Ausgabe 
7.8.1916
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Kreisblatt für kn Kreis Gietzen.

Nr. 89 7. Auanft 1916

Bekanntmachung

Aber Auskituftserteilung auf Grund der Verordnung, betreffend W. priväte SMPefclwirtschaft, vom 13. Nvveinber 1915 (Reichs^ Gesetzbl. S. 761).

Gemäß § 3 der Verordnung, betreffend die private Schloeseb- wirtfchaft, vom 13. November 1915 (Reiichs-Gesetzbl. S. 761) stnd bis mff weiteres die für die Berechnung der Umlage erfordere lichen Auskünfte hinsichtlich der in einem Monat erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum bis! Lum 16. des folgeridcu Monats zu erteilen. Die nach 88 2 und 3 der Verordnung Melde- und Umlagepflich>tigen haben die Zustellung von Fragebogen für die Ausfunffserteilung monatlich rechtzeitig bei der Verwaltungs­stelle für private Schvefelwirtschast, Berlin W 9, Köthener Straße 14, zu beantragen, soweit sie ihnen nicht unmittelbar zuge­gangen sind. >

Die Umlage ist zu entrichten von den Erzeugern von Schwefel­säure und Oleum für die in dem betreffenden Rechnnngsabschnitt verarbeiteten Mengen von Schwefe! und schrveselhaltigen Roh­stoffen.

Berlin, den 27. Juli 1916.

Ter Reichskanzler.

Im Aufträge: Freiherr von Stein.

Bekanntmachung

betreffend Zulassung einer Ausnahme von der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin, vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesttzbl. S. 426).- Vom 29. Juli 1916.

Mus Grund des § 6 der Verordnung über die Höchstpreise für Benzin vom 27. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 42(5) wird bfc Wirksamkeit der in der Bekanntmachung vom 27. Jmn 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 611) zugelassenen Ausnahme von dem! Höchst­preis für Testbenzin üu.f die Zeit bis zum 31. Dezember 1916

Xin, den 29. Jnli 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über Druckpapier. Vom 25. Juli 1916.

Aus Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung des BundeHrats über Druckpapier vom 16. April 1916 (Reichs-Gesehbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:

® cr . nac fy » 10 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 1V. Avril 1916 (Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 84) von den Beziehern unbedruckten, maschinenglatten, holzhaltigen Druck­papiers von jeder Lieferung an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsaewerbe abzuführende Bettag wird von fünf Viemrig auf zehn Pfennig für einhuirdert Kilogramm erhöht.

Drese Bestimmung tritt nrit dem 1. August 1916 in Kraft.

Berlin, den 35. Juli 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Dr. D elfferi ch. _

Bekanntmachung

betreffend die Einfuhr von Fohlen, Von, 24. Juli 1916.

Der Bundeisrat hat aus Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

.. A 1- Foblen im Alter bis zu zweieinhalb Jahren dürfen über bic Grenzen des Deutschen Reiches nicht eingeführt werden.

8 2. Der ReiclMmzler kann von der Vorschrift im 8 1 Aus­nahmen zulassen und die etwa erforderlichen Ächernngsmaßregeln treffen. Er kann diese Befugnffse einer von ihm zu bezeichnenden Stelle übertragen.

t ? b Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in

8pvast. Der Rerck)skanzler besttmmt den Zeitpunkt des Außerkraft- ttetens.

Berlin, den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

yu dem Einfuhrverbote für Fohlen. Vom 24. Juli 1916.

Aus Grund von 8 2 der Bekanntmachung, betreffend die Ein­fuhr von Fohlen, vom 24. Juli 1916 (Reict-s-Gesetzbl. S. 829) über- ?*? e ^Znl'b dasMt vorgeschetren Befugnisse dem Königlich Preu- ßrscheit Mrntster für Landwirtschaft, Domänen und Forsten

Berlin den 24. Juli 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Brotgetreide und Wintergerste zu SaatztoeckcN« Vom 27. Juli 1916.

Auf Grund des 8 6 3 Abs. 2 der Verordtiung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl^ S. 613) und des 8 7 a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-GeseM. S. 659) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntuurchung über die Errichtung eines Kpiegs-t ernährnngsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:

8 1. Tie Veräußerung, der Ettverb und die Lieferung von Brotgetreide und Wintergerste zu Saatzwecken ist mir gegeti Saab' karte erlaubt. Tie Saatkarte wird auf Anttag dessen, der Brot»

f 'treide oder Wintergerste zu Saatzwecken erw-erbeil will, von dem!

ommunalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Aussaat erfolgen soll, bei Händlern von dem KoinUttmalverband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung hat. Ter Kommunal», verband kann die Ausstellung der Karten an andere Stellen über» tragen.

