Ausgabe 
17.1.1917
Seite
1
 
Einzelbild herunterladen

Kreisblatt für den Kreis Giehen.

Nr. 8__17. Januar 1917

Bekanntmachung

Über ben Vermehr mit SchMvhlen., Sotzlens-äitonern, Sohlenbe- Mehrungen und Lederersatzstofstm Viom 4. Januar 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Matznahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 1. Ter Reichskanzler ist ermächtigt, die Herstellung von, Schuhsohlen jeder Art, Sohlens-ckonern) Sohlenbewehrungen solvie Schaihwarenbestandteilen und den Berühr mit diesen Gegen­ständen und daraus hergestellten SchuhwareN zu regeln. Das gleiche gilt für Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von Schnhwaren oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können.

Er kann bestimtnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft werden, sowie daß neben der Strafe ans Einziehung der Gegenstände erkannt toerden kann, ans die sich,! die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

18 2. Tie Beamten der Polizei und die von Hr beauf-r tragten Sachverständigen sind befugt, in die BetriebSräume, in denen Gegenstände der im ß 1 Abs. 1 bezeichn et en Art gewerbs­mäßig lser gestellt, aufbewayrt, feilgehälten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be­sichtigungen vorzntwhmen, Geschäftsaufzeichnungerl einzusehen und nach! ihrer, Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangs­bestätigung zu entnehmen.

Tie Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe so­wie die von ibnen bestellten Betriebsleiter rmd Aufsichtsper­sonen sind verpflichtet den Beamten der Polizei und den Sach­verständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und iiber die Mr Verarbeitung gelangenden Stoffe, itrsbesondeve über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.

8 3. Tie Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Atrzeigen von Gesetzwidrigkeiten, Ver­pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die durch! die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten mrd sich der Mitteilung und Verwertung der Ge­schäftsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind Merans zu vereidigen.

§ 4. Tie zustÄrdige Behörde kann Betriebe, in denen Gegen­stände der im K 1 Abs. 1 bezeichneten Art gewerbsmäßig her- gestellt, feilaehäüen, verkauft oder sonst kn den Verkehr gebracht werden, schiließen, wenn deren Unternehmer oder Leiter sich tn der Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch die nach, § 1 Ms. 1 erlassener: Bestimmungen anferleat sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde znlässig. lleber die Be­schwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Besckn>erde belvirkt kerneir Aufschub.

A ö. Wird ein Betrieb gemäß § 4 geschlossen, so ist der Unternehnrer oder Leiter verpflichtet, die Vorhandenen Bestände an diesen Gegenständen sowie den zu ihrer Herstelllmg dienenden Rrol/stoffen der Ersatzsohlengesellschaft innerhalb 8 Tagen nach Schließung des Betriebs anzubieten und auf Verlangen abzu- liefern.

Tie Ersatzsohleu gesellschaft setzt den Preis für die von ihr, übernommenen Gegenstände und Rohstoffe fest. Ist der Verpflichtete mit dem festgesetzten Preise nicht einverstanden, so setzt di« höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt, wer die baren Auslagen des Per fahre irs zu tragen hat. Ter Ver- pftichtete hat ohne Mrcksicht aus die endgültige Preisfestsetzung zu liefern, die Ersatzsvhleugesellschoft vorläufig den von ihr be- stinünten Preis zu zählen.

Tas Eigentum an der: Gegenständen und Rohstoffen geht auf die ErsatzfohlengeseNschast Über in dem Zeitpunkt, in welchem dem Verpflichteten oder dem Inhaber des Gewahrsams die Ueber- nahmeerklärnng der Ersatzsohlengesellschuft zugeht.

§ 6. Tie Landeszentralbehördeu besmnnren, wer als zuständig« Behörde und als höhere Berwaltun^be Hörde im Sinne dieser Vcrordiumg amusehen ist.

