Kreisblatt für den Kreis Sichen.
Nr. 119_ Ä6. September 1916
Bekanntmachung
Mr Durchführung der Verordnung über Gerste vvm 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800). Vom 13. Sept. 1916.
Aus Grrmd des § 1 der Bekamttmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsantts vmn 22. Mai 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 402) wird als die nach § 7 Msatz 1 a der Bekanntmachung Über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) zuständige Stelle die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H. bestimmt.
Berlin, den 13. September 1916.
Der Präsident des KriegsernährungsaNtts. von Batocki.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung ist in geeigneter Weise zur Keinnt- nis der beteiligten landwirtschaftlichen Kreise zu bringen. Bei dieser Gelegenheit wäre erneut darauf hinzuwersen, daß Gersteverkäufe für Betriebe mit Kontingent auf GerstÄ>n-ugs schein«; lediglich durch die hiesige Geschäftsstelle der Reichsgersten-Gesell- schaft — nämlich durch die Firma Vereinigte Getreidebändlep G. m.b. H. in Gieren — oder durch deren Unterkommisswnäre, die sich als solche ausweisen können, vermittelt werden dürfen.
Gießen, den 22.September 1916.
Gvoßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.
Bekanntmachung
betreffend den Absatz von Sauerkraut.
Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin hat auf Grund von § 2 der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vont 5. August 1916 mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn ReickSkanzlers beschlossen, vom 1. Oktober 1916 ab den Absatz von Sauerkraut allgemein freizugebeit, wenn die nachstehenden Preise nicht überschritten werden:
I.a) Beim Absatz durch den Hersteller frei Verladestation des Herstellers für 50 Kilo ohne Ver- Packung .. . .11— M.
d) beim Absatz in Gebinden von 50 Kilo und darüber
frei Haus oder Lager des Empfängers für 50 Kilo 12,— ,-
e) beim Absatz in Gebinden unter 50 Kilo frei Haus
oder Lager des Empfängers für 50 Mo . . .12,50 , 7
II. Beim Absatz an den Verbraucher einschließlich handelsüblicher Verpackung für 50 Mo .... 16,— ,-
III. Die Erzeugerpreise sind auch solchen Verbrauchern zu gewahren, die mindestens 50 Zentner auf einmal abnehmen.
IV. Die Preise unter I dürfet: auch vom Händler nicht überschritten werden.
V. Die Gebinde dürfet: t:ur zum Selbstkostenpreise berechnet werden iotb müssen, wenn Rückgabe vereinbart ist und in brauck)-
' tan ™ erfolgt, zu diesen: Preise zurücktzenommen werden. .. Septentber 1916 ist der Absatz von Sauerkraut an
d:e vorstehende:: Preise nicht gebunden.
B e r l i n W. 57, Potsdamer Straße 75, 13. September 1916. Kncgsgesellschaft für Sauerkraut M. b. H.
—___ Köhler. _
93etr.: W^b-, Woll- und Strickwaren für die bürgerliche Be
völkerung.
Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeiamt Gicyen, sowie die Großh. Bürgermeistereien der Land- ^ ... . a gemeinden des Kreises.
tt* ltTtp uns Klage:: darüber mftgeteilt worde::, daß viele an d:e Notwendigkeit der Bezugsscheine überhaupt
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^ °"'u'°°isen, Zuwiderhandlungen zur
Gießen, den 21. September 1916.
Großherzogttches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.
Bet r.: wie oben.
n??? Gendarmeriestationen des Kreises
Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu brmgen ^ ^
G:eßen, den 21. September 1916 '
Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen, vr. Usinger.
Bekanntmachung
hetreffeird Schlachtverbote vom 15. Sept. 1916.
Auf Grund des 8 4 Ms. 2 der Bekanntmachung des Reichs-, kanzlers über eii: Schlachtverbot für trächtige Kühe und Saireni vom 26. August 1915 (Reichs-Gesell. S. 515 und Regierungsblatt S. 185) bestimmen toir zur Ergänzung und in Mänderungj unserer Bekanntmachung vo^r 15. März 1916 (Regierungsblatt £>. 58) und unter Mfhebung unserer Bekanntnmchung vom 23. Mai 1916 (Regiernngsblatt S. 110) das Nachstehende:
I. Ter 8,1 unserer Bekanntmachung vom 15. März 1916 erhält folgende Fassung:
„Das Schlachten und der Verkauf zum Schlachten folgender T:ere :st verboten:
a) Kü he, Rinder, Kalbin neu und Sauen, die sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden, daß ÄÄe den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist;
b) Milchkühe;
c) weibliche zur Nachzucht geeignete Kälber;
ck) weibliche und kastrierte männliche Jungrinder von 2 Monaten bis 2 Jahren;
e) Schaflämmer; *
f) wechliche Ziegen jeden Mers, auch weibliche ZiegenlämMer."
II. Ter 8 4 der Bekanntmachung vvm 15. Mä^ 1916 erhält folgende Fassung:
„Arlsnahmen von den: Verbot in 8 1 können in Einzelfällen beun Vorliegen /ines dringlichen wirtschaftliche:: Bedürfnisses vom Kre^amt zugelassen werden. Sie sind zu beschränken auf Mt trächtige Kühe, Jungrinder, weibliche Kälber unb tveib- l\a)c Ztegen, die nach sachverstärchigem Ermesset: zur weiteren Haltung mW zur Zucht mrgeeignel ftnd."
D a r m st a d t, den 15. September 1916.
Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Hombergk.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Großh. Polizeiamt Gießen und Großh. Gendarmerie des Kreises.
Vorstehende Anordnung ist ortsüblich bekanttt zu machen und der Befolg zu überwachen.
Gießen, den 21. September 1916.
N Grvßherzvgliches Kreisamt Gießen.
I. B.: L an ger ma nn.
rci e r r.: ^>re
^amyrung von Mnzugigkettsbrotmarken.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
W:r empfehle:: Ihnen alsbald festzustellen, ob sich in Ihrer Gemeinde noch etngelöste Brotmarken anderer hessischer Kvm- Äu^ust^s.(^rnzügchkeits-Brotmarken) aus dem a m 15.
? ab gelaufenen Erntejahr 1 9^. 5/1 6 be- Whm - ^?bs„der Fall ist, sind diese zu sannneln und uns
baldmöglichst und spate st ens bis zum 5. Oktober 1916
Dermin etwa einlaufende Brotmarken des alten Ernte;ahres können nicht mehr <urgenon:n:en tverden.
äureg?n° tnUtt ^ en ^ d9€ * eu KonUnnnalVerbandes sind nicht vor-
Gießen, den 21. September 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießew vr. Usinger.
B c t r/: Brzügsscheinausfertigüng für Mb-, Wirk- wrd Strickivvren.
Bürgermeistkreikn dcr Landgemeinde» des Kreises Mit Ausnahme der Gemeinden Allendorf an der ^ben-Buseck, Großen Linden, Grünberg, Heu- chelheim, Hungen, Klein-Linden, Lang-Göns, Lich^ Lollar und Londorf.
^ c 'Ausfertigung der Bezugsscheine werden wir vmr dem ^?kbe?Au-Mtt^a^ abschen und ermächtigen
»israags rar*»
©tefectt, den 21. September 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
vr. Usinger.


