Ausgabe 
19.12.1916
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der in § 9 Abs- 2 bezeichnte Ausschuß als Schlichtungsstekle Mrtzerufen werden. In diesein Falle nnderr die 88 66, 68 brs 79 des GelverbegerWsSesetzes entsprechende Anwendung mrt der Maß­gabe, daß ein Schiiedsspruch auch dann abzuaeben ist, wenn einer der beiden Teste nicht erscheint oder nicht verhandelt, sowrv oast PersonÄr, die an der einzelnen Streitsachie als Arbertgeber vder als Mitglied des Arbeiterau sschiusses beteiligt gewesen sind, bei deni Schledssprrrch nicht nritwirren dürfen.

Besteht in einem für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betriebe, für den Titel VII der Gewerbeordnung gstt, ein ständiger Arbeiteranssckuß weder nach der Gewerbeordnung oder den Berg- gesehen nock- nack) 8 11 Abs- 2 oder Abs. 3 dieses Gesekes, so lanir bei Streitigkeiten zwischen der Arbeiterschaft und dein Arbeit­geber über die Lohrr- oder sonstigen ArbeitsbediNgiUigeri der rn tz J Msatz 2 bezeichnte Ausschuss als Schlickstnngsstelle an ge rufen dwrden; das gleiche gilt für die landwirtschaftlichen Betriebe. Tie Bestimninngen des Ws. 1 Satz 2 gelten eiitjprechend

Unterivirst fick- der Arbeitgeber dem Sstchedsiprirch Nicht, so ist den beteiligten Arbeitnehmern auf ihr Verlangen dre zum Wufgeben der Arbeit berechtigende Bescheinigung (8 9) zu ertenen. Unterwerfen sich die Arbeitnehmer dem Schiedsipruch rrrcht, \o darf ihnen aus der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Ver­anlassung die Bescheinigung nicht erteilt werden. .

8 14. Ten im vaterländischen Hilfsdienst beschäfttgten Perionen darf die Ausübung des ihnen gesetzlich' zustehenden Vererns- und Bersammlungsrechites nicht beschränkt lverden.

8 15. Tie aus Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft über­wiesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landesge- setzlicl'cn Beststnnlungeir über das Gesinde.

8 16. Tie ans Grund dieses der Landwirtschaft ubernnesenen gewerblichen Arbeiter unterliegen nicht den landesgesetzlichen Be- stimnumgen über das Gesinde.

8 17 Tie durch/ die öffentliche Bekanntmachung oder unnnttel- bare' Anfrage des Kriegsanrts oder der .Ausschüsse erforderten Auskünfte über Beschäftignrigs- und Arbeitsfragen sowie über Lohn- und Betriebsverhältnisse snrd zu erteilen

Tas Kriegsamt ist befugt, den Betrieb durchs euren Beans- tragten einsehen zu lassen. - ^

8 18. Mst Gefängnis bis zu eurem Jahre und mrt Geld­strafe bis zu zehn tan seist) Mark oder mit eurer dieser Strafen oder mst Haft wird bestraft: , _ # ,

1. wer der auf Grund des 8 7 Abs. 3 angeordneten Ueber-

weisung zu einer BeschästMnrg nicht nachkommt oder such lohne dringenden Grmid beharrlich- weigert, dre ihm zu­gewiesene Arbeit zu verrichten: ,

2. wer der Vorschrift in § 9 Abs. 1 zuwider erneu Arbeiter;

beschäftigt; r . . . _

3 wer die im § 17 vorgesehene Auskunft innerhalb der fest­gesetzten Frist nicht erteilt oder bei der Ausknnfterleilung wissentlich,e univahre oder unvollständige Angaben macht.

8 19. Ter Bnndesrat erlätzt die zur Ausführung dieses Ge­setzes erforderlichen Beststnnrungen; allgemeine Verordnnngm be­dürfen der Zustimmung eines vom Reichstag aus ferner Mrtte gewählten Wsschnsses von fünfzehn Mitgliederrr.

Tas fKnegsaint ist verpftich'tet, den Ansschalst über alle ivrastlg-en Vorgänge auf dem laufenden zar halten, ihm auf Verlarrgen Aus­kunft zu geben, seine Vorschläge entgegenznnehnien und vor Erlast wich'tiger Anordnungen allgemeiner Art seine Meinungsänsterrmg

etnzuliolen. , . ^ ,,

Der Ausschust ist zum Zusammentritt während der Unte» brechnng der Verhandlungen des Reichstags berechtigt.

Der Bundesrat kann Zrüviderhandlnngen gegen die Auslüh- rungsbesttmmungen mit Gefängnis bis zu einenr Jahre und mrt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen. ' .

§ 20 Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung rn Kraft. Der Bnndesrat bestimmt den Zeitprmtt des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis binnen eines Monats nach Friedens­schluß nlit den europäischen Großmächten keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer Kraft. l t

Urkundlich unter Unserer Höchfteigenhändigen Unterschnft und beigedrricktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, derr 5. Dezember 1916.

(Siegel) Wilhelm.

_ von Bethmann Hollweg.

XVIII. Anneekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. II b. Tgb.Nr. 316 448.

Frankfurt a. M., den 16. 12. 1916.

Vaterländischer Hilfsdienst.

