Ausgabe 
24.5.1917
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»halt4-rr«h«stchir RiMungTarbelter Förderung de« VolksbibliotlMn. - Verordnung über Labmägen von Kälbern. Einfuhr >n 3av.;^o;voibe. - '-iVra;mimnd)uiui über ünfcv. Verbot der Verarbeitung von Tonipinainburs. - Sperrzeit für Tauben. - Be- _ ' _ knnw'ung be-> (vro iiiun nnoi-^. Einz el nen über die B es etzäüigu ng von ArbcMkräUen.

Bekanntmachung.

Betr Rüstungsarbeiter.

Alle Heeresbedarss- >Rnstnng->> Betriebe, bie iuk(> nicht als foMiC durch die Koinum>valverbände .uerlaimt sind oder über deren Anerkennung Ztveifel bestehn, loerden ansMordert,, nnge- säumt bei der KriegsaintstrN« Fraiuinrt a. M., Abtlg. V, ihre Anr.lrnnnng al-> HeeresbiBarso- >Rüsmvgs Betriebe zivecks Er­langung der iäcrfür bestimmten Lebensmittelziklagen zu beantragen. Ter Aittwg mich LLnskunst über folgende Fragen geben:

l. Fun--eiern liegt ein Heeresbedarss- ^Rüstuugs Betrieb vor? Wxw. und in i dessen Auftrag n>ird fabriziert?

Wird der Betrieb von. der Kriegst« tstelle bereits revidiert? 2 Wieviel Arbeiter sind verbanden?

Wieviel sür den Heeresbcharf tätig?

Wieviel von diesen sind Ld>:vrrarbeiter?

Und wieviel Schwerste', beiter?

«Als Scheoerarbeiter dürfen nur solche Arbeiter anfgesilhrt werden, die durch die Gemeindcorgane Znlagekarten für SEverarlwüter beziehen.: als Säiüver starbeiter nur die- jenigru, die durch die GÄvierbe-Jnspektton als solche an- ernannt sind).

Ini Interesse der beschleunigten Erledigung wird dttngend empfohlen, Nachweise sür die Erklärungen 301 1. und 2. Be- scheiuignngen der dort genannten Gemeinde- und O^eiverbeaiiftichts - Organe dem ?tntr.rg beiznftigen.

Franks 11 r t a. M.. den 14. Rtai 1917.

Kriegsamtstelle Frankfurt a. M.

Bctr.: Fürder mg der Volksbivliotheken.

An die Schulvorstüubc des Kreises.

Zur Unterstützung bestehender Volksbibkiotheken iverden uns voranssülftlich Mich in diesem Jahre Mittel zur Verfügung stellen. Mntrage Beihilfen, denen eine Uebersiclii über die für die Unterlprltiing der betreffenden Mbliothek oe.rsichlwren Bcrttel bei* zügelten ist, nullen Sie uns bis spätestens 15. Jmn lf. Is. ülur- mittein.

G 1 e st e n , den 20. Mai 1917.

Großherzoglick)e Kreisschulkommission Gießen.

__ Pr, Us i nger. _

Ö3 e t r.: Tu Verordn nnä iiber ^abwägen von Kälbern vom

1. März 1917.

An den Oberbürgermeister zll Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 1. März 1917 (Kreisbl. 90'. 46' und die Aussii'hriingsbeslimnmng-en vom 1 . Mäv- 1917 «Kreisblatt Nr. 51) sind durch ortsübliche Bekanntmachung die Lieferungspflicl-tigen aufzufordern, di-e Lcrbmägen an die M- nahnie stelle. nämlitt) die Genossen schisst für Hände- und Fett- verwiertnng in Kassel bztv. deren Nebenstelle in Gießen abz-n- liefern.

Gießen, den 20. Mai 1917.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ Dr. Usi. nge r.

Be 1 r : Tn- Einfuhr lun Saatgetreidc in den Kreis (ließen

im Winter 1916/1917.

An die Großh. Bürgermeistei'eien der Landgemeinden des

Kreises.

Wir erinnern Sie hiermit an die Erledigung unserer über- gedrnckben Verfügung vom 27. 9lpril 1917.

Gießen, den 21. Mai 1917.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinge r. _

Betr.: Bekanntmachung über Hafer.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie nach ausstehenden Großl-erZoglichen Bürgermeistereien weiden hiermit an die Erledigung unserer Verfügung vom 10. Mai 1917 (Kreisblatt Nr. 83 vom 16. Rdai 1917) mit Frist von 3 Tagen erinnert.

