1916
Nr. 164
20. Dezember
Bekanntmachung
betreffend Aufhebung des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwareu vom' 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 545V
Auf Grund des § 6 Latz 2 der Verordnung vom 22. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 545) ward folgendes bestimmt:
Die Vorschrift des § 1 der Verordnung über die Höchstpreise für .Wolle und Molltvaren vom 22. Dezember 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 545) tritt mit dem 24. Oktober 1916 außer Kraft. Berlin, den 23. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Hel fferich.
Bekanntmachung
Wer das Außerkrafttreten der Verordnung betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in deneil Schuhwären hergestellt werden. Vom 6 Dezember 1916.
Ans Grund des tz 7 Ms. 2 der Verordnung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren her- gestellt werden, vom 14. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 519) bestimme ich hiermit:
Die Verordnung tritt am 15. Dezember 1916 außer Mast.
Bcrlin, den 6. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfserich.
Bekanntmachung
betreffend Verjährung rückständiger Beiträge nach 8 29 der Reichs- versichernngsordnung. Vom 2. Dezember 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die im § 29 Absatz 1 der ReichsvcrsicherungsordnuUg ftir die Verjährung des Anspruchs auf Rückstände bestimmte Frist läuft, soweit sie nicht durch § 4 der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversichernng vom 23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) bereits verlängert ist, nicht vor dem Schlüsse des Kalenderjahrs ob, das dem Jchhr folgt, in welchem der Klieg beendet ist. Dies gilt nicht für solche Ansprüche ans Rückstände, welche am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verjährt sind. .
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verbindung in Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.
Bekanntmachung
itber gesäuerte Rüben.
Auf Grund von 8 10 Absatz 3 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom 5. AngUst 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 914) ivird bestimmt:
8 1. Als Sauerkraut im Sinne der Verordnung über die Ver- arbettung von Gemüse vom 5. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. ^-014 ff.) gut auch! das aus eingeschucktenen Rüben aller Art nach erfolgtenr Einsalzen durch- Gärung gewonnene Kraut.
8 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung rn Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 1.916.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung Tenge.
Bekanntmachung.
Zur Ausführung des 8 3 der Bekanntmachung des Reickn knnzler^ vom 11. Dezember 1916, betr. die Ersparnis an Brem ftoncu und Beleuchtungsmilteln wird folgendes bestimmt' m ■} -i?" < n Gemeinden, für die durch die seither gcltendk Voiichrichen des stellvertretenden Generalkonrinandos des 18 A meekorps und des Kgl. Gouvernements der Festung Mainz d Polizeistunde auf 12 Uhr festgesetzt war, dürfen Gast-, Speis wid Schankwirt,chaften, Eafss und Vereins- mrd Gesellschaft räume, in beite» Speisen, oder Getränke verabreicht werden, b 11 Uhr abends geöffnet sein.
rn <T- Kt-eisümter werden ermächtigt, allgemein od
^,^'N.relfällc zu gestatten, daß Theater erst um 11 Va Uf>r abeni mm werden. Für Lichtspielhäuser, Singspielhäuser und ähi Itche Veranstaltungen dürfen Ausnahmen nicht zugelassen ,verde Tarmstadt, den 15. Dezember 1916.
.Grobherzogliches Ministerium des Innern.
, ^ v. Hombergt.
Druckfehlerber rchtigung.
In der Zecke 1 der Bekanntmachung, betreffend AushebUirg deK 8 1 der Verordnung über die Höchstpreise für Wolle und Doll-' waren usw., vom 29. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1190) ist statt „8 9" zu setzen „8 6".
Bekanntmachung
über Veräußerung und Enteignung von Milchkühen.
Vom s12. Tezenrber 1916.