8 2. Tie Saatkarte muß Nameu, Wohuvrt und Kommunal- verband des zum Erwerbe Berechtigten, den Ort, wohin geliefert werdsn soll, und, wenn das Getreide mit der Eisenbahn befördert werden soll, die Empfangsstation, ferner die erlverbenden Mengen angeben: sie ist unter Benutzung eines Vordruckes nach untenstehendem Muster auszustellen.*)

8 3. Tie Veräußerung bedarf bei Brotgetreide nach 8 2 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 39. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) bei Wintergerste nach den 8§ 2, 22 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom! 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 659) der Genehmigung des Komi» mUnalverbandes, für den das Getreide beschlagnahmt ist.

Tie Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn Unternehmer an? erkannter Saatgutwirtschaften selbstgezogenes Saatgetrei.de der Ge» treideart, auf die sich die Anerkenmmg erstteckt, zu Saat^oeckath veräußern, sonne für die Veräußertmg und Lieferung durch zp- gelassene Händler (84). Als anerkannte Saatgutioirtscl-afteu gelKn solche Wirtschaften, die in der Sondernummer desgerneinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkehr ini 'Bereiche der Preußisch-Hessisckien Staatseisenbahnvenvaltuu^ der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen und Oldenburg! schm Staatseisenbahnen und der' Norddetttschen Privateiseiibahuen" vom 8. September 1915 nebst Nachttägen, Ergänzmigen und Berichti­gungen, als für Roggen, Weizen und Gerste anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungsbereichs des gemeinsamen Tarif- und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landcszentralbehörden, welcl)e Bo- triebe als anerkannte Saatgutioirtschaston gellen.

Unternehmern anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahren 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgetreide befaßt haben, können der Kommunalverband obct die von ihm ermächtigten Stellen die Genehmigung zum Verrüfe selbstgezogenen Saatgetreides zu Saatzioecken allgemein erteilen.

8 4. Wer mit nicht selbstgebantom Getreide zu Saat.gvecken handeln will, bedarf bei Brotgetreide nach 8 6a der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Erpte 1916, bei Gerste nach 8 7a der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 der Zu­lassung. Ties gilt auch für Genossenschaften, Konsumvereine und dergleichen.

8 5. Der Erwerber von Saatgetreide hat die Saatkarte den: Veräußerer spätestens bei Abschluß des Vertrages aus zu bändigen. Wird das Saatgetreide mit der Eiftmbahn versandt, so lZrt sich der Veräußerer von der Versandstation ans der Saatkarte die erfolgte Msendnng unter Angabe der Art des Getreides, der ver­sandten Menge und des Ortes bescheinftpm zu lasset:, nach dem das Getreide verfrachtet ist. Erfolgt bie Versendung nicht mit der Epenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte den Emp­fang bestätigen zu lassen.

.. r *) Die Saatkartenmuster sind hier nicht abgedruckt. Vgl. wegen dio,er Muster Rerchs-Geseßbl. Nr. 172 vom 29. Juli 1916, S. 852 bis 860.

Die Zulassung wird bei Brotgetreide durch die Reicbögetreide- stelle, bei Gerste durch die ReichsfnttermittelsteNe erteilt: die Retch/'getreidestelle und die Reichsfuttermittclstelle können andere Stelleil zur Erteilung ernlächtigen. Soweit es sich tun den Ver­kauf l-itndelt, kann die Zulassung von der Reichsgetreidestel'le und, der Netchsfuttermittelstelle für das ganze Gebiet des Teutsc^n Rerches oder Teilgebiete, von den von ihnen erulächtigttti Stellen nur für ihren Bezirk erteilt loerden.

Die Zulassung kann an Bedingungeil geknüpft werden, insbe- sondere kann die zulassende Stelle sich die Beaufsichtigung der Ge>- schäftssührung Vorbehalten und die Att der Bnchführtmg lünficht- lrch des Handels mit Getreide zu Saatztvecken vorschreiben.

Dre Zülüssuna kann jederzeit zurückgetwmmeu werden.