Ausgabe 
8.8.1916
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Kreisblatt sZr den Kreis Gießen.

Nr. 00 _ 8. Auquft 1916

Bekanntmachung

Ijjc ffogenjeitig» staatliche Gleichstellung und Anerkennung der Diplomprüfung für das Baufach in Hessen und Braunschweig be­treffend.

Auf Grund einer mit der Herzoglich Braunschweigischen Regie- Vrng getroffenen Vereinbarung berechtigt der auf der Großh. Tech­nischen Hochschule zu Tarmstadt erworbene Grad eines' Diplom­ingenieurs für die Zulassung zur Staatsprüfung im höheren Bau- fache und für den höheren Staatsdienst im Herzogtum Braunschweig, tvre auch der auf der Herzoglichen Technischen Hochschule zu Braun­schweig erworbene Grad eines' Diplomingenieurs für die Zulassung Kur Staatsprüfung im höheren Baufach und für den höheren Staatsdienst im Großherzogtum Hessen berechtigt.

Diplomingenieure, die in die staatliche Ausbildung nach den vnchtungen des Hochbaus oder des Wasser- und Straßenbaus ein- Kutreten wimschen. haben sich spätestens sechs Monate nach bestan dener Diplomprüfung zu melden. Die Gesuche sind einzureichen: in Hessen bei dem Großh. Ministerium der Finanzen, in.Braunschweig bei der Herzoglichen Baudirektion.

sind die in der hessischen Verordnung oom beziehungsweise die in den Brawrschweigischen Vorschriften vom 15. November 1915 verlangten Nachweise bei- Aufügcn.

T a r m st a d t, den 26. Juli 1916.

Aus Allerhöchstem Auftrag.

Großherzogliches Ministerium Großherzogliches Ministerium

des Innern. . der Finanzen.

von Hombergk. Dr. Becker.

Bekanntmachung

(Nr. Ch. II. 888/7.16. K. R. A.),

betreffend Höchstpreise und Beschlag­nahme von Leder.

Vom 8. August 1916.

Tie nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes Wer den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Bayern auf Gruud d^ Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No- vembcr 1912 in Berblirdung mit der Allerhöchsten Verordnung vom Gesetzes betreffend Höchstpreis?, vom 4, August '"der ffafnmg vom 17. Tezember 1914 (Reiel)s-Gesetzbl. S. 516) und der Bekanntmachungen über die Aendernng dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl 26), v°m 23 September 1915 ©. 603) und vom

28. Marz 1916 (Rerchs-Gesetzbl. S. 183), ferner der Bekanntmachun-

f r über die Sicherstellung von .Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 nckis'Gesetzbl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl 645) nnd 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl S 778) zur all­gemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhand­lungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen döher^ strafen angedroht sind. Auch kann die Schließung des Betriebes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver- lassiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) angeordnet lerdeii.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr uiid mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft -

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:

. * 2 3 4 einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordcrt durch den die Höchstpreise überschritten werden oder sich zu cineni solckien Vertrage errietet;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (8 2 3 des Gesetz«^, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört:

4. mer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:

5. wer Vorräte an Gegenstäiiden, für die Höchstpreise festgesetzt sind, deii zuständigen Beamten gegeniiber verheimlicht-

6. wer den imch § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er> lassenen AuSführungsbestimnrungen zuwiderhandelt.

4 . - 1 vorsätzlicheu Znnnderhandlungen gegen Nummer 1 und 2 ist die Geldstrafe milrdestens auf daS Doppelte be$ Betrages zu be- messen. um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in beu LMlen der vhintmcr 2 übersck-ritüm werden sollte: übersteigt der

8 1 -

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Bon dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Her­kunft (unabhängig von seiner Benennung), das seiner Beschaffen­heit nach unter nne der im 8 3 aufgeführten Lederarten fällt, und zwar unabhängig von Gerbart und Zurichtungsart, falls diese nicht für die betreffende Ledersorte im 83 auÄwücklich angegeben ffnp.

