Ausgabe 
16.5.1917
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Nr. 83

16. Mnk

1017

t für den

JnhallS-Ncbersicht: Bekanntmachung über Hafer. Verkehr mit Knochen usw. Absatz von Dörrgemüfe.

müse, Obst und Südfrüchte. Fleischregelung. Vaterländischer Hilfsdienst.

Verordnung über (Se-

Bekanntmachung

über Hafer. Bom 1. Mai 1917.

Aus Grund des 8 1 der Verordnung über KriegsmaßnahurLN ßur Sicherung der Volksenrährnng vom 22. Mvi 1916 (ReickrS- Gesetzbl. S. 401) ^ wird verordnet:

§ 1. Die Kominunalverbände haben die Hafervorräte, die nach der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und der Berordnmrg über Inan­spruchnahme von Getreide und Hülsenfrüchten vom 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 263) an sie abgeliefert c^r für sie enteignet werden, entspreck-end den Anforderungen der Reick>sfuttermittel- steile der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres Verpflegung zur Beringung zu stellen.

Zil dem im tz 16 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1016 vom 6. Jiili 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) vorgesehenen! Ausgleich sind die Komnnmalverbände nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als ihnen nach Bcfriedignng der Anforderungen der Rrtchsfuttermittelstelte Vorräte zur VerfügiMg bleiben.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft

Berlin, den 1. Mai 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-.

Dr. Helfferi ch.

Betr.: Bekanntmachung über Hafer.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des

Kreises.

Mit Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntnrachung be- nachrichtigen wir Sie, daß die Reicksfuttennittelstrlle gemein- sckwftlich mit der Zentralstelle zur Beschaffung der Leeres Ver­pflegung sämtlichen durch die kiirzlich stattgefutrdene In­anspruchnahme festgeftellten ablieferunaspflichtigen Hafer für Heercszwecke angefordert hat, die den Kommunalverbänden nach 8 16 der Bekanntmachung Über Hafer aus der Ernte 1916 öom 6. Jnlr 1916 (Reichs-Gesetzbl. Seite 815) zustehende Möglichkeit eures Ausgleichs zwischen bett Haferbesitzern und den versorgnngs- berechtigten Pserdehaltern ist dielen entzogerr ivorden. Diese Zu­ständig keil ist nnninehr auf die Zentralstelle zur Beschaffung der Leeresverpflegung übergegangen. Um dem im laustrüren Sßirt* ^aftsiahre noch eirtlTctenl-i'u Bedürfnisse gerecht werden zu könneii, beauftragen imr Sie, sofort sämtliche Pferdebesitzer, die Hafer nicht geerntet hatten, und deren Bedarf noch nicht gedeckt ist, alsbald über ihre etwaigen Wünsche zu hören, nament­lich auch darüber, ob sie weitere Pferde, die noch nicht versorgt sind, ui ihren Wirtschaftsbetrieb demnächst einstellen wollen. Das Ergebnis dieser Unifvage ist wis längstens innerhalb acht Tagen bericht!ich anzuzeigen, und ztvar in folgender Uebersicht:

1. Name des Pferdebesitzers,

2. Anzahl der Pferde,

3. voraussichtlickie Dauer der Pserdehaltung.

4. ersvrderlicku ALenge in Zentner,

5. Bemerknngsspalte.

^ ° ?u§drilcklich sei hervorachoben, daß in der Zeit vom 1. Mai 31. Mai täglich 4,5 Psuird, in der Zeit vom l.Juni bis 15. SepNember täglich 3 Pfund Hafer verfüttert werden dürfen Wer letzt die erforderliche Meldung versäumt, kann bis ,um 15. ^eptemver 191/ mit Haler nicht versorgt lverden.

Fehlbericht innerhalb acht Tagen ebenfalls erforderlich Gießen, den 10. Mai 1917.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U singer.

Bekanntmachung

ziir Ergänzung der Bk-fanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Kr i ochen er^en gnissen, üiSbesondere Knvchenfetten und anderen fetthaltigen Ltoffeu vvnr 15. Februar 1917 l Re ickrö-Ge sen- bla tt S. 137). Vom 3. Mai 1917.

