Ausgabe 
2.3.1917
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Betrat Bersorgung mit Gemüse tzr 1917.

Dln den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachjkhmd teilen wir Ihnen ein Rundschreiber: des Präsi- »Een des KmegSernährurrgsaintes vom 2. lf. Js. zur

«enntnisnahme und Beachtung sowie zur sofortigen ortsüblichen D-Äanntgabe mit.

Wir Meisen noch besonders darauf hin, daß der Abschluß der in dem RuTwschreiben erwHitteii Vertrüge von großen: Vorteil für me Erzeuger isü Ihnen ist ein vorteilhafter ?Lösatz der Gemüseernte ^^^.üllen Umständen stn der: höchstzulässigen Preisen gesichert, Jo daß sie auf anderem Wege einen höheren Erlös zu erzielen nicht m der Lage sind. Wir werden baldmöglichst Vordrucke an alle Burgermeisterelen der Landgemeinden, Gutspächter, Lehrer, Ver­trauensmänner, landivirtschl. Vereine und Interessenten weiter- geben und an sie das Ersuchen richten, in öffentlichen Versa mm- kungLi: auf größknlvglichstD Aufklärung hiuzuwirke;:.

. . .-Uayl der von den Bürgermeistereien der Landgemeinden Und Großverbrauchern, insowett solche den Abschluß von Anbau und »^MngsVerträgen beabirchtigen, zu beantragenden Exemplare der vertrage, ist uns alsbald einzuberichten.

Gießen, den 26. Februar 1917.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I.V.: Hechler.

Eine Zwangsbewirtschaftung von Gemüse und Obst muß Mch den bisherigen Erfahrungen, soweit möglich, vermieden wer-i den. Me jetzigen (Absichten gehen dahin, daß der Bedarf von! iKonnntmalverbanden und Großverbrauchern durch freiwillige Ver- trage unmittelbar mit den: Erzeuger oder mit Erz-eugerveröändsnj gedeckt wird. Der Plan richtet sich Amrächst auf das Herbst- *££&'* Regelung ftir das FrüHgemjiise und das Obst wird

alsbald Nachfolgen.

D« Scheidung in Anbau- und Lieferungsverträge lvilt mir den örtlichen Gewohnheiten gerecht werden. Beide Bertragsartenj wew)en sich unmittelbar an die Erzeuger'. Zrr bevorzugen ist der Anvauverwrag. I,r einzelnen Gegenden wird aber nicht nach Mä­chen, sondern nach Mengen verkauft. Trotzdin wird der Lieftrungs-, vertrag inmier erst in zweiter Linie zu wählen sein. Die Der mitte- Lundieduhr daftir soll auch etlvas niedriger bemessen werden Als vertragschtteßende Parte: (KäiFer) ist iu den Bertragsent Ä n Ä^ t£ ^ die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Ge- schttMabteilUng, ar^ge führt. Jh>re Verträge sind mit den Vorrechten! ail^aestattet die ans in-emeni auf jedem Vertragsentwurf vorgs- muckten Erlaß vom 9. Iaiinar 1917 hervorgch'en. Die ländli­chen und die städtischen Kreis kam m una l v erbä n de, ?ber auch andere Ko mtn'unalv erb än de, sowie tnouftrielle Unternehmungen und sonstige Groß^ Verbraucher lverden hiermit im Einvernchmen mtz der ReichS- Me ftlr ^inüse mib Obst, Ber waltu n g§ a b teilnng und Geschäftsabteiluns, allgemein ermächtigt, für di^ Rerchsftelle als Bevollmächtigte Verträge ®t Schicht dies am zweckmäßigsten iu der ^ d ^ »crtMte® der Meichsstelle fitt Vertrage astfmhren, dessen Ueberschrrft alsdann beisvielsiveise lauten würde) -Llubmivertrag zlmlchen der Reichsstclle für Gemüse niid Obst GesawftsAttilnng in Berlin, vertreten durch die Dtadtgemeinde Giesen, diese lmederum vertreten durch ihren Oberbürgermeister, Nnd dent GeMüsebauverern rn Agatl^rluirg, Vertreter: durch best Gltt^besider Müller daselbst." Indes soll es arcch zulässig sein, daß die MmwNnalverbandc oder Großverbraucher sich selbst als vertrag- schließeirde Parte: (Käufer) inr Vertrag bezeichnen. IN diesen: Falle wurde aber die Rechtsgültigkeit des Vertrages ausdrücklich von der Genehmigung der Reichsstelle abhängig zu machen sein, etwa durch den folgenden Zu sah am Schlüsse des Vertrag sentwu rfes unmittel­bar vor den Unterschriften:Dieser Vertrag erhält Rechtsgliltiqkcit erst mit der Genehmigung durch die Reichsstelle für Gemüse urü> OW, ^cwaltuugsabteiluug, iu Berlin, ni-elche von der Stadt- gemeinde Gießen umerhalb fünf Dagen An beantragen. ist." Ich vcriveise hierbei auf die Anmerkung auf der ersten Seite des Vertragsentwurfes.

