Ausgabe 
14.6.1917
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nt. 99

14, J««i

1917

Kreisblatt für x» Kreis sietzes.

Jnhalis-Neberficht: Verwertung des minderwertigen und bedingt tauglichen Fleisches aus Notschlachtungen.

Frühdrusch. Ausgabe von Süßstoff (Saccharin). _

Bekanntmachung über

Bekanntmachung

die Benvermng des minderwertigen und bedingt tauglichen Fleisches

ans Notschlachtungen und anderen SchLaMimgen betreffend.

Vom 24 Januar 1917.

Auf Grund des § 15 der Verordnung vom 21. August 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs bestimmen wir im Ein­verständnis mit dem Kriegsernährungsamt in Abweichung von der Vorschrift in § 11 genannter Verordnung daS Nachstehende:

ß 1. Das minderwertige (im Nahrrmgs- und Genußwert her­abgesetzte) sowie das bedingt taugliche Fleisch aus Notschlachtun- «ett und allen anderen Schlachtungen (getverblichen wie Haus- schlachtungen) totrb der Verbrauchsregelung unterlvvrfen.

Die Anrechnung auf die Fleischkartcn erfolgt in der Weise, daß ans jeden Mschnitt ( r /io) der Fleischkarte an Stelle von 26 Gramm Schlachtviehfleisch 50 Gramm minderwertiges oder be­dingt taugliches Fleisch entnommen werden kann.

§ 2. Der Verkauf, des minderwertigen imb bedingt taug­lichen Fleisches unterliegt den Vorschriften in Artikel 2 des Mus- führungsgesetzes zum Reichsfleischbeschaugesetz vom 4. April 1903 (Regierungsblatt S. 225) und hat in der Regel auf der Freibank hu erfolgen. Auf Antrag kann es dem Eigentümer zum Verbrauch un eigenen Haushalt ganz oder teilweise überlassen werden, soweit nicht der §2 des Reichssteischbeschaugesetzes cnlaegensteht.

Die Verwertung des minderwertigen (und bedingt tauglichen Fleisches in kommunalen Vertvertungsanstalten ist zulässig. Der Verkauf der aus solchem Fleisch hergeftellten Fleischtvaren und Fleischspeisen unterliegt der Deklaratic»rspflicht.

§ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§ 1 und 2 werden nach §14 der Verordnung vvm 21. Ausust 1916 Über die Regelung des Fleischverbrauchs mit Gefängnis bis zu erncm Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen, oder nach den §§ 26, 27 und 28 des Reichsaesetzes vom 3. Juni 1900 über die Schlachtvieh- und Fleischbeschau bestraft.

§4. Diese Bekanntmachung tritt acht Tage nach ihrer Ver­kündigung in Kraft.

D a r m ft a d t, den 24. Januar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. tzomberg k. _ Krämer.

Bekanntmachung

über Frühdrusch. Vom 2. Jiuni 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtsckxfftlichen Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (ReichK-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Die im § 1 der Verordnung über die Preise der land­wirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlacht­vieh vom 19. März 1917 (Rcichs-Gesetzbl. S. 243) für Getreide festgesetzten Höchstpreise erhöhen sich, w-enu die Llblieferung erfolgt vor dem 16. August 1917 um eine Druschprämie von 60 Mk. für die Tomre,

vor dein 1. September 1917 mm eine Druschprämie von 40 Mk. ft'ir die Tonne,

vor dem 1. Oktober 1917 um eine Druschprämie von 20 Mk. für die Tonne.

§ 2. Jeder Besitzer von landivirtschaftLichen Maschinen und Geräten, sowie vvn TrocknnUgsanlagen. hat auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr bestimmten Frist pi erklären, ob sich seine Maschinen. Geräte und TrockMlNgsau- lageu in gebemkchÄähigem Instand befinden oder bis zu welckMi lAcitipuukt er sie instand zu sehen vermag. Die Anforderung faim durch öffentlich« Bekanntmachmrg erfolgen. Erforderlichenfalls kann dir zuständige Behörde die .Jtrstandsetzrrng auf Kosten des Besitzers vornehmen lassen.

§ 3. Jeder Besitzer von landwirtfchaftlichen Maschinen. Ge­räten und Betriebsmitteln aller Art, insbesondere Traibriem'en und Kohlen, sowie von TrockilUngsairlageri, ist t^erpflichtet. diese aus Verlangen der zuständigen Behörde zuni Zrveck der Fruhenrte und des Friilchrnsclies oder- der Getreidetrocknung gegen eine an­gemessene Vergütung an dem von der zuständigen Behörde bvq stinimtcn Orte zur Verfügung zu stelleu. In gleiäser Weise such) Besitzer von Kraftiverkeir verpfliästet, ihre Einrichtungen sowie bcn elektrischen Strom geilen eine angeiniessene Vergütung zur Verfügung zu stellen.

