Ausgabe 
16.4.1917
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bau, Büchsenmacher, Fekkenhauer, Eisenschiffbauer Schweitzer, Stellmacher.

Gießerei und Formerei,, Stahl werke n n d Hütten: Eisenlegierer, Schmelzer, Ofenleute für Stahlwerks-

vnlagen, Eisen forme-r, Stahlformer, Spezial- jo r m e r, Gclbgics er, Kernmacher, Walzer.

Chemie: Chemiker, Laboranten, Betriebsmeister, Säure-

Meister.

Elektrizität, Hochspannung: Elcktro-Ingenieure, Elektro-Techniker, Elektrv-Ddinteure.

Bauhandwerker: Hochchau-J::genieure, Bautechniker,

Schichtmeister. Maurerpoliere, Zimmerpoliere, Maurer, Zimmerer.

Bergbau: Jngenienrpersonal aller Art,

Baggerführer, Betriebs aufseh er, Brikettformleger, Brrketimeister, Förderleute, Gruben,nanrer, Grubcnzimnrer. Hauer für Ties- und Tagebau, Kalibergleute, Kl ppm erster, Masch>inen- steiger, Schacht in ei st er, Schleifer für Brikcttformen, Steiger, Obersteiger, Vorarbeiter, Grubenaufseher, W e r k m e : st e r.

Transportwesen: Lokomotivführer, Ran­

gs e r m e i st e r , Rangierer.

Fachleute für Seilbaln,betrieb. _

Äetr.: Ausfübrnng der Polizei Verordnung üt^er das Vertilgen der

Blutlaus vom 19. November 1914.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen darauf aufmerksam, datz der Rundgang jber Kommission gemäß § 3 bec oben etivahnten PolizeiVerordnung nunmehr alsbald stattzufinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit wollen wir n>eiterhin versuchsweise von Vor­lagen des Protokolls gemäß 8 10 abfehen und haben das Venrauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigkeit gewissenhaft ausüben

Gießen, den 10. Slpril 1917.

Grotzherzoaliches K> eisamt Gießen.

Pr. U f j n q c r. _

BeknnntmaMung

betreffend die Regel,mg des Verbrauchs von Pferdefleisch.

Vom 5. April 1017.

Auf Grund des § 2 der Verordnung des Reichskanzlers vom! 21. August 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs bestimmen wir:

§ 1. Ter Regelung des Verbrauchs nach der Berordncmg vom 21. August 1916 imterliegt auch das Fleisch von Pferden. Das Pferdefleisch hat als Schlachtviehfleisch im Sinne dieser Verordnung zu gelten und unterliegt daher auch dem Fleischkartenztvang.

§ 2. ZuNTiderhandlungen werden nach § 14 der Verordnung vom 21. August 1916 über die Regelung des Fleischverbrauchs mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ .3. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Zkvaft.

D a r m st a d t, den 5. April 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o in b e r g k.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien'der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekmuttmachung ist ortsüblich zu verössentlichen Und bei der Uebcrwachun-g der Berbrauchsregelung zu beachten.. Pferdenietzger sind entsprechend zu bedeuten.

Gießen, den 11. April 1917.

Gcoßhcrzogliches Kreisamt Gießen.

Pr. U s in g er. _

über Salatöl-Ersatzmittel. Vom 3. April 1917.

8 1 unserer Bekanntmachung vom 23. Dezember 1916 über Salatöl-Ersatzmittel (Regierungsblatt S. 4) erhält folgende Fas­sung:

Beim Verkauf von Mitteln, welche als Ersatz, für Salatöl gelten sotten, dürfen nachstehende Preise nicht übersclwitlen werden:

1. Beim Verkauf durch den Erzeuger 28 Pfennig für ein Liter ab Fabrik:

2. beim Verkauf im Großhandel 34 Pfennig für ein Liter;

3. beim Verkauf im Kleinhandel 45 Pfennig für ein Liter.

Als Verkauf im Kleinhandel gilt der Verkauf unmittelbar an

den Verbraucher.

T a r m st a d t, den 3. April 1917.

Großhe. oglkches Ministerium des Innern.

^_ v. Homberg f. _

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns.

In der Zeit vorn 11. bis einschließlich 24. April 1917 liegt mrf Gr. Bürgermeisterei Lang-Göns zur Einsicht der Beteiligten

offen: ^

l Tas Verzeichnis der Entschädigungen für Versetzung von Einfriedigungen,

2. Tie infolge der ergangenen Schiedsgerichtsentsck>eidungeN beschlossenen Abänderungen der verrechmeten Znschlagswerte.

Tagfahrt zur Erhebung von Einivendungen hiergegen findet im Rrttha:^ zu Lang-Göns Mittwoch, den 25. April- 19 17, vormittags 8 9 Uhr statt, ivozu ich die Be­teiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Tie Eimvendnngen smd schriftlich einzn reichen.

Friedbcrg, den 1. April 1917.