Anmerkung: Auf die Besttmmungen unter 8 9 d der Be­kanntmachung vom 31. Juli, betreffend Beschlagnahmt, BeharH lung, Verwendung und Meldepflicht von rohen Hüllten und Fellest, wird ausdrücklich hingewiesen.

8 2 .

, Höchstpreis.

1. Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung.

._,r cr Verkaufspreis des Herstellers oder der Gerbervereinigung

o^l^n iin 8 3 angegebenen Grundpreis nicht übeiffchreiteü 2- Verkaufspreis des Großhändlers.

a ) ^^^"I^iweis von ganzen oder halben Häuten, Kern- stucken, Hälsen oder Flanken darf beim Großhändler den im 8 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als drei vom Himdeet überschreiten.

b) öat der ^Großhändler jedoch SohlLder oder Vacheleder laus Großviehhäuten) in aanzen Häufen gekgust vnd daraus

geschnitten, so darf er veim Weiterverkauf dieser Kernstücke den für sie im 8 3 angegebenen Grundpreis um süns vom Hundert überschreite,:. Kernstück im Sinne dieser Vestimmnngen ist ein Stück Lst^r, das aus dem besten, nicht abfälligen Teil der Haut besteht, und nach dem Halse öu höchstens bis zur Vorderkllrue, nach dem Bauche zu höchstens bis zu den FlemMen reicht.

3. Verkaufspreis des Kleinhändlers.

a ) Der. Verkaufspreis von ganzen oder halbeii Läuten, Kern­stücken, Hälsen oder Flanken darf beim Kleinhcnidler den nn 8 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zwölf vom Hundert überschreiten.

o) Der Verkaufspreis von Ausschnitterl aus Sohlleder oder Vacheleder darf beim Kleinhändler den im 8 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als Zwanzig vom Hundert über­schreiten UnterAusschnitten" sind Stücke zu verstehen, die mindestens ein Quadrat von 4x4 cm, höchstens ein Rechteck von 24x32 cm decken.

Anmerkung: Hiernach darf beim Verkauf letzter Hand z. B. der Ausschnitt aus dem Kernstück von Roß- Sohlleder II. Sorte nicht mehr als 7,50 Mark für das Kilogramm, der Ausschnitt aus dem Hals von Roß-Sohl- leder II. Sorte nicht mehr als 5,10 Mark für daS Kilo­gramm kosten. Ausschnitte aus Kernstücken von Rind-Gohl- leder II. Sorte dürfen nicht mehr als 10,50 Mark, Aus- sch,litte solchen Leders aus dem Hals nicht mehr als 6,60 Mark für das Kilogramm kosten

y: V. *9® Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmungen gelten Leder­händler, deren einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen tm Werte von 500 Mark in der Regel nicht überschreiten und auch

im letzten halben Jahre vor dem "Jlnkrafftreter? dieser Bekannt

überschritten haben. Unter diesen

wachuna in der Regel nicht yuueu um« vre,an

Voraussetzungen dürfen auch Gerbereien, Zurichtereien und Groß­händler, die ein Leder-Klei nhandelsgesch äst schon seit deni 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben baben, in diesem Klein Handelsgeschäft Leder zu den unter Ziffer 3 dieses Paragraphen angegebenes Preisen verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 Mark an eirren Kundeir.

, Anmerkun g: Für Gerbervereinignngen konrinen aus­

schließlich ine unter Ziffer 1 dieses Paragrapheil angegebenen Verkaufspreise tn Betracht.

Mirndestbetrag zehntausend Mark, so ist aus ihn zu erkennen Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe an­geordnet werden, daß die Verurteililng auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist: auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlicheii Ehrenrechte erkannt ioerdcn.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntmrsend Mark ivird bestraft:

1 wer der Verpflichtung, die erlteigneten Gegenstände beraus- zugeben oder sie auf Verlangen des Ettverbers zu übervringen oder zu versenden, zuwiderhandelt:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmteii Gegenstand beiseitcschafft, beschädigt oder zerstört, verlvendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Okgenstände zu venvahren und pfleglich zu behandeln, zmviderhandelt:

4. werden erlassenen Ausfühnmgsbestinnniungeu uuvideibaudett.