ß 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geld­strafe bis zu fünfzehnhn'ndert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1 lver vorsätzlich die ihm.nach 8 2 Ms. 2 obliegende Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben macht:

2 wer den Vorschriften des 8 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteillmg oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich, nich enthält:

3. loer ün Falle des 8 5 ?ws. 1 der ^Verpflichtung zum Au

bieten innerhalb der gesetzten Frist oder zur 'Ablieferung nicht nachkommt.

Im Falle der Nummer 2 tritt die Verfolgung nur auf An­trag des Unternehmers ein.

8 8. Die Verordnung tritt mit den: Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Berlin, den 4. Immer 1917.

Der Stellvertreter des Reichskanzler-. _ Dr. Helfferich. __

Bekanntmachung

betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschmern, Sohlenbewehntngen und L^erersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 7).

Vom 4. Januar 1917.

Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschjonern, Sohlenbewehntngen und Leder­ersatzstoffen vom 4. Januar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 7) in Ver­bindung mit 8 9 der Bekanntmachung über untaugliches Schth- werk vom 21. Juni/19. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541/1172 wird folgendes bestimmt:

8 1. Schuhsohlen, die nicht ausschließlich aus Leder oder Holz in einem Stück bestehen, Sohlenschoner und Sohlenbewehrun- gen, zu deren Herstellung Leder verwandt wird, sowie Lederersatz­stoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung von SchuhivareN oder Schuhwarenbestandtellen Verwendung finden können, dürfen: nur mit Zusttmmuug der Ersatzsohlengesellschaft m. b. H. in Berlin gewerbsmäßig hergestellt, zur gewerbsmäßigen Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren oder Schuhtvarenbestandteilen vcr wandt oder sonst tn den Verkehr gebracht werden.

8 2. Die Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni/19. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 541/1172) tritt außer Kraft.

Ledernes Sttaßenschuhwerk, das vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder teilweise oder deren Brandsohle oder Hinterkappe ganz. oder zunr größten Aeil aus Pappe oder aus einem anderen Stoffe besteht, der nicht auf Grund der Bekanntntachung über untanaliches Schuhlverk vom 21. Juni/19. Oktober 1916 als geeignet, Leder zu ersetzen, zn- yelaffen war, darf nur mit einer entsprechenden Bezeichnung der verwandten Ersatzstoffe geloerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

Tic Bezeichnung muß für die Lanfsohte die an Stelle von Leder verwandten Stoffe angeben. Für den 7lbsatz genügt der Vermerk: ^.Nicht ausschließlich ans Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen", mr die übrigen Schuhteile der Vermerk:Nicht überwiegend aus Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen".

8 3. Mit Gefängnis bis zu sechs Rtonaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer den Vorschriften des 8 1 oder den bei der Genehmigung festgesetzten Bedingungen znwiderhandelt,

2. wer den Vorschriften des 8 2 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt.

Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstäude er­kannt werden, auf die sich die strafbare Hairdlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dein Täter gehören oder nicht.

8 4. Tie Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.

Berlin, den 4. Jmmar 1917.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. H elfferi ch.

Bekanntmachung.

Auf Grund von 8 6 der Verordnung des Buirdesraks vom 4. Januar 1917 über den Verkehr mir Schuhsohlen, Sohlen­schonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen (Reichs-Ge­setzblatt S. 7) wird als zuständige Behörde das^ Kreisamt und als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschnß bestellt.

Darm stadt , den 10. Januar 1917.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Hombergk. _

Bekanntmachung.

Betrr Anmeldung der im Jahre 1699 geborenen Landsturm- pflichtigen.

Tie im Jahre 1899 geborenen Landsturm Pflichtigen, die sichl bis jetzt nicht zur Landsturmrvlle bei der für ihren, Wohnort zuständigen Bürgermeisterei angenreldet lwben. iverven hiermit cmfgefordert, die Meldung sofort nachsnhvlen, gnEnt­fall s Bestrafung wegen unterlassener Meldung erfolgt.

Gießen, deir 16. Januar 1917.

Ter Zivilvorsitzende der Ersatzkomntission des Kreises Gießen.

I. B.: H ein nt e rbc.

ZwillingSrnnddruck der Brüh l'scheu Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lai: ge, Gießen.