernng (I. Polizeirevier) in Metz,
8. in Rußland die Ausgabestelle der Angestellten Versichrung in Posen (Sapiehaplatz 91).
4. in Rumänien die Ausgabestelle der Angestelltenversichrung in Berlin (Kl oster straße 65) iöestin.mt.
Anträge auf Ausstellung und Erneuerung von Versichern,, gs- «rrten 'sind aus den betreffenden besetzten Gebieten an diese Aust- Sabcstcller' unmittelbar zri richten. Es steht den Antragstellern in Zweiselssällen frei, mit dem Direktorium oer Reickismn'sicherungs-- ünstalt sW Angestellte in Berlin-WilmerSdorf (Hohen zollern dämm 193/195\ 1 h» Benehmen zu treten.
8 3. Mir die Abführung der Beiträge zur Angestellten Versicherung wird, solveit der übliche Po st schockverkehr (Bekanntmachung des
r Dir'ektonruns der Reichs Versicherungsanstalt für Angestellte, betref- ^dre Bertragsenträchtung für die Angestellten Versicherung vom Ma^ 1912, Amtliche Nachrichten der Reichsversichrungsanstalt ^^Ang^tellte 1913 S. 46) nickst möglich ist, folgendes bestimmt: 1. Die Beiträge sind unter der Adresse: Direktorium der Reich- Versicherungsanstalt für Angestellte, Berlin-Wilmersdorf, mittels Postanweisung einzuzahlen, und zwar monatlich zum 10. des auf den Beitragsmonat folgenden Monats.
L. Der Postanweisungsabschrntt, welcher der Reichsve^icherunas- anstalt verreibt, ntuß den Arbeitgeber oder die Dienststelle, dv? den Versicherten beschäftigt, deutlich bezeichnen. Dies gilt aua- dann, wenn eine andere Dienststelle, die Beiträge absührt. V. Hat dre Reichsverftcherungsanstalt die dem Konto des Arbeitgebers erteilte Buchuugsnummer mitgeteilt, so ist diese auf dem Poftanwersnngsabschnitte jedesmal zu vermerke,r. Ms dahin iit auf bent Mschnitt bei Seubmrgen ans Belgien Buchrngsbezirk 1,
" - " Annkrtzch 31,
„ 1 * „ Rußland „ 36.
„ „ „ Rumäirven „ 2
anznaeben.
/-'s der Rückseite des Postanweisungsabschnitts ist zu vermerken, iui? lief) der nngezahlle Betrag aus vollen imb halben Beiträgen nach den 9 Gehaltsklassen A bis J und aus Beitragszahlungen nach § 177 des Berstchruuasäesetzes für Angestellte zusammenjetzt, und ob eine UeVersich abgesandt ist . Jg*y Aendernngen gegen den Vormonat nicht eingetreten sind 4. Mstuhzeittg mit der 2lbsnhrnng der Beiträge ist an das Direk- Reichs Versicherungsanstalt für Angestellte eine M'Micht nach dem Muster- R. f. A. II Nr. 3 einzusenden * D ci Ufl rV 11 Uebersicht werden von dem Direktorium der Reichsversichernngsanstalt für Angestellte kostenlos' zur Versüguug gestellt.
'-Änd Veränderungen gegen den Vormonat nicht cinae- tteten, so bedarf es einer neuen Uebersicht nicht, es genügt v^mehr ein Vermerk auf dem Poftanweisungsäbschintt:
» „Mwernngen gegen den Vormonat.... 191
ntcmeingetteten."
» J. 4 inländischst' Behörde im Sinne das § 229 Abs^L vvS »»flchernngsgesetzes ftir Angestellte gilt mich jede Behörde, dte vom
Ttentfthen Reich in besetzten Gebieten eingesetzt ist und behördliche Aufgaben einer deutschen Behörde erledigt.
Berlin, den 25. Mai 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
___ Dr. H elNeri ch.
Beküntttrnachttng
Mber die BestimmNng von Aussührnngsbehörden und den Erlaß von DestinlmüugLu zur Durchführung der llnsatlverftchrung von
Tätigkeiten im vaterländischn Hilfsdienst im Ausland.
Vom 2. Juni 1917.
Auf Grund des 8 10 Ms. 2 Nr. 2 und des 8 10 der Verordnung über Versicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten, vom 24. Februar 1917 - Reich Gesetzbi. S. 171 — bestimme ich mit Wirkung vom 6. Dezember 1916 folgendes:
£ 1 Aus führ ungsbehörde für die Unfall Versicherung von Tä- nakeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland, die durch.
