Kreisblatt fir den Kreis Gietzen.
Nr. 100
SS. August
1916
i < Verordnung
über Hülsenfrüchte. Dom 29. Juni 1916.
8 1. Erbsett, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur fein die vom Reichskanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden:
Tiefe Vorschrift gilt nicht:
1. für Ackerbvhnen, Sojabohnen, PeluscMn, Erbsenschalen mrd -kleie, soweit sie der Regelung für Kraftfuttermittel unter«? liegen;
2 . für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben. Macht der Reichskanzler von der ihm nach 8 4 Abs. 2 Satz 3 zu- stehenden Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm bestiminte Menge;
A. für anerkanntes Saatgut, für nachweislich znm Gemüseanbau bestimmtes Saatgut, sowie für Saatgut, das durch ^ eine von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Saat- stelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist. Für Saatgut gelten die Vorschriften des § 10. Ter Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte Be- / scheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für Msstellung dieser Bescheinigung zuständig ist;
N. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülseusrchte in geschlossenen Behältnissen (Konserven);
ö. für Hülsenfrüchte, so lange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden;
6. für Hülsenfrüchte, die iin Eigentuine der Heeresverwaltung oder der Marine Verwaltung stehen;
7 . für Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe an Verbraucher »veitergegeben sind.
... Hülsenfrüchte dürfen, vorbehaltlich der besonderen Regelung für dre tm Absatz 2 Nr. 1 genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden.
§ 2. Wer Hülsen fruchte erntet, ist verpflichtet, die geerntete Menge getrennt nach Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) denj von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stellen unnftttel- bar Ginbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 Hulsenfnichte in Gewahrsam hat, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht angezeigt sind, hat fte den im Satz 1 bezeichne ten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden sich solche Maugen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist dre Anzeige unverzüglich nach dem Empfange von dew Empfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den angezeigteni Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der, Mengen anznzeigen.
Tie Stellen, betten die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Mtzetge unverzüglich an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle wetterzu geben.
w C . 5 n ^ ge i ft ^lche Mengen nach § 1
, ^^.^uzeigepflicht erstreckt fid), nicht auf die im 8 1 Msatz 2 Unter Nr. 1, 4 lns 7 aufgeführten Mengen; ferner sind nicht an- -Uzetmm Menaen unter 25 Mogramm von jeder Art
.Werden Hülsenfrüchte im Ge,nötige (8 1 Msatz 2 Nr. 5) Nachträgluh ausgesondert, so unterliegett sie der Anzeigepslicht "°^Ma^be des 8 2 Tie Anzeige ist binnen drei Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. ■
. Lf- Ze Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, die derMsatzbeschiankung nachtz 1 unterliegen, der vom Reiclsskanzler Mmniten stelle aus^Verlaugen käuflich zu überlassen und auf
ihrerseits verlangen, daß diese! Stelle diese Vorräte käuflich übernintntt, und eine Frist zur Ab- nahme setzen die mindestens 4 Wo ckien betragen Muß. Nach, Ablauf der Frist erltscht dre Msatzbesebrankung nach 8 1. Ist der Besitzer nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die ftrift zur Mnähme setzen. '
. , Tie Urschrift des M. 1 Satz 1 gilt nicht für die tzülsen- srüchte, die der Besitzer in seineni landwirtschaMichen Betrieb-, zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu seiner Er- uahrung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft eiuschlteßltch des Gesmdes bedarf. Den Angehörigen der Wirtscktaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Ar- beiter, sowett sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsen- fruchte zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmett, welche Mengen dem Besitzer auf Grnnd dieser Bestimmung zu beloben stnd. 0
Xie näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erlagt der Reichskaitzler.
8 5. Soweit Hülsenfrüchte der Ueberlassungspflicht nach 8 4 unterliegen, haben die Besitzer für Aufbewahrung Md pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte ohwei Zustimmung der vom Reichskanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten. Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben fernen dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Pvrtvkosten einzusenden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.
Tie zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reiäis- kanzler bestimmten Stelle anordnen, daß die Frucht von dein! Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebes binneui einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dent Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Tritten vornehmen lassen. Ter Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtscha sts r au men Und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
8 6. Tie vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dent zur Ilöberlassung Verpftichteten für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, der die im 1 § 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.
§.7. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, detr die vom Reichskanzler bestimUtte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem ans die Lieferung erfolgen soll, zu-; ständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültige fest. Sie bestimmt darüber, wer die barelt Mtslagen des Verfahrens! zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die rnd- m'tttige Festsetzung des Uebernahmepretses zu liefern; die .vont Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig b-en von ihr für, angemessen erachteten Preis zu Kahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich, der Eigentümer, .so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen. Sein Recht erlischt, wenn er iticht binnen drei Monaten, nach Mitteilung des Preisangebotes an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.
Erfolgt dre Ueberlassnng nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der voin Reichskanzler bestimlmten Stelle durch Attordnung der zuständigen Behörde auf diese Stelle oder diel von ihr in dem Antrag hezeichnete Person übertragen. Tie Anordnung .ist cm den zur Ueberlassnng Verpflichteten zu richten.' Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem zur Utber- lassung Verpflichteten zugeht.
Neben dem Uebernahmepreis« kantt für die Aufbewahrung, bei läirgerer Tauer eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde des Aufbewahrungsortes endgültig festsetzt.
8 8. ^Tie höhere Berivaltnngsbehörde entsck-eidet endgültig! über alle Streiftgkeiten, die sich zwischen detr Beteiligten ans der Anfsoi^erung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlassnng, sowie Ms der Ueberlassnng ergeben.
8 9. Die vom Reichskanzler besftnkntte Stelle darf die übernommenen Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Marineverwals tuug, an Ko-mmunalverbände oder an die vom' Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.
Ter Reichskanzler kann die Bedingungen nttd Preise be- stiminett, m denen die von ilwtt bestrntmte Stelle die von ihr übernommenen Mengeit zu verteilen und abzngeben hat.
8 10 Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten StAle (8 1) nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 zu saatzwecken freigegeben sind, durfett nur durch die von der Landeszentralbehörde bezeichnete Saat- ,teile abgesetzt Norden. Die vont Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle von jeder Freigabe tmverzüglich zu benach- richltgen. Die Saatstelle kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom Reichskaitzler bestimmten Stelle (8 1) vor- schretben. Sie ist an die vom Reichskaitzler vorgeschriebenen Grenzen gebuttden. Der Reichskanzler kantt weitere Besftmmnnqeit über den Verkehr mit Saatgut erlassen.
, NB^nfrüchte, die als Sacftgut in Anspruch genommen (8 1 Abs. 2 Nr. 3 und 8 4 Ms. 2 Satz 1), aber zu Saatzwecken ttich-t ver- wendet worden sind, sind nach Beendigung der Saatzeit, spätestens ant 31. Mar 1917, bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle (8.1) anzntnelden nttd von dieser nach 8 4 ff. zu übernehmen Dies gut nicht ft'ir Mettgen unter 25 Kilogramm von jeder Art.
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten nicht für anerkanntes Saatgut und Saatgut, das nachweislich zum Gemüseanbau bestinunt Ut- Dte Landeszentralbehörden erlassen die nähreren Bestimmungen Uber dte Anerkrnttnng und deit Nachweis.
8 11. Der Preis ft'ir Hülsenfrüchte darf vorbehaltlich der Vor- schrtften des ß 9 Abs. 2, 8 10 Abs. 1 nicht übersteigen:
bei Erbsen 41 bis 60 dläark ft'ir den Doppelzetttner,
" Bohnen 41 „ 70 ..
.. Lmsen 41 „ 75 .. ..