Der Biludcsrat hat ans Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtignng des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung crlasseri:

Artikel!. Tie Bekanntmachung über den ^strkehr mit Knochen, Knoch?rrerzeugnissen, insbesondere Knochensetten und anderen stttlialtigen Stoffen vom 15. Februar 1917 (Reick^- Gesetzbr 1371 unvb luie folgt ergänzt:

1. Rach § 3 wird folgender 8 3a enrgesügt:

§ 38 . Gastwrrtschaften, Spei,st-an statten. Schlack-thöfe, TarmMenneveren, Metzgereien, Wurftfabrfken, Kom'eroen. worden, Krankenhäuser, Lazarette und ähnliche Bet: ehe, b« denen eine größere FettauSbeute aus Abivaistir zu erwarten steht, irnd verpftichrct, auf Anordnung der :u- ständigen Behöbe zur Rr'ickgcwinmung der in den Abwäfstrn entMtenen Fette entweder Fettabschneider «vif ihre Kosten aufzustellen oder deren Ausstellung dnrck) die von der Betorde x beauftragte Stelle unter den von der Behörde nähcr fest­gestellten Bedingrmgen zu gestatten.

Tie Bestünniungen finden auf Anstalten und Betrieb« der Heeresverwaltung keü'.e Anwendiing

8. Abs 1 Zeile 2 wird hinter 1" cingesstgtt

8 8 3 Abs. 1".

3. Im 8 6 Zeile 2 werden die Worte:des 8 2, tz 5 Abi 1 Satz 1" ersetzt durch die Worte:der §$ 2, S a. 5 Ab'' 1 Saß 1".

. Artikel II. Tie Verordnung tritt am 15. Mai 191?

rn Kraft.

Berlin, den 3. Mai 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers __ Dr. H elfferi ch. _'

Bekanntmachung

betreffend Absatz von Dörrgemüse.

§ In Ergänzung der Bekanntmachung vom 1. September 191«, Revchsanzeiger Nr. 207 vom 2. September 1916, lvird mit Ge* neynngnno des Bevollnrächttgten des Reich. kanzlerS bestimmt:

-^'er Zuschlag von 71 2 Prozent für den Großhandel und der Uschlag bdn weiteren 20 Prozent fttr den Kleinhandel darr «un den Erzeugerpreis zuzüglich Berpackungsfosten berechnet werden.

Berl4in, detz 1. Mai 1917.

Kriegsgeselchschaff für Törrgemüse m. b. H.

Koppel.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 1? Absatz 2 der Verordnung über Gemüse, Obst unk Südfrüchte vom 3. April 1917 Ruchs-Gesetzist. S 307) wlid^bestimmt:

Der im 8 9 vorgeschriebenen besonderen Genehmigung zum Betriebe des Großhandels mit Gemüse, Obst oder Südfrüchten bedarf es erst vom Ablaust des 20. Mai 1917 ab.

Die Vorschriften des 8 10 über Schlnßscheine treten erst mit demMaüf des 20. Ndai 1^17 in Kraft.

Berlin . den 3. Mai 1917.

Reichsstelle für Gemüse und Obst. BeNvaltniigsabieilung. von Titln.

Be t r.: Fleischvegelung. hier: Geivährung einer Sonderzuiage.

An die Grohh. Bürgermeisttirien der Landgemeinden des

Kreises.

Ter Gemeiirdevat einer Gemeinde hat in iwibilMui :r Wc«,e

ahmung und^sehen Ihrem Berickü entgegen, aut ntzemel FievckI- zrtsatzkarten Sie Benzickü leisten. Die Arbeiterbevolkernng muß mit der Lvnderzulage versorgt bleiben.

Gießen, den 10. Mai 1917.

Grvscherzoglichcs Kreisamt Gießen.

I. B.: L an g er ma tut.

Bctr.: Vaterländischen Hilfsdienst,md Meldevflicku bei Ardetts*

und Wvhnungsrvechsel.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh Bürgern,eistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Bezilgnahme aut unser Au 5 schrei den vom 30. -U'ril 1917 im Kreisblatt Nr. 75, übersenden wir durch die Post eine Mri-er- karte.

Weitere Karten tonnen der Buchdruckcrei 2« H^ß, Frankfurt a. M. Süd, Schulstraß.- 37. be^Ku werden Gießen, beu 15. Mai 1917.

Großbcrzogliches Kreisamt Gui en.

I. B.: H c m m e r d e

Ziv il ligSrunddn'.ck der B r ü h l'scheu Nn v.-Buch- und Steindruckerei. "st. 2 a n e e. Gil