§ 4. Die nach § 3 zu gewährenden Bergüttmgcn find von denr Konununalverbande zu zalLeu, vorbehaltlich seines Rückgriffs gegm die Person, zu deren Gunsten die Benutzung erfolgt. Die Dresche löhne l)at in allen Fällen der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebs unmittelbar zu zalKen. lieber- die Höhe der Vergütung und der Löhne entscheidet aus Antrag die untere Verwaltnngsbiehvrde.

nach § 2 Satz 3, K 3 ist bhutßi noch § 4 Satz 3 bffmenl Die Beschwerde bewirkt Mttqi

§ 6. Gegen bk Per zwei Tagen, mpn die einem Monat, BefthWerL Aufschub.

8 6. In Fällen dringenden Bedürftriffes kann die zustän­dige Behöbe verlangen, daß Unternehmer lantMrtschaftltzcher Betriebe Getreide auch aus den Vorräten abliefern, die zur Er­nährung der Selbstversorger, zur Fütterung des im Betriebe ge- hclltenen Mches imd Hur Bestellung der zum Betrieb« gehörigen Grurrdstücke bestimmt find. Soweit das den Unternehmern vev, bleibende Getreide für die bezeichn eten Zwecke nicht hinreiH^ find die abyelieferten Mengen auf Antrag sobald wie nroglrch von der Renhc-getreidestelle zurück-ul iefern.

§ 7. Die ^ndeszMüalb^hörden erlaffen die erforderlichen Ausftlbrima? Vorschriften

§ 8. Wer den nach 8§ 2, 3, 7 zur Durchftrhwmrg dieser Ver­ordnung erlassenen Anordinrügen Mwidethandelt, wird mit Ge» fänMis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis -u ffinst zehn hundert Mark bestraft.

§ 9. Soweit die Sicherung des Frühdrusches bereits im Wege der Lande sgesttzgebun g herbeige führ, worden ist, finde»' di« Vorschriften der U 2 bis 6, 7, 8 keine Anwendsmg

8 10. Diese Vlevordnuna tritt mit dem Tage ber Berkütt- dttng in Kraft. .Der ReiMmnzler bestimntt den Zeitpunkt d«< Austeickvafttvetens.

Berlin, den 2. Juni 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Fri'lhdrufch. Bvm 7. Juni 1917.

Auf Grund des § 7 der Bekauntnracltzmg des Stellvertreters des Reichs^rnzlei's über Frühdnrfch vom- 2. Juni 1917 - Reichs- Gesetz bl. S. 448/4) wird das Nachstehende bestimmt:

Z 1. Zuständige Behörde im Sinne der Bekannttnachmg

8 2. Kmnmunalverbaird Brotgetreides beftiinMte Kommunalverband.

§ 3. Für die Entfcheidlmg von Beschwerden nach § 5 der Vekanuttnachjung ist der Pr ovinziabrns schuß der .Provinz zuständig, kn der die angefochtene Verfügimg getroffen worden fit

Darmstadt, den 7. Jmn 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachungen sind sofort ortsüblich zu ver­öffentlichen.

Gießen, den 19. Juni 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. <

I. V.: D e m m e rd e.

Bekanntmachung.

Die Gewähruirg der Frühdruschprümie erfolgt nLH nur etwa nur in den eigentlichen Fcülchruschgebieten, sondern allgeinew.

Unter Hinweis auf § 2 der BundeSratsVerordnung vom 2.d. Mts. fordern wir die Besitzer von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie von TrocknungLanlagen innerhalb einer Frist von lOTagentzu einer Ercklch^lng auf, welche Maschinen, Geräte uird TrockuunaSanlagen sie besitzen und ob sich dieselben tn gebrauchsfähigem Zustattd befinden oder bis zu wachem ZeitPnM sie zu dereu Instandsetzung in der Lage ftidbt

Mzeig« ist an rmS -ti erstatt«!.

Gießen, den 13. Juni 1917

GroßherzogkicheS Kreisanrt Gießen.

I B: Hemm erde.

Bekanntmachung.

Betr.: 18. Ausgabe vo-n Süßstoff (Saccharin).

In der Zeit vom 1590. Juni 191 / ivird gegen drm Niese­rn n g siab s chnii t t 6 der Süßftoffkarte (vlaiO von oer^

Süßstoffabgal'iestellen Süßstoff abgegeben. Es gelangt e i n Bricfclien orif den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 30. Juni 19! 7 verliert der )lbschnitt 6 seine Gültigkeit, sttach diesem Zeitpunkt nicht al» gerrifene Süßswffincugen dürfet twn den Mgv.bestellen frei Wr Lauft lvvtden.

Gießen, den 13. Juni 1917.

Großherzogliches Krcisamt Gießeir.

I. B : H e m M e r d e.

ZwillingSrunddrrlck der Brü h l'schen Nniv. Buch- und Steindruckeret. R. Lange, Gießen.