Ausgabe 
15.5.1917
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Bekanntmachung

die bei Behörden oder in kricgswirtseha\tliofeu Orgauisationan beschäftigten Personen. Vom 3. Mn 1917.

Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächttguug deL Bmrdesrats'zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reiä-6 Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung crlQffcji:

9 1. .Wer, ohne Beamter zu sein, bei Behörden oder in krregswirtichaftlichen Organisationen beschäftigt .ist, kann aus die Füllung seiner Oblieg otrhetteu durch Handschlag verpflichtet werden.

« Behörden bqtimntt die Vorgesetzte Zentralbehörde, bei

ZmLralfehornm der Vorstand, welche von den bei chr fesMftigtrn ^runren ^u verpflichten sind, wer die VeiMichtrmg vorzunehwen

und mwelcher Fo rin die BerpflillMng ^solge.r soll. Die glichen Befttmmmrgar trifft bei kriegswichtzaftlichen OrgarT Mionen d« Zentralbehörde, der die Aufsicht über die Organisation Ersteht. Bel der Verpflichtung sollen die zu verpflichtenden Pechmen auf dre BesttmmUngen dieser Verorderung hürgcwiesen werden.

lieber die Verpflichtung wird ein ProtobÄ ausgenommen, da- der Verpflichtete miLunterzeichnet.

§2. Wer gemäß § 1 verpflichtet worden tft wird mit Gefäng» ws brs zu «nein Jahre und mit Geldstraft bis zu zehntausend Morr oder rmt einer dieser Strafen bestraft, wenn er für eine -u ftcnen Obliegenheiten gehörende Handlung Geschellte oder andere Vorteile munmmt, fordert oder sich versprechen läßt.

8 3. Wer gemäß § 1 verpflichtet worden ist, wird mit Gesang, m« imb mit Geldstraft bis m fünfzigtausend March bei mildernder Unisianden mit Gefcürgnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu zlvMlzigtmrsend Mark oder einer dieser Strafen bestraft, wenn er für eine Hmrdlung die ein? Berletzmrg der ihm über­tragenen Obliegenheiten enthält. Geschonte oder andere Vorteile ailnirnmt, fordert oder sich versprochen läßt.

8/ Wer einer gemäß 8 1 t>erpflichteten Person für eine Handlung, die eure Verletzung der ihr übertvageilen Obliegenheiten enthält, Gescheilke oder andere Vorteile andretet, verspricht oder gewährt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geld- strafe bis zu zwmrzrgtanesnd Mark oder nrit einer dieser Strafen bestraft.

. .. § In derr FMen der 88 2 bis 4 ist das Empfangene oder de>>eu Wert rm Urteil für dem Staate verfallen zu erklären.

In den Fällen der §§ 3 intb 4 kann neben Gefängnis auf Vertust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt lverden.

§6. Wer gemäß § 1 verpflichtet nwrden ist, wird, soweit mcht nach änderet, Bestimninngen eine schwerere Straft vernürft ist, mit Gefängnis bis Ul einen, Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er d,e infolge seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse über Ein­richtungen oder Maßnahmen der Behörde oder der Organisation dazu mißbraucht, sich oder einem anderen euren Bermögensvorteil zu verschaffen oder einem Mldervn Schaden -Uzu'ügcn.

.. . ?«.Bcrfolgwrg tritt mir auf Antrag ein. Antragsberechtigt ftrch die im § 1 Albs. 2 Satz 1 und 2 bezeichneten Stellerr

.8 7 Wer grmäß § 1 verpflichtet worden ist. wird mit Geldstrafe viS zu dreitausend Vttrrk oder mit Gefängnis bis zu drei Monate« bestraft, weml er Gchchäfts- oder Betriebsgeheimnisse eitles Tritten dre infolge seiner Tätigkeit »u seiner Kenntnis gelangt Tiub, mlbesugt offenbart.

handelt er tu der Absicht, den Inhaber des 'GesMfls oder Betriebs zu schädlgen ^>er sich oder hinein ä.Tbercn eknen Der- mögensvortsil zu verschaffett, oder verwertet er in gleiche r Slbsicht ein Geheimnis der im Abs. 1 bezevchneten Art, so wird er mit Ge­fängnis bis zu einem Jahre 'und mit Geldstraft bis zu zehntausend Mart oder nnl einer dieser Strafen bestraft.

Tie Verfolgung tritt nur ach Antrag ein: die Zurücknahme des -lntragS ist zulässig.

Neben der Straft fcmt auf Verlangen des Verletzten 'auf eure an ihn zu erlegende Buße bis prm Betrage von zehntausend Mark ernannt wer'fen. Eine erkannte Buße Mießt die Geltendmachmg «nres weiteren Eutschädigung§ansprlu,chas aus.

8^. Tie Verordnung, tritt mit de n Tage der Verkündung in Irvaft. Ter Reichskanzler bestünntt den Zeitpunkt des Außer- krchttreteus.