Aufforderung des Kriegsamts zur freiwilligen Meldung gentäst 8 7 Abs. 2 des Gesetzes für den Vaterländischen Hilfsdienst.

Hierzu gibt das stellvertretende Generalkommando des XVIII. Armeekorps das NackKehende bekannt:

1. Zum Allstausch! von Militärpersonen, die bei den heimat­

lichen Militärbehörden und militärischen Einrichtungen tätig sind, werden H i l s s d i e u ft p s l i ti iige benötigt für:

n) G a r n i s o n wachrdi e n st,

b) m i l i t ä r i sche n A rb e i l s d i e n st n k: 5'ammern und Küchnr der Truppen, Handiverksstubm, Wasfennreiftercial, Wäschereierr, Krankeitpftegedienp, Artitte: ie - und Train-Depots, Proviant- und Ersatznragazme, San.-Teoot, 'Garnisonvern-al- tungen, ^ Mstitärpaketäntter, Post-- und Teiegranm: Ueber- wachungsstellen, Postprüsnngsstellen, Bäckerei?», Schlächte­reien usw.),

o) Schr eibe rdienst (insbesondere auch Maschinenschreiber und Steirographen),

6) O r d o n n. a n z d i e n st (insbesolldere Telephonisten, Brief- und Paketpostdienst, Botendienst), e) B u r s ch. e n d i e n st,

k)Bahn - und Brückenschutz (für diesen Tiellst konunen in erster Linie gediente Leilte Angehörige von Krieger- und Schützen vereinen in Betracht).

2. Tie Meldungen (möglichst unter B c i s ch t u st von Zeugnisabschriften und einem Leumunds­zeugnis der Ortspolizeibehörde) sind alsbald unmittelbar bei den inilitärisch.en Dienststellen (Inspektionen, Brigaden, Bataillonen, Be- zirkskom mandos, Lazaretten, Proviantämtern, Depots und der gl.) ei nzu reichen, bei denen der Hilfsdienstpflichtige in Tätigkeit trete u will.

Aus Zweckmästigkeitsgründen wird von der Einstellurig Wehrpflichtiger über 18 Jahren abzusehen sein.

Unmittelbare Meldung beim stellvertretenden General- konimando ist untersagt. Tie Meldungen für die beini stellver­tretenden Generalkomnmndo und der Kriegsamtstelle zu besetzen­den Stellen nimmt lediglich das Garnisonkonmimrdo Frankfurt am Main (Hochstraße 18) entgegen.

Jeder Hilfsdienstpflichtige darf sich nur bei einer Stelle melden.

3. Tie Entlohnung der Hilfsdienstpftichtigw erfolgt bis auf weiteres aus Grund von Arbettsverträgen nach den ortsüblicheil Sätzen, sofern nicht aus Entlvhrnmg verzichtet wird. Tie Ver­sicherungsbedingungen und die rechtliche Stellung regeln sich! entsprechend diesem Arbeitsverhältnis.

Mit Rücksicht aus den hohen vaterländischen Zweck der Hilssdienftpflichit wird erwartet, daß sich jeder freiwillig meldet, der fähig ist, eine der genannten Obliegenheiten zu erfüllen.

Der steftverttetende Kommandierende General:

Riedel, Generalleutnant.

Betr.: Freiwillige Wlieserung von Fahrradbereifungen.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Im Anschluß an mrsere Verfügung vom 7. lf. Mts. (Kreis­blatt Nr. 157) beauftragen wir Sie hiernnt, alle Fahrradberei^ fungen, die noch fteinüllig abgeliefert werden sollten, zu sarmnekn, mit einem Anhängezettel, worauf der Namen des Besitzers und dessen Mohnort zu verzeickmen >väre, zu versehen imd bis aus weiteres auszubervahren. Nach Wlanf der Sammelzeit am 15. Ja­nuar 1917 werden wiir an 1 bis 2 iroch näher zu bestimm menden Tagen die Sammelstelle in Gießen (Liebigstratze Nr. 3 in der Nähe des Bahnhofs) zur Entgegennahme der aus vorstehende Weise gesamlnelten Fahm-adteile von neuem eröffnen. Alsdann ei'st hat die Wlieserung aller gesammelten Berei­fungen zu erfolgen. Es ist gestattet, daß ein Beauftragter für sämtliche Wlieferer aus geineinscha ftl iche Kosten die­ser die Wlieserung vornimmt! Er erhält den gesamten Geld­betrag zur Verteilung ausaehändigt. In dem voll den Bürgers meiftereien ausznstellenden Verzeichnis (siehe Schlußsatz) wird der jedem Einzelnen zu zahlende Erlös von der Saminelstette ein­getragen, so daß Jrrtümer hierbei nicht entstehen können.

Die Ablieferung vor dem 15. Januar,1917 hier in Gießen am Kreisamt kann iricht sttittftnden, auch ist dies bei der städti­schen Sanrnrelstelle nicht möglich. Wir l^eanstrageir Sie, das Vor­stehende ortsüblich bekannt zu machen und sich der Sache ettrxrS mehr tvie seither anzunehmen.

Die Frist zur Einreichrurg des in unserer Bekanntmachung vom 7. lf. Mts. verlangten Verzeichnisses wird bis zum 15. Januar 1917 verlängert.

Gießen, den 16. Dezeinber 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

E)r. Usinger.

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