Ausgabe 
16.1.1917
Seite
3
 
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5 »-'''!'' D'darf. folwit er sich im örtliche« f* '4 a&loufclt, [wt nick!

tue ^tglicdsih«ft betnt Verband zur Voraussetzung.

m\V;t? Ti Ä l - n r «Utb &hit>rirfmviwni im Gelvicht unter 80 KZogr-mum für das fällt nicht unter die Bestimmung

( f5Ä m ®*iM> "»der, befRmmt

... M ,l t c,T U J U ' 1-ofcf;ic Geschäfte statt sin den, bei denen die Ber- sest-znMlenden Geldsumme unter Ausschluß

die itf-Vt^rr.T!^* m gesteht, Gs l'nd also insbesondere nerdoden ore -r>tel)verstellnngen und der Tauschhandel.

natl,' J 7 Abs. 1 dem Verband und seinen Mit- acsoud -t ^ ^chlachtviehgeschäft ist für jedes Tier Keimzerchnma der gelwndelten Tiere von dem S vorschriftsmätzigr Anzeige nach dem

Vvlswnd des Verband- ernzureichen. Tie ?f,lgabe V^rwi^ m^rAn^lge hat m ptem <m auf Oftund amtlicher M {*? £***& molgcn. Tie Anzeige ist spätestens ^ r , U Ä W § nu> **» Viehs durch den Verband Äi^offert^^ ^ WWt 51 mn " ftmt " Z'itp»E

fc,, "bn j^en AEuf. jebe Weitergabe unb jeden Der.

v£i b7, ? LEvrch eine Anzeige nach bcm Muster 8

von dem -MtgllÄ an den Vorstand des Verbands einzureichen

Ä'SiS 5tf *'«" **"' »* f"5».

%ta|«SRä?Ä& & asäu,**:

ädge mu& das Mitglied des Verbands behalten mtb mindestens 1 Jabr lang von dem Tage des Kau fab schlaffes an ausbewahrat.

8 9

Tie Berbairdsmitglieder sind verpflichtet, über alle für ihre NW,Ul der Provinz Oberbessni getLtigteir Viehanküufe ein

i^?s f rv< hU m w 2 vlt 5^ duch, das mit fortlaufender Nummer ^.Settenzahl versehe« ern nytL stich einzutragen sämtlich An­gabe,. ^ber den Kaufabschluß, die vre Anzeige an dm Verband ent- holt, sg,me b,e Angaben über Weiterverkauf und Wei,ergäbe S,,* ;" Tie Anlage des Tagebuchs hat nach Muster 0 zu S'fi'Ä ^^bltck, Ist auf Verlangen jeberjeü bcm Verstaub vvr-ich'gc,s ^ °* r Cmnn 1>0U 1 & m deanstragten zur Einsicht

8 10 .

Akazu. bes Verbandes ist der Vorstand. Grostl,. Ministeriums des Innern kann als Beirat gebildet werden.

Mit Zustimmung zweites Organ ein

8 11 .

Ter Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes unter Leitung des Vorsitzenden. Ter Vorstand erläßt die nach 8 2 erforderlichen Anordnungen Tie von dem Vorstand nach 8 11 Abs 2 der bis­herigen Satzungen erlassenen Einordnungen bleiben in Kraft

§ 12 .

Ter Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und sechs Mit­gliedern. Für den Vorsitzenden irnb die Mitglieder werden Stell­vertreter bestellt. .

Ten Vorsitzenden und die Mitglieder, sowie die Stellvertreter ernennt auf Widerruf die Großh. ProvinZialdirektiou Oberhessen. Von den Mitgliedern werden zwei Mitglieder von den Handels­kammern aus der Zahl der in der Provinz Oberhessen ansässigen. Viehhändler, drei Mitglieder von der Landwirtschaftskammer und ein Mitglied von der $x* ndioerks f am nt er vorgesilLagen. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.

Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer baren Auslagen und Vergütung für ihren Zeitverlust.

Ter Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder feines Stellvertreters in dem in der Berufung bestimmten Ort zusammen. Er must binnen zwei Wochen berufen werden, rvenu mindestens drei Mitglieder es verlangen.

Ter Vorstand ist beschlußfähig, wenn anster dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens drei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.

Die Beschlüsse tverden, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, mit eiustrcher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder feines Stellvertreters btii Ausschlag. Der Vorstand weist sich durch eine Bescheinigung der Großh. Provinzialdirektion Oberbessen über seine Zusammen- setzung aus.

Ter Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter führt die lausenden Geschäfte des Vorstandes. Ec vertritt den Vorstand nach außen, verhandelt in dessen Namen mit Behörden^ und Privat­personen, führt detk SchriftNrerhsel und zeichnet alle Schriftstücke im Nanreu des Vorstandes. Er kann in den laufenden Geschäften einen Angestellten mit der Zeichnung von Schriftstücken beauftragen: ans dessen Zeichntnng mutz das Auftragsverhältnis und seine Stellung» ersichtlich sein.

