Ausgabe 
22.8.1916
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Die Preise gelten für Lieseruilg ohne Sock. Für leihweise Ueber- lassung der Säcke darf eine 'Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht Annen einem/ Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr dann unr 25 Pfg. für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack Nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilo­gramm iwer mehr hält nicht fmlchjr als 1,60 Mftrk betragen. Der Relc^kanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis ändern. Bei Rückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Berkaufs- und Rückkaufspreise den Satz der Sockleihgebühr nicht übersteigen.

Diese Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Ver­ladestelle des Ortes, von dem die Wäre nrit der Bahn oder zu Wässer versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst.

Die im Abs. 1 bezeichneten Preise von 60, 70, 75 Mark sowie Ae auf Grund des 8 10 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekannt- inachuug vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver^ bindung mit den Bekanntmachungen vorn 21. Januar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 25) und vom 23. März 1916 iReichs-Äesetzbl. S. 183).

8 12. Die Landes Zentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Sie bestimmen, wer als höhere Ver­waltungsbehörde, als zuWndige Behörde und als Kommunalver­band inl Sinne dieser Verordnung anzuseheu ist.

8 13. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten.

,8 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld- ftixtfe bis zu fünfzehntausend Mprk wird bestraft:

1. wer Hülsenfrüchte (8 1) den Vorschriften der 88 1 und 10 zmvider absetzt;

2. wer die ihm nach 88 2, 3 oder 10 Abs. 2 obliegende An­zeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder tver wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht:

3. wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Be­handlung <8 5 Abs. 1) zuwiderhaudelt, oder wer unbefugt Hülsenfrüchte verarbeitet oder- verfüttert (8 1 Abs. 3, 8 5 Abs. 1);

4. wer Hülse;!fruchte, die ihm als Saatgut belassen sind oder die er zu Saatzwecken erworben hat, zu anderen Zwecken verwendet;

5. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestim- mnngen zuwiderhandelt.

In den Fällen der NnmMer 1 und 2 kann neben der Strafe auf Einziehung der Hülsenfrüchte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht daMif. ob sie dem Täter gehören oder nicht. »

8 15. Diese Verordnung tritt nnt dem Tage der Verkündung in Mast. Der Reichskanzler bestimnrt den Zeitpunkt des Außerkraft­tretens.

.Berlin, den 27. Juli 1916.

.Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Hülsenfrüchte. Vom 12 August 1916.

Im Sinne der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Hülsenfrüchteu in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 841) ist anzusehen:

a) als höhere Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß.

b) als zuständige Behörde das Kreisamt, e) als Konuuunalverbaud der Kreis,

6) als Saatstelle die Landwirtschaftskaminer für das Großher­zogtum Hessen.

Die im § 2 Aw Verordnung vorgeschriebenen Auzeigen sftrd an das Kreisamt zu erstatten.

D a r m st 'a d t, den 12. August 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

I. V.: Schliephake.

Bekanntmachung

über die Bewirtsä-aftung der Hülsenfrüchte sowie von Buchweizen und Hirse. Vom 25. Juli 1916.

Auf Grund des 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung des Kriegsernähningsaintes von, 22. Mai 1916 'Reichs-Gesetzbl S. 402) wird bestimmt:

Die Bewirtschaftung der Hülsonfrüchte nach Maßgabe der Verordnungen über den Verkehr mit Hülse uftüchteu vom 26. August, 20. SeMcmber, 21. Oktober 1915 und 29 Juui1916 (Reichs-Gesetzbl. 1915, S. 520, 600, 681; 1916 S. 621) wird ans Eirund des 8 1 der letztgenannten Verordnung der rmter dent Namen Reichshülsenfruchtstelle zu bildenden Wteilung der Zentral- EinkaUfs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin übertrugen. Der gleichen Stelle wird auf Grund des 8 1 der Verordnung vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) die Belvirtschaftung von Buchiverzen stnd Hirse nach Maßgabe dieser Verordnung übertragen.

Berlin, den 25. Juli 1916.

Ter Präsident des Kriegscrnährungsamts. v. B a t v ck i .

Bekanntmachung

der Uebergangsvorschrifteu zur Verordnung über Speises«1e vonr

20. Juli 1916. ^Reichs-Gesetzbl. S. 755 vom August 19l6.)

Vom 5. August 1916.

