Ausgabe 
28.8.1916
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Kreisblatt für den Kreis Gietzen.

Nr. 103

Bekanntmachung

zur Menbenmg ber Bekanntmachung Über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1Ö16 in bcr Fassung ber Bekanntmachung vom 5. Augitst 1916. Vom 16. August 1916.

Auf Grund von § 6 der Verordnung des Bnndesrats über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes be­stimmt:

I. Die Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 159) wird wie folgt geändert:

1. Der 8 8 erhält folgenden Absatz 2:

Die Landeszentralbchörden können die Einfuhr im Grenz­verkehr noch weiter beschränken oder verbieten.

2. Als wird folgende Bestimmung eingefügl:

Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr mir über einzelne, von ihnen zu b^eichnende Grenz­stationen erfolgen darf.

II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung tn Kraft.

Berlin, den 16. August 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Pr. Helfferich. _

Betr.: Verkehr mit Obst und Gemüse.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Grotzh. Polizei­amt Gietzen sowie an die Grotzh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Die nachstehenden Bekanntnmchungen betr. den Verkauf von Obstkonserven und Marmeladen, sowie den Verkauf von Gemüse­konserven, die hiermit veröffentlicht werden, sind in geeignet schei­nender Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 24. August 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gietzen,

Pr. U sin g er.

28. August_ 1916

Marmelade für 0,5 kg Reingewicht 1,40 Mk.

1/40

1.08 ,r 1.08 1.02 0,93

., Nach

km. S.

meladen (i Den

Bekanntmachung.

2 der Verordnung vom 5. August 1916, Reichs-Ge- 11, unterliegt der Absatz von Obftkonserven und Mar- 10) unserer Genehmigung.

erkauf von Obstkonserven (Kompottsrücklen, Dlmstvbft, Obstmius, Obsttniark, Belegfrüchten, kandierten Früchten, Gelee-, Frucht lösten, Fruchtsirupen, Obstkrant. Dörrobst) im Sinne deS ß 10 der Verordnung vom 5. August 1916 mit Ausnahme von Marmeladen geben wrr bis auf weiteres frei.

Den Verkauf von Marmeladen Sorte II, III, IV und V geben ivir bis auf weiteres zu den vom Reichskanzler fest­gesetzten Höchstpreisen und Bedingungen Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916, ReichK-Gesetzbl. S. 817 frei.

stellnna von Marmelade Sorte I ioerden wir dem- b-eschräntte Menge Zucker den Fabriken z-nr Verfügung

Die Preise für 50 kg Marmelade Sorte I dürfen nach­stehende Sätze nicht übersteigen:

I. Herstellungsgrnndpreise einschließlich Verpackung tn Äef«

Erdbeer - Marrnelade für 50 kg .

. . . 90, Mk.

Dimveer- 7 ,

n n #7 .

. . > 90,

Jvbannisbeer-

t t n n

> s ? 75,

Krrs^ r,

,, ,, fi »

v & 75, ,,

Herdelbeer- 7 ,

n ,» 77

» - k 70 ,

Stachelbeer Pflaumen- oder

n n >7 .

- . > 65-

Zwetschen-

n ,, ,7

. - - 43

Bei Lieferung einschließlich Verpackung in anderen als 10- bis 15 kg-VerPackungen dürfen folgende Zuschläge genommen werden:

1. bei Verpackung in Fässern oder sonstigen Ge­säßen über 15 kg für 50 kg.2, Mk.

2. bei Verpackung in Gefäßen von 5 bis ein-

einschliDick 10 kg für 50 kg.4,

3 bei Verpackung in Gefäßen von 2,50 kg. für 50 kg... 8 ,

4. bei Verpackung in Blcckdosen von 1 kg und in Blechdosen von 0,50 kg und in Hartpapp-

dosen von 0,50 kg für 50 kg . . . . 16,

5. bei Verpackung in Gläsern von ungefähr

0,50 kg Jnhcckt für 50 kg.20,

Die Herstellerpreise für Marmelade Sorte I treten am 15. Ang. 1916 in Kraft.