Berlin, den 3. Mai 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

0r. Helfferich. __

idekanntrnachung

ffibci- die Prelle für Saatgut von Lupinen. Vom 30. April 1917

In Abänderung der Bekanlttmacimng vorn 16. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) wird der Preis, der beim Verkauf von Saatgut uickft überschritten werden darf, für ausdauernde Lupinell (i'upmUs voltplchttuS oder pevennis) auf 180 Mark für den Doppelzentner festgesetzt.

Tieft Beslimiuuug tritt mit dem Tage der Brrkündung in Kraft.

B c r lin, den 30. April 1917

Der Präsident des KriegsernährungsamteS. von Barock i.

B e t r.: Enteignwlg, Abkiekerung imd Einziehung von Gegen- ftmrden aus Kupfer, Messing ,md Rein-Nickel (Haus- hal ternlitteluirgery.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die ErlÄngurrg Unftr-r Verfügimg vom 17. April 1917 (Kreis- b4att Nr. 68 vom 21. April 1917) bringen wir hiermit in Ev- rnnerung. (Fehlbericht wird verlangt.)

Gießen, deu 9. Mai 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___ Dr. ,U finget. _

Bekanntmachung.

Betr.: FloislliMgÄung: hier: Geivähcung einer Sonderzulage. An dle Grnßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hiwoeis auf die Bekanntmachung vom 31. März 1917 ArersblatL Nr. 54 vom 2. Aprll 1917) ist zu beachten, daß die Flerschzulaaekarten für die Versorglmgszeit vom 14. Mai bis Sum lf. Js. für Minderbemittelte anstatt lila in grüner Farve, für ore tibrigen Zulageberechtigten in der seitherigen gelben Farbe zur Ausgabe gelangen.

Metzger und Genlei,ldereick)>ncr sind entspnecherch zu vedeutem wießfit, den 11. Mai 1917.

Grvßhcrzogliches Kreisaint Gießen.

_ I. V.: Langermann. _

Bekanntmachung. "

©ftr.: Keldbereiniguilg Grüningen; hier: de,: aNgcmciue^ M elrorativllsplan.

In der Zeit vom 18. Mai bis einschließlich 4. Jiuri 1917 liegt Werktags auf dem ö^tthaus zu Grürnngeu der allgenieiive Mel'Ettonsplan nebst Erläuternngsbericht und PrüsungsprolokÄt Kur Einscht der Beteiligten offen.

Mr Erhebung von Einloendungen hiergegen findet da>elbst Dienstag, den 5. Imn 1917, vormittags 910 Uhr statt, wozu rck dre Beteillgte., mit der Androhirng einlade, daß di« Nuhterfch'uieuden mit EinU^wungeu mrsgeschlossen find.

Tie Erwvendungen sind schriftlich und mit Grttnden verselM, einziweicheu.

Friedberg, den 30. April 1917.

Der Grovherzogliche Feldbercinigungskommissär:

S ch n i t t s p a h n , Großh. Regiernngsrat. _

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbercinigiurg Ullendorf a. d. Lumda.

In der Zeit Von, 1. bis einschließlich 8. Juni 1917 liegt imt- tags auf Großh Bürgernieistorei Allendors an der Lumda der Ausschlag der Zinsen fiir die Trainagekosten zur Einsicht der Be- teiligteu oGen.

Ei'Svendungen hiergegen sind fei Meldung des Ausschlusses wät-rend d^ Osftnlegnngssrist fei Großh. Bürgerineisttrci Allendors m, her Lumda schriftlich einzureichen.

Friedbera, den 6. Mai 1917.

Ter Großhcrzogliche Feldbereinigungskommissär: _ Schn: ttspahn. Großh. Rcqicrungsrat.

Bekanntmachung.

Be t r.: Fcldfercinigung Qfer-Bessingen.

IU der Zeit vom 5. bis einschließlich 16. Mai 1917 liegt auf Großh. Bi'!rgermeiste,-n Ober-Bessingen der Sonderenttvurf über die Regulierung deS Ried- und Seegrabens zur Einsicht der Beteiligten offen.

Termin zur Erhebung von Einwendickigen hiergegen findet daselbst Samstag, den 19. Mai 1917, vormittags 11' . bis 12 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einweichungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind, nnt Gründen versehen, schriftlich cin- zu reichen

F r i e d b c r g , den 18. April 1917.

Ter Grvßherzogliche Feldbereinigungskommissär:

S ch n i t t s p a h n , Regierungsrat.

Beurlaubung von Landwirten zur Heuernte.

Die neuerdings vorgeschriebenen Vordrucke sind fertiggestellt und zu beziehen durch

vrühl'sche Universitäts-Vruckerei Verlag des Gießener Anzeigers.

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M. 1.10, im Einzelverkmü 5 Pfg. R. L a irg c, Gießen.