Tic Versorgung der Bevölkerung mit Mckch und Blitter erweist sich> in zunehmendem Maße als unzulänglich. Es müssen deshalb alle ?Rcktel versucht werden, die geeignet scheinen, nicht nur die Milcherzeugung in angemessener Höhe zu erhalten, sondern auch die erzeugte Milch so vollständig wie möglich zu erlassen. Um dies zu erreichen, ist zu verhüten, daß einerseits! Milchkühe der Mckchnutznng entzogen und anderseits die Milchlieferungen der Kühhalter hinter dem wirklichen Milchertrag der Kühe unverhältnismäßig Mruckbleiben. .Dem mit der Bewirtschaftung der Milch betrauten Kommunalverband Großherzig- tum Hessen soll die Möglichkeit des Eingreifens nach diesen beiden Richtungen gegeben werden. Von den in der Bundes- ratsverordmmg über Speisefette vom 20. Juli 1916 vorgesehenen Zwangsmitteln wird ein Gebrauch insolange nicht gemacht werden, als es gelingt, die zur Deckung des dringendsten /Bedarfs erforderliche Mckch auf deni Wege der freiwilligen Lrefe- ruugizil erhalten. >
Wir haben deshalb den Kommunalverbcurd Großherzogtum Hessen ermächtigt, soweit es für die Sicherung des Milch- bedarss erforderlich erscheint: >
1. eine Kontrolle über die Milchkühe in der Richtung guS^u-. üben, daß Kühe nicht ohne seine Zustimmung geschlachtet oder außer Landes verkauft werden dürfen;
2. den: zuständigen Viehhandelsverbande Kühe zu bezeichnen, deren Enteignung dieser sofort bei den: zuständigen Kreisamt zu beantragen hat.
D a r m st a d t, den 12. Dezember 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.
Bekanntmachung.
Betr.: Tic Ausführung des UrkundenstempelgeMtzes; hier: die Erhebung des Jagdpachtstcmpcls.
Durch Bekanntmachung vom 26. August 1912 betr. die Ausführung des Uvkundeuste in pel gese tze s in der Fassung des Gesetzes' voni 17. Juli 1912 und der Bekanntmachung vom gleichen Tage (Kreisblatt Njr. 67 voin A0. Aingust 1912) haben wir die Utende-' rungen des Urkuudenstempelgefetzes veröffentlicht.
Nach Ziffer 2 der Zusatzbestimmungen zu der neuen Tarifnummer „43 a Jagdpacht" ist der Verpächter verpflichtet, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Bleidung der in Artikel 31 dieses Gesetzes an gedrohten Strafen binnen! 14 Tagen von allen der Stempelpflicht unterliegenden Vereinbarungen Kenntnis zu geben. Jii der erwähnten Bekanntmachung vom 17. Julii 1912 ist bestimm^ daß die Festsetzung der Jahres- stempelabgabe durch dasjenige Kreisamt erfolgt, in dessen Bezirk die Jagd ganz oder zum größeren Teil liegt.
Mit Rücksicht auf die demnächst bei einzelnen Jagden a b g el au fen e V e st a n ds z e i t verweisen w ir' erneut aus diese ge se tzli ch e lt Bestimmunge n u ndi fordern die Verpachte r der betr. Jagden aus, ihrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt nach zu kommen.
Gießen, den 6. Dezember 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
™ _ vr. U sing er.
Betr: Wie oben. -
An die Großh. Bürgenneistereiett der Lnndgemeinden des Kreises.
Ilnter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung inachen wir daraus aufmerksam, daß Sie verpflichtet sind, von allen Vereinbarungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemcindejagd binnen emer 14 tägigen Frist bei Meidling der in Artikel 30 des Ur- kunbcnstempelgesetzes augedrohten Strafen berichtliche Anzeige zu erstatten. >
Sollten Ihnen Vereckibarungen über die Crlaiibnis zun: Ab- 'W'eiagdl'arer Tree-e bekannt iverden, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen. i
ließen, den 6. Dezember 1916.
Großherzoalicbes Krcisantt Gießen, vr. U f i n g e r.