Die Verträge sichern dem Erzeuger von vornherein einen be­stimmten Preis zu. dieser Preis i,t nicht nur eine durchaus ange- mencne Vergütung, sondern überdies auch ein Mindestpreis und bleibt bestehen, wem: der gesetzliche Höchstpreis niedriger, und steigt sogar, iveim der gesetzliche Höck) ft preis höher festgesetzt werden sollte. Diese sonst nicht nroglichen Vorteile ioerden für den Erzeuger- einen schÄn/" hl[bni ' Verträge der hier fraglichen ,*t abzu-

Reichssttlle wird auch selbstÄrdig durch eigene Kom- MiN.ouare Vertrage abschlretzen. Die Mckfte nud -slickftcn ans diesen

^ gebotene «Ausgleich zu ermiöglichen,

^ Blginig der Erzeuguiigsgebiete an solche Kommu- nalverbande Und Grotzverbrancher abgetreten , verden, die nicht in «n ^lgc waren, sich ftlbst einzudccken. Die von Kommunal­verbanden und Großverbrauchern in Vertretung Gene bmignngberReichsstc liege tätigten

^ v srnndi ätzlich, soweit tr&nb timlsch,

beit Vertragschließenden Orr uneingeschränkten DurckMhruftg \fa

ihre eigenen Irlteresjen überlassen bleiben. Eine Ausnahme hiervon käme nur danii in Frage, wenn es der Reichsstelle nicht möglich sein sollte, durch Abtretung der Rechte lind Pflichten aus den von ihr unmittelbar geschlosseli-en Verträgen Notständen in dem wün­schenswerten Unchange entgegen wirken zu können.

Beabsichtigt ein Kommunalverband oder ein Großverbraucher, euien ^Kommissionär zwecks Abschließung oder- Vorbereitung von Verträgen in Erzeugergebiete zu senden, so ist dies vorher der Reich-sstelle für Gemüse und Obst, Bertvattungsabteilung, mitM- Meu- Denn jeder Kommissionär bedarf vor Aufnahme sekE Tätigkeit einer schriftlichen ZulafsunUsgenehniiguug durch .die Reichsftelle für Gemiise m:d Obst, VerwalLuugsabteituug, roelche im Falle der Zulassung einen entsprechenden Ausweis ailsstellt. Ten Kommissionären wird zugleich eine Geschäfts an Weisung für ihre Tätigkeit zugehen.

,, Die amtlichen Ausweise für die Kom missLo- nare sind von den Kom munalv er bänden od^r Großverbrauchern zu beantragen. Die Großver­braucher haben hierbei die Anzahl der zu ver^. sorgenden Personen anzuzeigen und zugleich eine amtliche Aeußerung des Ko mm uva l vvr- bandes über die Zweckmäßigkeit der Selbstver­sorgung beizufügen.