Gießen, den 22. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U singer. _

Bekanntmachung

betreffend das Verbot der Verarbeitung von Topinamburs auf Brannüvein Vom 12. Mai 1917.

Der Bundesrat bat auf Grund des ^ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen lisiv.

vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.:

8 1. Die Verarbeitung des Topinamburs aus Branntwein ist bis ans weiteres verboten.

Die Landeszentralbehürden können Ausnahmen von diesem Ver> bvtc zulassen.

. 8 2. InnüderHandlungen gegen die Vorschchk im L 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- taufend Mark oder mijt einer dieser Strafen bestraft. Neben der -strafe, kann ans Einziehung des verbotswidrig hergestellten Bräunt- )verns erkannt werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht.

ch3 Die für das Verarbeiten von Topinamburs aus Brannt- imnn in den Betriebsjahren 1916/17 nird 1917/18 durch die Be­kanntmachungen vom 23. Mai 1916 (Reick)s-Gesetzbl. S. 191) und vom 2 März 1917 «Reichs-Gesetzlbl. S. 209) vorgesehenen stener- lichten Erleichterungen kommen in Wegfall.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit dein 18. Mai 1917 in Kraft Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin , den 12. Mai 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Lelfferich.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zu veröffentlichen und sind die Brennereien besonders zu bedeuten.

G i e st e n , den 22. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usinger.

Betr.: Sperrzeit für Tauben. 1

An den Oberbürgermeister zu Gir'ßen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Ans Grund der Ermächtigung des stellv. Generalkommandos 18. Llrmeekorps bcrtten wir gewehnrigt, die Herbst- bzw. Früh- jahrs sperr Zeiten für Tauben in der Weise fest zu setzen, daß sie auch aus Militärbriestünben (Tauben der Rttlitärvenvaltung und der Brieftauben-Lieblxlber'Vereine) für mehr als 10 Tage Anwendung finden.

Tie Sicher'stellnng des hol>en Bedarfs an Brieftauben für die Front und die Beeinträchtigung der Leistungssähigkeit dieser Tauben durch längere Sperren, machen es erforderlich, daß die Sperren für Brieftranben jetzt innerhalb der Grenzen von zehn Tagen (Reichsgesetz vom 28. 5. 1894) beschränkt i bleiben. Tie Gen^hinigiuig, die Sperren für Militärbriestauben auf niehr als 10 Tage auszudehiren, wird daher hiermit znrückgenommen.

Gießen, den 22. Mai 1917.

Großherzoglicbes Kreisamt Gießen.

__ Dr. U s ö nge r. _

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh.

Bürgermeistereieil der Landgemeinden des Kreises.

Ans verschiedenen Gegenden wird von starkem Auftreten des Frostspanners berichtet. Es ist iwtivendig, daß hiergegen baldigst Maßregln jevgrisfen iverden. Das beste Bekämpfnngsmittel ist Urania-Grün, das in jeder gewünschten Menge von der Zentral­genossenschaft der hessischen landwirtschaftlichen Konsumvereines Darmstadt, bez-ogen werden kamr. Die Uebertragnng des Mittels auf die Oostbänme geschieht durch Bespritzung vorheriger Auslösung in ^Kalkwasser oder besser in Kupferkalkbrühe.

Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung aus die Bekämpfung des Fr oftspanne rs hinzuiveisen.

Gießen, den 19. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: H e m m erd e.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Mt. ID d, I b. Tgb.-Nr. 1842.

. Frankfurt a. M., 26. 4. 1917. Betr.: Veröfseittlichnng von Anzeigen über die Beschäftigung von Arbeitskräften jeder Art.

Tie Ziffer 2 a der diesseitigen Verordnung vom 26. Januar 1917 III b, Ib Tgb.-Nr 597/355 Wreisb'latt Nr. 29 erhält folg-enden Wortlaut:

a) die zahlenmäßige Mgabe oder irgend ein Hintveis auf die Höhe oder Art der Enklohmmg oder ein Hiniveis auf be* sondere Vergünstigungen entlsallen ist.

Ter stellv. Kommandierende General:

Riedel, Generalleutnant.

Zw'.llingsrnnddrnck der Brühl'schen Univ.-Buch- und Steindruekerei. R. Lange, Gießen.