Urkunden und Rechtsgeschäfte, welche den Verband gegeilt Dritte verbinden sollen, ebenso Vollmachten müssen vonr Vorsitzen- den oder einem ferner Stellvertreter nnd ein ent Mitglied des Vor-r Landes unterzeichnet sein.

8 13.

..Wenn ein Beirat gebildet wird, so besteht er aus zwölf Mil- glrcden,. Neun Mitglieder iverden von der Gwsth Proviuziab!

"rnarmt nndzfvar vier auf Vorschlag der Lwndelskammern «Lfe*** der Provmz ansässigen Landwirte. Ferner sind Vorschlag der Handwerkskainmer aus der Zahl der in der Prodis drer auf Vorschlag der ÄndwirtschastSkammer ^ Provmz ansässigen Lmrdtvirte. Ferner sind A^kder^ dre Oberbürgermeister, bezw. Bürgermeister der onü grotzten Städte der Provinz.

. e ?br Beirat Wird vom Vorstand nach Bedarf, mittdestenS Jahre berufen. Es ist ihn, ein Jahresbericht und der Geschäftsbericht vorzulegen.

8 14.

^ So" allen Sitzungen des Vorstandes und des Beirates ist die Groß!). Prvvinzraldirektwn unter Mitteilung der Tagesordnung m KenntelÄ setzeir. Es bleibt ihr überlassen, einen Vertreter, dem beratende Stemme zusteht, zu entsenden.

8 16 .

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderfahr.

8 16 .

. . Der Vorstand hat binnen 6 Monaten nach Beendigung eine- foden Geschäftsjahres die Jahre-rechmmg aufzustcllen.'Die Prch,

W" lp u er W durch die Großh Provsilzialdirektsim auf Kosten des Vrchhandelsverbandes.

Ueber die Verwendung eines nach Bestreitung der Geschäft-- unkoiten vorhandenen Neberschusses und über die Deckirng eines Fehlbetrages entscheidet der Vorstand mit Genehmigung Großh. Provinzialdirektion Oberhessen, die zuvor die Zustinimung Großh. Mrnisteriuins des Innern ernzuholen hat.

Ter Ueberschutz aus dem Geschäftsjahr 1916 ist einem zu bil­denden Betriebskapital, über das nur mit Gemhmigung Großh. Ministeriums des Innern verfügt Iverden kgnn, zu überweise».

^8 17 .

Zu Aenderungeu dieser Satzung ist nack Anhörung des Vor­standes des Verbandes die Großh. Provinzialdirektion unter Zu­stimmung Großh. Ministeriums des Innern befugt.

8 16 .

Tie Bekanntmachungen des Vorstaildes erfolgen in den amt­lichen Kreisblättern der Provinz, in dem Amtsblatt der Änvwirt- schaftskammer und in der Biehhandelszeitung.

8 19.

Ter Verband wird durch Anordnung Großh. Ministeriums de- Innern aufgelöst. Tie Liquidatiorl und Legung der Schlußrech­nung erfolgt durch bat Vorstand, tue Prüfung der Schlußrohnung durch die Großh. Provinzialdirektion Oberhessen auf Kosten deS Verbandes. Ueber die Verwendung eines nach Deckting tu'r Ver­bindlichkeiten etnm sich ergebenden Ueberschusscs zu gemeinitützigere Zwecken, insbesondere zu Zlvecken der Förderung der Viehzucht und Viehhaltung beschließt ltach Anhörung des Vorstandes und oer Großh. Provinzialdirektion das Großh. Ministerium des Jnuerm mit der Maßgabe, daß der lleberschuß nur im Verbands gebier venoendet werdeit darf.

8 20 .

Diese Satzung tritt an Stelle der am 12. Februar 1916 er­lassenen Satzimg am 1. Februar 1917 in Kraft.

Gießen, den 11. Januar 1917.

'Großherzogliche Provinzialdirektion Oberbeffen. vr. U s i n g c r.

Muster A.

_ Diehhandelsverband.

Anzeige über den Älnüauf von Schlachtvieh. Nr. des Tagebuchs:

Name des ankaufenden Derbandsmitglieds: Wohnort:

Gekauft von: Wohnort:

Tag der Abnahme bei dem Verkäufer:

Art des Tieres"): Beschreibung sKennzeichnung):

Amtlich festgestelltes Gewicht

des Tieres laut Wiegschein: Zentner Pfd. gewogen am ten

191 in

Bezahltes Gewicht: Zentner Pfd.

Ankaufspreis: Mark für den Zentner Lebendgewicht (Stall.

gewicht abzüglich 5 v. F.), daher insgesam t:_ Mark.

Abnahmestelle, an die da- Tier verbracht wrtrde:

Es wird ausdrücklich erklärt, daß der vorstehende Preis der allein gezahlte ist und keine weiteren Nebenabreden getroffen wurden. Eigenhändige Unterschrift de- Käufer-: ....

*) Für jedes Tier besondere Anzei»»-