Die sämtlichen Verträge, gleichgültig, ob sie fefc die stelle für Ge:nüse nnd Obstz Gsschaitsabtellmrss. oder verbände oder für G»oßvervraucher abgsfchlofseii sind, m alsbald nach Abschluß der Reichsstelle für Gemüse und Obst, , sck>aftsabt6iluna, wenigstens in einer SLiSfertigimg Wigesch werden. Eine Ausfertigmrg verbleibt in btn Händen des

Einrichtung der Schiedsgerichte wir- von der Reichssj für Gemüse und Obst, Berwaltuugsabtellung, später verast werden.

In dem SlbschLuß von Verträgen über KohlrWen erftMtt Vorftcht geboten, da im Falle einer guten ®art*jf«teaüe fit bfi menschliche Ernährung Kohlrüben m:r in beschrcruÄem Umfange tv Betracht kommen werden. Des werteren ist daraus *it achten, bcS wlche Verträge nicht mit Anbauern abgeschlossen w^dsi, die Int laufenden Jahre weniger Zuckerrüben wibgusn wo«vl afb pe verhältnismäßig nicht niedrigen Mylrübenpreisö sind Haupt wur rm Hinblick , darauf festgelegt Mörder, um den AnüLr rwn Kohlrüben für Speisezwecke, mithin in besorwerS guter Quali­tät, m der Nähe vos: Städten tzu fördern.

Berlin kV S, den 3. Februar W17.

Der Präsident des KrüegsernLhruiigsatnks.

_ von Bat»cfi. _

BekanntmKchung

^ . ^L^ÄlsenfrülAe vom 32. Februar 1917,

In S 1 Abs. 2 unserer Bekanntmachung üb« HMsnfrüWe 1917 (Reg.-Bl. 0. 15) echält der zweite iS

folgende Fassung!:

t ,%ec Nachweis gilt als erbracht, w«:n es sich um Mermen

,von nicht m«Hr aK 250 Granmr handck."

Darmstadt den 22. U>rr:ar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ d. Homber g k.

Bekanntmachung

betreffend die Preise für Schlachtschweine.

^ Vom 20. Fckbruar 1917.

Auf Grund der BekainiLmachung des Reichskanzlers WM 14 Februar 1916, zur Regelung t^r Preist- für, SchlLchtschwrin» und -Lchwernefteftch (Reichs-Gesetzbl. S. 9v) bestimnlen wir auf Anordnung des KriegSeniährungZautteS daß Nachstehende:

5 ür alle an die BiehhandelSverbände und deren Brailftcaatzt abgeliefcrken Lchlachtschweine von über 100 Pfurch, auch wenn ^ ein Zwickst von 180 Pfmid nicht erreick^n, darf gaiiz allgeinän o-er für Lchlackstschweine ftn Gewicht von 180200 Pfund (90 M 100 Kllogranim) festgesetzte Höchstpreis (10S Mark für 50 Kilo» grainm) gezahlt werden.

Diese Bekamittnachung tritt sofort in Kraft. ' '

Darmftadt, den 20. Februar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. H o m b e r g k. '

VTn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Büraer- merstereien der Landgemeinden des Ki'eises.

Vorstehende Bekawrtmachimg ist ortsüblich zu veröffentlichen.

Gießen, den 24. Febnrar 1917.

Großherzogliches Kreisamr Gießen, vr. Nsing er.

Bekanntmachung.

e t r.: 18. Abgabe von Süßstoff (Saccharins ^n der Zell vorn 1.3l.Jffliär> 191 < wird gegen den Liefe­rn ngsabschnitt 6 dar ÄMosfk<n^i tt R» (bl^ undG" ssabzabestellen SuBstofs abgegeRu ES ge- czvr drei Schiachtclu auf de;: Abschnitt m 31 Mär- verliert ver Abschnitt 6 Kitte

(Selb) von den langen drei tzur Ausgabe.