Der Großherzogliche Feldbeceinigungskommissär: _ Schnittspahn, Regierungsrat. _

Bekanntmachung.

Betr.: Verkehr mtt Brotgetreide und Mehl; hier die Bersor- gungsbervchtiaten.

Ter Kreisausschuß des Kreises Gießen hat aenräß der durch Bekanntmachung vom 28. März 1917 im Kreisblatt Nr. 54 ver­öffentlichte, t Festsetzung des Direktoriums der Neichsgetreidestett>S für die Landgemeinden des Kreises beschlossen:

1. Tie Brot- bezw. Mechlmenge, die nach den Bestimmungen des Tirektoriums der Reichsgetreidestelle voin 23. März d. Is. als Tageskopfmenge von 170 Gramm anstatt fetther 200 Gramm zu verteilen ist, beträgt wöchentlich 1190 Gramm Mehl. Aus 1125 Grämn: MM ist ein 3-Pfn,ü>-Laib-Brot zu backen, so daß noch 65 Gramm Mehl für die Woche znx Verteilung gelangen. Tie demgemäß geänderten Brotkarten lauten für die Landgemeinden auf 1.15. und 16.30. bezw. 31 jeden Monats. Tie erstmalige Ausgabe der neuen Brotkarten erfolgt mir L Mcri d. Jsu Hinsicl)>tlich der bereits für die 2. .Hälfte des Monats April ausgcgebencn Brot­karten ist wegen Aenderung derselben und Aufrechnung des Zuviel erhaltenen Mehls schon am 29. März Verfügung durch die Kreis­verteilungsstelle an die Großh. Bürgermeistereien ergangen.

2. Tementsprechend sind mich die Znsatzb rotkarten für Schwer- und Schwerstarbeiter geändert, weil diese 25. p /o der Zulage lveniger erl-alten, und laute,: nrithin für SMverstarbeiter auf monattich 4500 Gramm Mehl oder 6000 Gramm Brot, für Schtverarbeitcr nach Abstufung deren Leistungen die dem Komnmnalverband überlassen ist auf monatlich 2250 Gramm Mehl oder 3000 Gramm Brot und mindestens auf 1125 Graiüm Mehl oder 1500 Gram nt Brot.

3. Brot darf nur im Gewicht von 3 Pfund gebacken loerden und muß 24 Stunden :mch»dem Backen noch, das volle Geivicht haben.

Tas Brot ist von den Bäckern von dem 94prozentigen Mehl ohne Strecknngsmittel zu backen.

4. Hinsichtlich der Herabsetzung der Tageskopfmenge an Mehl als auch hinsichtlich der Herabsetzungen unter 2 unterliegen die Kriegsgefangenen denselben Bestimninugen. Ent gegen stehen de An- »veisungen oder Verträge sind gesetzlich unzulässig und deshalb nichtig.

5. Ter 3-Psund-Laib Brot kostet 48 Pfg. *

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehendes ist ortsüblich bekannt zu machen, die Bäcker und Arbeitgeber von Kriegsgefangenen, besolde cs auf den Gutshöfeir, \vnb zu bedeute,:.

Gießen, den 14. Llpril 1917.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen.

^ _ Dr. U s in ger.

B e t r.: Die 6. Kriegsanleil-e.

An die Schulvorstände des Kreises. Verzögerungen in der Herstellung der Kriegssparkarten uub das Dazivischenlreten der Osterferien sind schuld daran, daß der Verkauf von K'riegssparkarten ü: den Sckpcke,: hier >m:d dort bis zu Ferienanfang nicht voll beivirkt werde,: konnte. Wir mache:: deshalb darauf aufmerksam, daß diese Karten bis zmn 1. Mai bei den öffentlichen Sparkassen und Genvsseirschaftsfasse:: bezogen werden lönnen, und en:pfel>ten Ihnen, den: Ley persmial un:gehei:d mitzu- teilen, daß noch bis Ende >Apr:l Kriegsspackarten der 6. Kriegs­anleihe in den Schulen zum Erwerb anzubieten sind.

Gießen, den 11. April 1917.

Großherzvgliche Kreisschnlkommission Gieße::. _ I. V.: L a n g e r m a n n. _

Bekanntmachung.

B elr.: Maul- und Klauenseuche im Kreis Friedberg.

In Torn-Assenheim und Bad-Nauheim, Kreis Friedberg, ist Maul- und Klauenseuche sestgestellt worden.

Gießen, den 5. April 1917.

Großherz-', untres Kreisantt Gießen.

_ I. V : H e mmerde. ___

Bel»n;ntinachr»ng.

Vetr.: Maul- und Klauenseuche im Kreise Alsfeld.

In Ober-Sorg (Kreis Alsfeld) ist die Maul- und Klauenseuche ans geb rocken.

Gießen, den 13. April 1917.

Großherzoglichcs äkreisamt Gießen.

I. V.: Hemm erde.

Zwcklmgsruuddruck der Brüht'schen Univ. Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.