Ausgabe 
7.9.1916
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Nr. 110

7. September

1916

Bestimmungen

jttber büe Errichtung, die Zusannnensetzimg und das Verfahre Ott Prersstelle für metallische Produkte in Berlin. V. 26. 8. 1916.

Artikel I. Auf Grund von 8 3 Abs. 4 der Bundesrats­verordnung über Preisbeschränkungen bei metallischen Produkten vom 31. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 868) bestimme ich fvl-i

- § ! wtrd eine Preisstelle für metallische Produkte mit

dem Sitze rn Berlin errichtet. Sie besteht aus einem Vorsitzen­den, emem stellvertretimdm Vvrsitzeiibm lmd gNÄlf Beisitzem, von denen vier von dem Königlich Preußischen Kriegsministe­rrum, st wer Vv7l dem Reichs-Marineamte bezeichnet werden, unÜ je zwei aus den Kreisen der Metallerzeuger, d«w ^Retallverar- Vetter und der Metallhändlev entnomnien werden. Im JUlle des Bedürfnisses werden Ersatzbeisitzer bestellt werden. Diese Aemter such Ehrenämter. Der Vorsitzende und der stellvertretende -oo^rtzcnde lverden von dem Reichskanzler oder einem von ihm zu beauftragenden Reichs- oder Staatsbeamten, die Beisitzer uiro J le ^4?ltführor von dem Vorsitzenden vor ihrem Amtsantritte mrrch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhaftes Führung ihres Amtes verpsiichtet. Die Vorsitzenden und die Bei­sitzer suid zu Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

S. 2 -. Preis stelle entscheidet m einer Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer aus der Gruppe der vom Knegsmimsterium oder Reichs-Marineamte bezeichneten Personcu entnommen werden. Ist ein Metallerzenger an dem Verfahren beteiligt, so soll nach Möglichkeit ein Beisitzer aus dem der Metallerzeuger, ist eiu Metallvevarbeiter beteiligt, aus dem Kreise der Metallverarbeiter, ist eir? Metall Händler beteiligt, em Beisitzer aus dem Kreise der Metallhändler entiiommen werden.

8 3. Der Arttrag auf Preybestimmung nach § 3 Abs. 1, 2 ber Verordnung über Preisveschränkungen bei metallischen Pro--

_ § 10. D« Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß Ntthält den Tag, den Ort und die Namen der dlditglieder deiv Pveisstclle, die bei der Erltscheidung Iiitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden Lu unterschreiben.

. § 11- 'Die Beschrift se (8 10) sind von dem Schriftführer auszu- die Uebereinstimrmmg ncit der Urschrift.

Die Beschlüsse sind dm Beteiligten, soweit sie nicht in deren lmd, m ber im § 5 Msatz 2 vorgeschriebenett

§ 12 Äir das Verfahren werdeir Gebühren und Stcnrpel mcht erhoben.

Die Preisstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfach- H ?nb setzt die Höhe der Auslagen fest. Auslagen.haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer

Die Entscheidung, ob und welcher Betrag zugunsten des ^^cl'^Nrchen rst, erfolgt in dem Verfahren nach 88 3 bis 12 AAs Fertigungen, auf Grund deren ein Betrag zugunsten oes Reichs emzuzrehen ist, von dem Vorsitzenden zu vollziehen.

.--ir JLr*' n\ Beitreibung der zugunsten des Reiches einzu- z^awen Betrag (ß 13) Idwie der festgesetzten Auslagen (8 12) b^. 0 t <mf Ersuchen der Preisstelle durch die von den Landes- s^^^^^^ö<nchirerttEn Behörden nach den landesgesetz- über die Beitreibung öffentlicher Abgaben durch die von den LWide^entralbehördeii .zu bezeichnenden Behörden« 1916 taSfrttft H ^ te destinrnnmgen treten mit dem 28. August

Berlin, den 26. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Helsferich

Ulkten voui 31. Juli 1916 ist schriftlich zu stellen. Er soll unter Darlegung der Schlage und Angabe der Beweismittel kurz be- ^^bende kann die Vorlegung einer in han­delsüblicher Weise genoinmenen Probe verlangen

Die Preisstelle verhandelt und «ttscheidet in nicht- » ^S^§br Sitzung. Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine ^ mit den Beteiligten stattfindet

sind vor der Entscheidung zu hören. Der Vor Antrag gestatten, daß die Beteiligten den Ver- beiwohnen. Beteiligt in diesem Sinne sind die Ver- und die ^ur k 3 Abft 2 der VecmLnung über Preis- ' metallischen Produkten genannten amtlichen Stl \ Der^Vorsitzende kann auch mldere Beteiligte zulassen Mündliche Verhandlung angoordnet, so sind die öu dieser zu laden Gestattet der Vorsitzmde, daß L^üigtm der Berhaiidlung beiioohnen, so sind sie von ber Sitzung zu benachrichtigen, mlw'ffi ft ?urch eingeschriebenen Brief und, >veml des Beteiligten nicht bckamtt ist oder die schriftliche Verftmwigung mtt ihm während des Kriegs erschwert oder Ä* ^ burch öffentliche »nnimaSS etaÄ

^^nde tarn eine °nd^

Bekanntmachung

or , 3 . vom 31. August 1916.

Als Behöri^n, dre nach S 14 der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers vom 26. August 1916, betreffend die Errichtung, die Zu-

&F KkeMÜeHlaNische

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bi^ zugunsten des Reichs einzuziehenden Be-

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$arm l ta r b , t ' *«* 31 - August 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Homberg k.

Betr.: Höchstpreise für Zwetschen.

s?,s?,^berbürgcrmnster zu Giegen und di- Grotzh. Burgermeisterelen der Landgemeinden des Kreises

Ber«rntm°chirng GwW Miuistcriwns' des Sr scheinender Weise ortsüblich mid durch

Aushang i n Jhvenr Amtslokal bekannt zu machen.

Greßen, dm 5. Septenrber 1916.

Gwßherzogliches Kreisamt Gießm. vr. U sing er.

und

. 8 7.. Tie"'PreisMle^känV dm" Bet^ii^en ^aufge^n binn^!i

aÄtS'Ä&is r *" ,s s ' 7 «"»«»«»»-

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Bekanntmachung

über Höchstpreise für Zwetschen. Vom 29. August 1916.

Auf Grund der Verordnung über KriegsmüßnabMen rur

22 «»'«<S«S

Wrf ^ au ^^ t,et ^ en lBauernpftaumen) aller

VmäUßer^a darf einschließlich der Erntekosten bei der

Veräußerung durch deii Erzeiiger, vorbchaltlich der Vorsckniit

tl 2 ' h ^ n ^ ürf für ^nfzig Kilogramm nicht übL

im Kleinverkaufe zu keüreui böberen dreist als KU fünfundzwanzig Pfennig für das Pfund r>erkaust werdeii. Als Kleinverkauf gilt der Verkau an dm Bmbrauner in Mengen von Mvnzig Pfund ilnd weniger. Veimaucher rn

in 81 Ä Verkäufen Muß, vorbehaltlich der Vorschrift

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