Ausgabe 
8.12.1916
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Be?crrrttLmachur;g

belassend wirtscsaftlickfe Vergelttmgsmaßpegelu gegen Italien. Vom 24. November 191.6.

Im Wege der Vergelümg iuix^> ans Grund des 8 7 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Zahlmrgsverbot gegen England, vom 30. September 1914 (Retchs-Gefetzbl. S. 421), des § 4 Abs. 2 der Ber- iorduung über die Anmelidnng des im, Inland befindlichen Ver­mögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) und des 8 9 der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vonc 26. November 1914 (Reichs-Gescdbl. S. 487) folgendes bestimmt:

8 1. ZaIMmger; nach Italien, nach den italienischen Kolonien )md auswärtigen Besitziungen, sowie nach den von italienischen Streitkräften besetzten Gebieten mittelbar oder unmittelbar in bar, Wechseln oder Lrck>ecks, durch Uebcrwvisung oder in sonstiger Weise zu leisten, sowie Geld oder Wertpapiere mittelbar oder unmittelbar nach den bezeich'neteu Gebieten abzufühiren oder zu überiveifen, ist verboten, wenn solche Zalstungcn, Abführungen oder Ueberweisnn- gerr Handelsgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, oder wenn sie erfolgen ( (

1. Mr Erfüllung von Geschäften, die für eüwn Teil oder für beide Tcttc Handelsgeschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuchs sind,

2. Kur Einlösung von Wechseln oder Schecks,

3. auf Schflldoerschreibnngen des Reichs oder eines Bundesstaates, die vor dem 31. Juli 1914 ausgestellt sind.

82. Tie Vorschriften des 8 1 Abs. 2 sowie der §8 2 bis 7 der ^Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen England, vonp 30. September 1914 finden auch gegenüber den im 8 1 ^'zeichneten Gebieten Anwendilng. Tie Stundung gilt nur insoweit, als es sich J l . m ^"fdrircye aus Geschäften oder Wertpapieren der ini 8 1 Nr. 1 bis 3 der gegenwärtigen Verordnung bezeichnten Art handelt. Für die «frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt (8 2 Abs. 2 N Berowiiung), kommt es ohne Rücksicht auf den W'ohnsitz, oder»

Eriverbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 30. Aprr^19l6 oder vorher ftattgeftlnden hat.

Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Veupuntt ihres Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt ^^ktcns dieser Bekanntmachung an die Stelle. Anto^ckimg^^^^^^ ^ ^ 0 9h. 2,3 der Verordnung finden keine

83. Tie Vorschriften der 88 5 bis 11 und des 8 13 der Ver- vronuilg über die Anmeldung des im Inland befindlichen Ver­mögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 ^nden auf das Vermögen italienischer Staatsangehöriger Anweir-

Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangs- fmuse Venrwltilng französischer Unternehmungen, vom 26. Novem- *> er Verordnung vom 10. Februar 1916 lNerchs-Gesetzbl. 89) werden auch gegen italienische Staatsange­hörige für anwendbar erklärt.

Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkün- d-uitg, lunftchrlich der Sttafbestimmuugen fedoch erst mit dem 27 No­vember 1916 in Kraft.

B e r l i n , den 24. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Dr. Helfferich. __

Bekanntmachung

betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindnstrie.

Dom 23. November 1916.

Auf Grund der 88 120 k, 139 b der Gewerbeordlmng hat der Mmoesrat folgende Bestimmung erfassen:

Jluter ?lushebmlg der Bestiminnng vorn 29. Oktober 1915 (REs(Aesetzbl. 721) lvrrd der 8 7 der Bekcumtmachung vom

4. 9)tfu 1914, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisen- indnstrle tR^^hs-Gesetzbl. S. 118) toie folgt gewidert:

8 7 : ^ie vorstehenden Bestünmnngen treten am 1. Dezember in ^ 1,1 und an Stelle der Bekgniltmach'NNg vom!

19. Dezember 1908 (Nerchs-Gesetzbl. S. 650).

^ auf lÄrnnd des 8 3 der Bekanntirmchung vom 19. De-, zemdei 190d gestatteten Ausnahmen bleiben, fveim ihre Tauer ww. mit cm«! kürzeren Zeitpunkt beschränkt ist, bis zum 30. No-, veinber 191, in Geltung, treten aber am 1. Dezember 1917 sämtlich außer Kraft.

Berlin.hen 23. November 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

______ Dr. Helfferich. _

B etr : Gemeindliche Hrnidesteucr.

An die Gwfch. Bürgermfistereiktt der Landgemeinden des

Kreises.

Unter Bezugnahme aus unser übergedrucktes Ausschreiben vom 9. Mar 1916 seheil wir bis zum 20. l. Mts. Ihrem Bericht darüber entgegen, ob von dem Gemeinderat die Erhebung einer Hundesteuer irm, vcfahe'.iden Falles, in ) reich er Hohe beschlosstm worden ist.

Je hl bericht ist nrclt erforderlich.

G i e st e n , Uu_fi. De mber i 916.

Gronberzmiiiav .. M'reisamt Giesteil.