Auf Grund des 8 40 der Bekanntnrachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 755) und des 8 1 der Bekanntmachung iiber die Errichtung eines Kruegser-nährungsamtes viom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) ward verordnet:

8 1. Soweit die Zentral-Einkaufsgesellsch, ^ oder eine Landes- verteilungsftelle auf Grund der 88 1, 12 der Verordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 <Reichs-Gesetzbl. S. 807) und des 8 5 der Verordnung über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 447) bis znm 12. August 1916 Butter in Anspruch genommen haben, finden auf die Ueberlassung der Butter die 88 10 bis 12 der Verordnung über Speisefette vom 20. Juli 1916 mit der Maß­gabe Anwendung, daß an Stelle des Kommuualoerbandes die Zen- tral-Einkaufsgesellschaft oder die Landesverteiiungsstelle tritt. Die Inanspruchnahme gilt als Verlangen auf käufliche Neberlafsung.

Auf die Rechte und Pflichten der Landesverteilungsstetl-en finden die Vorschriften des 8 12 Abs. 1 Satz 2 bis 4 der Ver­ordnung vom 8. Dezember 1915 entsprechende Anwendung.

8 2. Diese Verordnung tritt mit dein Tage der- Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. Äkugust 1916. ^

Der Präsident des Kriegserirährungsamts. _ In Vertretung: v. Braun. _

Bekanntmachung

über Aendernng dcp Preise ftir Krastfuttermittel.

Vom 5. August 1916.

Alls Grund der Bekanntmachungen über den Verkehr nlit K^aft- fnttermitteln vom 28. Juni 1915/5. August 1915 'Rtnck>s-Gefetzbl.

5. 399. 489) und vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 168 in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesell. S. 402) wird bestimmt:

Artikel I. In 8 1 der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen Vergütungen für Kvaftfuttermittel vom 19. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 504), ergänzt durch die Bekanntmachungen vonr

6. Januar 1916 und vom 26. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 'S. 2, 197), n-erden folgende Llenderungen voriwurommen:

1. In Nr. 51 wird der Preis von240 Mark" erdökt ans 300^ Mark".

2. Im Satz 2 der Anmerkung zu Nr. 51 iverden die in 9lbgang zu bkingenderr Beträge von4,36 Mark" und3,00 Mark" auf4.45 Mark" und3,76 Mark" erhöht.

Artikel II. Diese Bestimmungen treten nrit dem Tage der Ver­kündung in Kraft. Die bisherigen Preise bleiben für die Lieferung maßgebend, soweit die Versandverfüqung der Bezugsvereinigung dein Liefcrungspflichtigen vor diesem Zeitpunkt zugegangen ist.

Berlin, den 5. August 1916.

Der Präsident des Kriegsernährnngsamts.

__ In Vertretung; von B raun. _

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der Ti?eibriemen- und andere technische Leder verarbi itende Betriebe.

Im Anschluß au die Veröffentlichung vom 25. Juli 1916 gibt die Kontrollstelle folgendes bekannt:

^ Bei der Meldung der Bezugsmenge des Jahres 1913 sind nur diejenigen M/engen an Treibriemen- und ander-eu lechniickien Lederm zu berücksichtigen, die im eigenen Bstnebe tatsächlich auch verarbeitet wurden. Die etwa unverarbeitet weiter verkauften Leder dürfen demgemäß bei der Bezngsinenge nicht eingeschlossen werden.

Die Irist zur Einreichung des Meldest ins, betreffend Mzugs- menge und vorhandene Vorräte, wird bis znm 15. August 1916 verlängert. An diesem Tage muß also spätestens der Meldeschein im Besitze der Kontrollstelle sein.

Als Stichtag ftir die Feslstellung der- vorhandenen Vorräte bleibt der 8. August 1916 bcstew'n.

Berlin, den 4. August 1916.

Kontrollstelle für freigegebenes Leder. _ Blasse. Breme r. _

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 3 der Verordnung, die Ausführung dos Jagd­strafgesetzes, insbesondere Anordnungen UKgcit der Hegezeit be­treffend, vmn 29. April 1914, wird bestimmt:

1. Die Jagd auf Feldhühner geht in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen sowie in den Kreisen Büdingen, Friedberg und Gießen am 21. August 1916. in den Kreisen dllsseld, Lauterbach und Sckwtteu am 28. August 1916 auf; sie endet mit den 31. Dezember 1916.

2. Die Jagd auf Hasen und Fasanen geht ans am 1. September 1916 und endet mit dem 31. Januar 1917.

3. Die Jagd auf weibliches Rehwild gebt am 1. Oktober 1916 aus: die Jagd endet (mrd zwar für wxnblick^es und männliches Rehwild) mit dem 31. Januar 191 7.

Darmstadt, den 15. August 1916.

GroßherzoglickwS Ministenum des Innern, v. H o mberg k

Rotatiousw-^»ck b*r Brü bl'schen Univ -Buch- und Eteiudruckerei. R. Lange, Gießen.