Ausgabe 
25.8.1916
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Nr. lv2

25. Anglist

1916

Bekanntmachung

betreffend weitere Ausnahrne von der Bekanntmachung über Roh- talmk. Vom 10. Anglist 1016.

Mf Grund von 8 2 der Bekanntmachung über Rohtabak vom 7. August 1016 (Reiclis.-Gesetzbl. S. 920) bestimme icf>:

1 Händler, denen daS Hauptamt beit KlcinmcugenverkmG von Tobak vor dem 7. August 1016 gemäß ß 6 der Tabakzoll- ordnung gestattet l>at, können bis auf ivevteres zollzuichlag- pstielitigeu Rohtabak innerhalb der in 8 6 festgesetzten Grenzen im Kleinmen genverkauf abgeben. . . ^ r , e .

II. Der Bevkmlf voll Ktmtucky- und Virgin,aPreßtobak oder 11n garnblätter (ungarischer Landtabak) ist im Wege des Klcuv- Handels ge,näß §22 der Tabakzollordnnng gestattet.

Berlin, den 20. August 1916.

Ter Reichskanzler l ReichSamt des Innern).

_ I. $?(,: Freiherr von Stein. _

Bekanntmachung

zur Durchführung der Verordnung über Gerste.

Vom 5. August 1016.

Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mar 1916 (Reichsgesetzbl. S. 402, lvird als ti: nach 8 20 Abs. 1 der Verordnung über Gerste ans der Ernte 1016 vom 6. Juli 1016 (Reichsgestzebl. S. 800) zu­ständige Stelle die Reicl-sjuttermittelstellc bestiimnt.

Berlin, den 5. August 1916.

Ter Präsident des Kriegsernährnngsamts. von B a t o ck i.

Bekanntmachung

zur Durchsührrmg der Verordnung über Gerste.

Vom 11. August 1016.

Nachdem der Präsident des Kricgsernährmngsamtes durch Be­kanntmachung vom 0. August 1016 (Reichsgesetzbl. S. 924) als - nach 8 20 Absatz 1 der Verordnung über Gerste ans der Ernte 1.916 rom 6. Juli 1916 (Reichsgesetzbl. S. 800, zuständige Stelle die R, i cl sfu t te r m ittelstclle bestimmt l^at, ordnen wir im Nachge.nge zu unserer Bekanntmachung über die Errichtung einer Reichs- suttermittelstelle vom 28. Juli 1915 (Reg.--Bl. Nr. 16 S. 184, 185) an, das) auch im Erntejahr 1916 die Landesverteilnngsstelle für Futtermittel zu Tarmstadt int Falle der §8 20 Absatz 8 b und 33 der Bundesratsverordnung über Gerste ans der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 an die Stelle der Kommunalverbände tritt.

T a r m st a d t, den 11. August 1916.

Großherzoalicbes Ministerium des Innern. _ I. V.: S chl i e pH a ke. _

Betr.: Die Bereitung von Obstkuchen.

Der Präsident des Kriegsernährnngsamts hat ans Grund des 8 7 Abs. 2 der Bekicmntmachuirg über die Bereitung von Kuchen vom 16. Dezember 1915 iR.-G.-M. S. 823) (Kreisblatt Nr. 113) in Verbindung mit 8 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Errich­tung eines Kriegsernährnngsa,nts vom 22. Mai 1916 (R.-G.-M. S. 402) ans Widerruf eine Ausnahme von der Bestimmung in 8 1 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 mit der Maßgabe zugklassen, daß zur Bereitung von Beeren- n n d O b st - kn che n in den in Abs. 1 bezeichneten Betrieben von einem anderen hergestellten Teige ansgebackeu lverden dürfen, lvenn sie bcn Vor­schriften des Abs. 1 und 2 daselbst erttsprechen.

Gießen, den 21. August 1916.

Großherzogiichs Kreisamt Gießen.

I. B : Langermann.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großß. Bürger­meistereien der Lnndgemeittden des Kreises.

Sic wollen vorstehende Ausnahnleerlanbnis ortsüblich bekannt- nmchn und die Bäckereien uird sonst in Betracht komlneudcn Be­triebsinhaber entsprechend bedeuten.

Gießen, den 21. August 1916.

Großhcrzoglicbes Kl eisamt Gießen. _ I. B.: Lange r ma n n. _

Bekanntmachung.

Betr.: Den Absckmß von Eichhörnchen und Eichelhähern.

An den Oberbürgermeister zll Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern Sie nochmals an die alsbaldig e Erledigung unserer Versügnug vom 8. August 1916 (Gießener Anzeiger vorn 9. Anglist 1910 Nr. 185).

Gießen, den 22. August 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: H e in in e r d e.

B e t r.: Vrrkehr mit Tauben.

An die Großb. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Grotzh. Polizeiamt Gießen und Großb Gendtirmerie des Kreises.

