8. Dezember 1916
Bekanntmachung
betreffend die Prämmg von Einpfennigstücken ans Atirminium. Born 23. November 1916.
Der Bundesrat hat auf Ginnst» des 8 3 des Gesetzes' über die Erniächtigung des Brmdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vorn 4.Äugnft1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
L 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der inr 8 8 des Münzgesetzes vom 1. Juni'1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) für die Ausprägung von Ni Ml- und Knpsermüirzen bestimmten Grenze Einpfennigstücke aus Al umin ium bis zur Höhe von zwei Millionen Mark lMstellen zu lassen. Jur übrigen findeir auf diese Münzerr die für die Einpfennigstücke aus Kupfer geltenden Vorschriften mit Ider Rüaßgcwe errtsprechende Anwendung daß der Durchnresftr 16 Millimeter betrage,! soll und aus einem Kilogram'm 1250 Stück auszubringen sind.
8 2. Tie Einpfennigstücke aus Aluminiuin sind spätestens zwei Jahre nach Fri^ensschluß außer Kurs zn setzen.
Die lsterzu erfotzderlichu Bestimmungen erläßt der Bundesrat. Berlin, den 23. November 1916.
Der Reichskanzler.
__ von Bethmann Hollioeg. _
Bekauutmachung
über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschrverung von Seiden- pmren. Vom 23. November 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsckxlftlichn Maßnahmen usw. vom 4. Augnst 1914 (Reick)s-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
8 1. Tie Verwendung von Chlorzinn zur Beßchwernng von seidenen Garnen oder seidenen Web-, Wirb- und Ltnckwaren ist nur insoweit gestattet, daß durch die Bescljwernrig das Geivicht der Rohseide vor dem Abkochen (Parigeivicht) höchfteus überschrittet werden darf
1. bei scl-warzen Garnen für die Stofsweberei,
Trame und Organzrn.bis 60 vom Hundert
2. bei schwarzen Garnen für die Bandweberei
a) Organzin. (Kette) für Herrenhntband „ 100 „ „
d) allen anderer: Organzinen. 60 „
e) Trame .„100 „
3. bei farbigen Kettgarnen und Schußgarnen
für Band- und Stoffweberei ..... „ 50 „
4. bei Schleierstoffen (Voiles).. 40 „
5. bei Lum in enxst offen und -band
a) derer: Schuß ans einfacher Gröge besteht . 60
o) aNen andern. 20 „
Alle anderen Web-, Wirk- und Strickioaren dürfen höchstens bis z-um Gewichte der Rohseide vor dem Abkock-en (Parigrwicht) beschwert werden.
§ 2. Täte Einfuhr vou seidenen Erzeugnissen der im 8 1 be- zerchneten Art, die höher beschwert sind, als dort vorgesehen, ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Rückeinfuhr solcher Erzeugnisse, die im Wege deS zollfreien VerHclungsverkehrs nach dem Ans- land ausgeführt und dort zu höheren Sätzen, als gemüß 8 1 zulässig, beschwert worden sind.
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Verbot luw Ein- stchr eittbehrttcher Gegenstände, vom 26. Februar 1916 (Reichsanzeiger Nr. 49) bleiben unberührt.
8 3. Ter Reichskanzler ist er,nächtigt, die vorstehendeu Bc'- säMcungssatze zu ändern; er kann Uebergangs- und Anssührungs- veftnnmungen erlassen und A,isnahmen gestatten.
. Reichskanzler kam, bestimmen, daß Zuwiderhandlungen
r der Zuwiderhandlung mit Gefängnis bis
zu sechv Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werben, u,st> daß uebeu der -Strafe die Wttrc, auf die sich die ZnwrderhaMung bezieht, ohue Unterschied, ob sie dem Täter odc-r incht, fiiiMt nnich. Er kann ferner ft'stiminen, daß auf die Ernziehiiilg selbständig erkannt iverden kann, tvenn die Ber- folguug oder Verurteilung einer besti,muten Person nicht ausftlhr-
JA tt c , l ?r Ä ut1 ? tritt ,Nit dem Tage der Berkünduno krafttrrttns^ ^ Reick-skanxler bestimmt den Zeitpunkt des Anßer-
Berlin, den 23. November 1916
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helfferich.