1 des § 10 a. a.O. der Unfallversicherung unterstellt sind, ist
1. ftlr die nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Roich- Marineverwalttmg oder der Reichs-Post- und TelegraplMverwäl-- tung unterstehenden Betriebe im Gebiete des Generalgonvernenrs in Belgien und für die außerhalb' des Generalgouvernements gelegenen, zum Geschäftsbereiche des Verwaltungschefs beim General- gonveruement gehörenden Betriebe
der Venvalttingschef beim Generalgonvernement in Belgien,
2. ftlr di-e nicht einer deutschen Heeresverwaltung, der Reichs- Marmevcrnmltnng oder der Reichs-Post und Tetegiapl-eirver- waltung unterstehenden Betriebe im Gebiete des Gencralgonver- nemeuts Warschau
der Berwa1ttnrgsch)-es beim Generalgonvernenient Warschau.
§2. 1. Smd Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, für die das Reich Träger der Versicherung ist (8 10 Abs. 2 Nr. 1 a. a. O.), M unrecht bei der Berufsgenossenschaft versichert, so geht dre Berncherung mtt dem Tage auf das Reich über, an dem die tzlns- sührungsbehörde (8 1) oder der Unternehmer der- Berufsgrnosfew- schpjft oder diese der Ausführupgs'behörde die unrichtige Ber- ftchernng anzeigt.
Bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes, der für d'e Mallentschadignng von Betriebsbeanttcn maßgebend ist (8 10 Ab)-2 Nr. 3 a. a.O.), gelten als die betriebsübliche Zab! der Ar- bertstage stets dreihundert dtrbeitstage.
3. Gegen Straffestsetzungen der Ausfül-rungsbehördi'n (8 1)
Nr. 5 a. a. O. in'Verbindung nrtt 6 800 der Reichsverpcherrmasordnnng ist die Beschiverde an daß Oberverslcherimgsamt (Beschlnßkammer) zulässig. Dieses entscheidet endgültig.
können, um die von den 10 Abs. 2 Nr. 5 der be-
. Dick Ansführungsbehördeil (8 1) Unternehnrern emgereichten Nachtveise (8
iiiujtuuyitu '.'caigmciie iu vu>|. n v(t. o der ve- ^POiEttn Verordnung) zu prüfen, durch Beaintö fbic Geschäst-sbücher Ufw Listen ergehen, ans denen die BeschäftigNng der Hilsodienst- lelitenden und die- von den Betriebsboa inten verdienten Bezüge ArvorgelMi. Die Unternehmer sind verpflichtet, den B'amten die Büch-r und Llskn au Ort und Stelle zur Einsicht iwütlcmML ? ^^? K/"? 0 sbehördeii können ne zur Erfüllung dieser Pflicht durch Geldstrafen bis zu dreihundert Mark an halten . Bei Pslichtversänmnis eines Unternehniers gilt 8 887 Satz! der Relchsverslcherungsordnung entsprecheich.
Kl Beschwerden entscheidet das OberversichernNgsamt ,Be- schllchkaninler) endgMra.
y^u-cn ui4HJctr[[cnniiei uno iynen Meis Ausfülwnngsbehörden (8. 1) entspreche,ch. Auf ÄeschvÄden gegen Straftestfttzungen entscheidet das Oberversi.bertlngsaml Brschlnk- vamtniei-) endgtilttg.
»6. Die von den dlusftlln-nngsbehörden (8 1) verhängten 5feld- strafen streßen m die Retchskasse.
7 Das Obcrversichermtgsantt Groß-Mrlin ist im ReckM- Mittelverfahren auch dann, ausschließlich zuständig, wenn es sich nicht um Berufungen oder BeschM-rchen bandelt 10 Ms 2 Nr Ö der bezeichneten Verordnung). ' ' '
.8. Im ilbrigen können — unbesck-rchet der Befugnis des erchsranzlers die Ausfuhrungsbehörden (8 1) '.veitere Bs° MMUngen zur Durchsührmig der Nnfailversicherimg (8 10 Ms L r.2 8 19 der bezeichneten Verordnung) erlassen Berlin, den L. Juni 1917.
Der- Stellverlrr t e r des Reichs ko uFlers.
Dr. Helfferich