Das stellvertretende Generalkommando hat irr »vciterer Er­gänzung seiger Anordnung vom 1. Juni l. Js. lKreisbkalt Nr. 70) die nachstehendem Mitteilungen gemacht, von denen Sie Kenntnis nehmen, tvollen. Kommt hiernach Pos. c in Frage, so tvollcn Sic vor der Absenduiig der Tauben Nus unter Angabe des nngesähren Wertes der Tiere Vorlage nrachn.

Gießen, den 17. August 1916.

Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.

1)r. Usin g er.

Im Anschluß an die Verordnung vom 1. Jlmi 1916, detr. Berkehr mit Tauben, wird mitgeteilt, das; über die Frage, was, mit den gemäß 8 1 der Verordnung beschlagnahmten Taube?, ge­schehen soll, durch die örtlichen Dienststellen je nach Umständen zu entschidcn ist, wobei Nächste Haides als Anhalt dienen kann:

a) Wo ein Verstoß gegen die Verordnung der stellvertretenden Generalkvnm, a n do s vorliegt, sei es, daß die Tauben nicht gepcktldet rvnlchen, oder entgegen einem Sperrverbot ins Frrle gelassen werden, sind sie zu totem. Es wird daraus zu lwlten sein, daß in dem Urteil über den Verstoß gegen die getroffene Anordnung gemäß 8 40 R. St. G. B. die Tanbeir für eingezogen erklärt werden. Eine Entschädigung ist in diesen, Falle nicht zuständig. Die getöteten Tauben wären den Lazaretten zu übcrweistm.

b) Wo die Besitzer in jeder Richtung eimvandfrei sind, könnten, ihnen die beschlagnahmdm Tauben belassen werden. Oestere Nachprüfung wird erforderlich sein.

e) In, übrigen würden die Brieftauben den Besitzern abzuneh- men und der Militärvricftaubenstation Spandau unter Mit­teilung an das Ingenieur Komitee in Berlin zu übenveisen fein.

In dem Falle c) würde für die Tauben Entschädigung zu zahlen sein." ____

Bckanritrirach.tng.

Betr.: Ausführung des hessischen Gesetzes über die^Entsci>adignng für an Milzbrand, Rauschbrand und Scknreinerotlauf gefallene Tiere.

Da in der Gemeinde .Burkhardsfelden der Schkminerotlans alljährlich auszntreten pflegt, ordnen wir aut Grund Ns Art. 5 Abs. 3 dcS Gietzes über die Entschädigung für an Milzbrand, (Ranschbrand und Schweinerotlauf gefallene Tierr in der Fassung vom 29. April 1912 an, daß alle in dieser Gemeinde gehaltenett Schlveine längstens bis zum 27. d. Mts. der Großh. Biirger- meisterei zur Schutzimpfung angemeldet werden.

Alle nach diesem Anmeldetermin in den näclnten 6 Monaten in der genannten Gemeinde angehenden Schweine sind spätestens am 3. Tage nach ihrem Zugang, Sonn- und Feiertage eingerechnet, der Großb. Bürgermeisterei zur Schutzimpfung anzrmiclden

Die Großh. Bürgenneisterei hat die Anmeldungen twn 27. d. Mts. am folgenden Werktag, die Anmeldungen später zugegangener Schu>eine stets am Tage nach erfolgter Anmeldung dem Herrn Tr. Köhler zu Giesen einzusenden.

Für an Rotlauf gefallene Schnvinc, die nicht oder nicht ncht- zeitig zur Schutzimpfung angemeldet, oder die in den bekannt gegebenen Impfterminen nicht zur Impfung vorrp'süln't lvnNn, wird nach Maßgabe des gültigen Gesetzes eine Entschädigung nickst gewährt.

Gießen, den 21. August 1916.

Großhcrzoaliches Kreisanrt Gießen. _ I. V.: He n, m e r d e. __

Bckanntmttchunq.

Betr : Akaßregelu gegen, die Maul und Klauenseuche.

Wir bringen z,ir allgemeinen Mnntnis. daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffentlichten Nacknveisung über den Stand Nr Mmil und Klauenseuche vom 15. Ns. Mts. als verseucht zu gelteir haben:

1. Im Grostberzogtnm keine Kreise.

2. Im Reichsgebiet die Bezirke ^König-Nrg, Gumpin neu, Märienlverder. Potsdam, Frankfurt, Stettin, Stralsund, Posen, Bronlberg Breslau, Liegnitz. Oppeln. Schlesnig. Hunnovcr. Hst- deShcim. Stade. Osnabrück, MnnüeV, Mn>deu Knöel, Wio'haNn, Koblenz. Düsseldorf, Trier, Obertwvern, Pialz, Obe,franken. Mit- telfranken, Untersrankcn, Schlvaben. Leipzig. Kieckarkrers^ Jaast- kreis, Donankreis, Mannheim, MecNenbilrg Schwerin. S,vV - n- Weimar, Mecklenburg Strelitz, Reust i. L Unlerclsasv Oberelsaff Lothringen.

G i e ß e il den 23. August 1916.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. I. B. l H e m in c r d e.