II. Tie Kleinhandelspreise dürfen für 0,5kg die folgenden Sätze nicht übersteigen:

1. beim Verkauf von pfnndlveise ansgelvogener Ware für:

Erdbeer Himbeer- Iol-annisbeer- Kirsch- Hervel beer- Stachelbeer- PslmmUm- oder Ztoetschen- 2. beim Verkauf in

0.64

von

Blecheimlern oder sonstigen Gefäßen 10 bis einschließlich 15 kg für:

Erdbeer - Mavinelckde für 0,5 kg Bruttogewicht 1,15 Mk.

Himbeer Johannisbeere Kirsch- Heidelbeer- Stachelbeer- Pflaumen- oder Zwetschen

1,15

0,95

0,95

0,90

0,82

0,53

für

3. beim Verkauf in Gefäßen"vvn 5^g bis einschließlich 10 kg

Marmjelade für 0,5 kg Bruttogewicht 1.20 ML.

,7 1,20

,7 1/ //

,7 1, ,7

,7 0,95 ,7

0.87

Erdbeer Himbeer- Johannisbeer- Kirsch- Heidelbeer- Stachelbeer- Pflaunwn- oder Zwetschen- ,. r, 0,58

4. kijn Verkauf m Gefäßen von 2,50 kg für:

Erdbeer - Marmelade für 0,5 kg Bruttogewicht 1,25 Mk.

1,25

1,05

1,05

1 -

0,92

Himbeer

Joharmisbeer- 7 ?

Kirsch- 7 , 7, 97

Herdelbeer- 7 , 7 , 77

Stachelbeer- ,, 7 , 7 ,

Pflaumen- oder

Zwetschen- ., ,, 0,63

beim Verkauf in Blecheimern und Blechdosen von 1 kg, in Blechdosen von 0,50 kg und in Hartpappdosen von 0,50 kg für:

Erdbeer - Martznelade für 0,5 kg Bruttogewicht 1,35 ML.

Vimbeer- Johannisbeer- Kirsch- Heidelbeer- Stachelbeer- Pflanrnen- oder Zwetschen

1,35

1.15

1.15 1,10 1.02

0,73

6. beim Verkauf in Gläsern von ungefähr 0,5 kg Inhalt füt:

1,40 Mk. 1,40 1.20 1.20 1.15 ,, 1.07 ..

Erdbeer - Vdarmelade fiir das Glas Himbeer- r ,

Jdhannisboer-

Kirsch- 7, ,7

Herdelbeer- ,, , 7

Stachelbeer- 7 , r,

Pflaumen- oder

Zwetsckien- >, ,7 ..... 0.78

Die Kleiuhandelspreise für Marmelade Sorte I treten am 15. August 1916 in Kraft- soweit noch Vorräte von Marmelade der Sorte I ani 15. August 1916 vorhanden sind, dürfen diese bis znm 1. September 1916 zu den seitherigen Preisen abgesetzt werden.

Rhabarber-Marmelade darf vom 15. August 1916 ab als Mar­melade der Sorte I nicht mehr hergestellt und vom 1. September 1916 ab als Marmelade der Sorte I nicht mehr in den Verkehr ge­bracht werden. Von den Herstellern darf Rhabarber nur zur Her­stellung von Marmelade der Sorten III, IV und V verwendet werden.

Vorstehende Preise sind nach Anhörung der Sachverstand igen- Kommission sowie mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers festgesetzt worden.

Berlin, Kochstraße 6, den 14. August 1916.

Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.

Hartwig.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Verordnung vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse bestimmt die Gemüse- Konserveir-Kriegsgesellsckraft m. b. H. in Braunschiveig, daß Ge­wiss e ko n s e r v e n einschließlich Faßbohnen bis auf weiteres ohne Genehmigung der Krieasgefellschast im Einzelfalle ab ge­setzt werden dürfen. Die Konservenfabriken dürfen jedoch von uuu an nur solche GemMekor^erven in Dolen absetzen, die den