I. V.: Hemm erde.

Bekannlmachrrng.

B e t r.: Tic Ausführung des Urkunden stempelgePetzes; hier: die Er­hebung des Iagdpachtstempels.

Durch Bebanntmachung voni 26. August 1912 bett'. die Aus­führung des Urbniidinstem pelgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 17. Juli 1912 und der Bekanntmachung vom gleichen Tage (Kreisblatt 67 voni 60. August 4912) haben wir die Aende- rnngen des Urkundenste mpehfeses veröffentlicht.

Rach Ziffer 2 der Zusatzbcstimmungen zu der neuen Tarif- nummer43 a Jagd dacht" ist t>er Verpächter verpflichtet, der mit der Festsetzung des Stempels beauftragten Behörde bei Meldung der ^in Artikel 31 dieses Gesees aiigedrohten Strafen bin nett 14 Tagen voll allen der Stempelpflicht nnterliegenden Verein­barungen Kenntnis zu geben. In der ernMnten Bekanntmachung voni 17. Ijulii 1912 ist bestim.mLf, dast die Festsebung der Jahres­stempelabgabe durch dasjenige Kvcisamt erfolgt, in dessen Bezil-f die Jagd ganz oder zrim größeren Teil liegt.

Mit Rücksicht auf d!ie demnächst bei einzelneir ^agden ab ge laufe ne Beftandszeit verweisen Wir­er neut auf diese gesehlicheii Bestilllmungen und fordern die Veppächter der betr. Jagden auf, ryrer Verpflichtung zur Anmeldung ungesäumt nachzurommen.

Gießen, den 6. Dezember 1916.

Großherzoglichu's Krcisamt Gießen.

Dr. U s i ii g e r.

Betr: Wie oben. -

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Unter Hinweis auf vorstehende BeKmutnrachung mack>en wir darauf aufmerksam, daß Sie verpflichtet sind, von allen Bereilr- barungen oder Veränderungen in Bezug auf die Gemeftidejagd bin­nen eirrer 14 tägigen Frist bei Mbidung der in Artikel 30 des Ur- lnndenstenipelgesches angedrohten Strafen berichtliche Anzeige zu erstatten. tz

Sollten Ihnen Vereinbarungen über die Erlaubnis zum A^- schnsse jagdbarer Tiere bekannt werden, so ist uns auch hierüber alsbald Mitteilung zu machen.

Gießen, den 6. Dezember 1916.

Grvßherzoaliches Kreisamt Gießeii.

____ Dr. Usinger. __

Betr.: Freiwillige Ablieferung voll Fahrrad-Bereisungen.

An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Das Kriegsamt (Kiiegsnlinisterinm) hat nochmals Gelegenheit gegeben, alle noch- rückständigerr Fahrrad-Bereifüngeir in der Zeit vom 15. Dezember 1916 bis 15. Jmniar 1917 unterden seit- herigen Bedingungen abznliefecn.

Nachi Ablauf dieses Zeitraunls wird die Eiiteigwmg eingeleilet werdm. Tie lnerbei zu erziele,lden Erlöse werden voraussichtlich 10 Prozent geringer ansfalten, wie die der freiwiNig abgelieferte« Fahrrad-Teile.

Borst elfen des ist m ortsüblicher Weise wiederholt bekannt zu machen; die Leute, die sich bei Ihnen zur freiwilligen Abliefernng bereit erklären, sind in ein VerzeichsM einziutraaen, das uns späteftens zum 5. Januar vorzulegen ist. Wettere Verfügung, die sich, nach der Anzahl der Meldungen richten wird, bleibt Vor­behalten.

Auch! Fehlberichte werden bis zum 5. Janliar 1917 erwartet.

Gießen, deir 7. Dezember 1916.

Großl-erzogliches Kreisantt Gießen. Dr . U s i n g e r.

VscheM. Aederficht »er ksSesfsZeS b.SiaV Kietzes

43. Woche. Voin 26. Noveurber bis 2. Dezember 1916. Einwohnerzahl: angenommen zu 33100 (Infi. 1600 Mann Militär).

Sterblichkeitsziffer: 20,39 Nach Abzug von 5 Ortsfremden: 12,66/«..

starben an

Zus.

Er­

wachsene

Kmder

tm » LebenS- vovi2 biß jahr 1». Jahr

Altersschwäche

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1

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Krlipp und Diphtherie

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3 (2)

Lnngenentzündung

2

1

1

Eingeborener Syphilis

1

1

Gehirnschlag anderen Krankheiten des

1

1

Nervensystems anderen Krankheiten der

MD

1(1)

VerdaumlgSorgane

MD

1 (1)

Bliuddarrnentzündnng

MO

1 (1)

Krebs

2

2

Summa:

18 ( 5)

8<8f

6(8)

A n m.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, »oie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.

Veröffentlichung des Großh. Kreisgcsundlfeitsamts Gießen. Dr. Wal g er, Med.-Rat.

Zwillingsrunddruck der B rüh l'schen Uu v.-Buch- und Steindruckerei. R. La,; ge. Gießen.