AttsführnniHbeftinnnutigen
fUnÄliZ 11 Bundesrats über die Verwendung von Chlor- Sinn zur Bestowerung von Seidenwaren. Vom 23. November 101 <; jantf Grund des § 3 der Vcrordmmü des Bnndcsmts übe die * ut Beschwerung Don Cerdcnwareii Dom 23. November 1916 (Reichs-Gesebbl. S. 1201) bestimme ich:
8 1. 8 2 der Verordnung der Bundesrats über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenivaren findet keine Anwendung
1. auf Waren, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits fertig hergestellt oder in Arbeit besiildlich sinh'.
2. auf Waren, welche bis zum 28. Juni 1916 bestellt worden sind, sofern die Waren spätestens bis zum 31. Dezember 1916 zur Einfuhr nach Deutschland gelangen.
8 2. Wer Waren der in der Verordnung bezeichneten Art nach Deutschland einführen will, muß eine Erklärung aögeben
1. über die Art der Ware und die Höhe der Beschwerung,
2. wenn er von den Vergünstigungen des 8 1 dieser Bestimmungen Gebrauch machen will, über die einzelnen dort bezeichneten Voraussetzungen.
Die Richtigkeit der Erklärung muß uachgewiesen werden, soweit die Einfuhr aus der Schweiz erfolgt, bei der Einfuhr von Bändern Und zur Veowebung zu Bändern bestimmten Garnen durch eine Bescheinigung des Syndikats schweizerischer Bandfabrikanien in Basel, bei der Einfuhr von anderen Wären durch eine Bescheinigung der Züricher Jndustriegesellschaft in Zürich.
8 3. Mit Gefängnis bis zu sechs Monate,! oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft,
1. wer die Vorschriften im 8 1 der Verordnung deS Bundesrats über die Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren Übertritt,
2. wer es unternimmt, entgegen den Vorschriften irn 8 2 der Verordnung und diesen Bestimmungen die dort bezeichneten Wären ein zu führen.
Neben der Strafe ist die Ware, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie den, Täter gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestinimten Person nicht ausführbar, so kaun auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
j$ 4. Die Bestimmungen treten mit dein Tage der Verkündung, dre Strafbestimmungen mit dem 28. November 1916 in Kraft. Berlin, den 23. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Berorormrrg
iiber Höchstpreise für Hafer und Gerste.
Vonr 4. Dezember 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sickerung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. Leite 401) wird folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Ter durch 8 1 Ms. 1 der Verordnung über HöMprcise für Hafer vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Verordnung vonr 18. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. Leite 1048 festgesetzte Höchstpreis von zrveihundertachtzig Mark für dre Tonne inländischen Hafers beim Verkauft durch den Erzmaer gilt bis zum 31. Januar 1917 einschließlich.
Soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, darf der Preis zweilmndertsünfzig Mark für die Tonne nicht übersteigen , . De? Preis von zuieihundertachtzig Mark für die Tonne darf bei ltzvgeruiigen an die Heeresverwaltung auf Antrag anch noch bezahlt Iverden, ioenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ansgeüwschenen Hafers ans Gründen, die der Liesernngs'- vflichttge nicht zu vcwtreten hat und die außerhalb seines Belnebs liegen, bis zum.31. Januar 1917 nicht hat erfolgen können. Der Antrag muß bis zum 28. Februar 1917 einschließlich bei den Enipfanqsstellen gestellt werden. Ueln-r alle Streitigkeiten ivegm der Zal,lnng des Preises entscheidet die höhere Ver-lvaltnngsbeHörde endgültig. Ms höhere Verwalturigsbehörde gilt die auf Grund 24 der Verordnung über .Hafte ans der Ernte 1916 vom
6. vttilr 1916 - Re uchs-Ge.se tzbl. S. 811) bestimmte Behörde.
^ ^ Artikel 2
aat durch 8 1 der Verordnung über Höchstpreise für Gerste von, 24. ^uli l 916 (Reichs-Gesetzbl. S. 824) in der Fassung der Verordnung vonr 18. Lepteinber 1916 tReichs-Gefttzbl S 1049) Höchstpreis von Meihimdertachtzig Mark für die Tonne inlandistler Gerste beim Verkauft durch den Erz<'ug.r gilt bis zum^l 0. Dezember 1916 einschließlich.
Lvivert nach diesem Zeitpunkt geliefert ivird, darf der Preis zwen/irnderrftiuszig R,ark für die Tonne nicht ühersteiM, Artikel 3.
Ordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in
Berlin, den 4. Dezember 1916.
Ter Stillvertreter des Reichskanzlers.
Dr. L elfter ich


