Ausgabe 
24.7.1916
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etluc ersparten Müzbo n ttn gerrttnengen werden Gerstenkon- trugen te nicht gemährt.

Ter ReichAk<ln-ler oder die nach Ms. 1 bestimmte Stelle setzt ferner fest

a) wieviel Gerste jeder Kommunalverband zn liefern Par. Tabei ist zu berücksichtigen, daß ihm vier Zehntel seines Ernteergebnisses -u belassen sind: es Lnnen Fristen für die Lieferung festgesetzt werden: d) in Welcher Weise die zur Verfügung stehende Gerste an die nach § 7 Ms. 1 a bestimmte Stelle, die Heeresver­waltungen, die Marinevertvaltung, Landessuttermittel- stellen, Kommunalverbände und Betriebe mit Kontingent M verteilen oder wie sie sonst zu verwenden ist. _

Ter Reichskanzler oder die nach Abs. 1 bestimmte Stelle kann für den Ankauf der den Betrieben nach Abs. 1 zur Verarbeitung zugeteilten Gerste Bezugsscheine (8 7 Ms. 1 unter b) ausstellen und trifft die näheren Bestimmungen über den Ankauf der Gerste und die Ausgabe der Bezugs­scheine.

Ten Graupenmühlen, den Betrieben, die Gersten- oder Malzkaffee, Preßhefe oder Malzextrakt Herstellen, sowie den Mummebrauereien wird ihr Bedarf, soweit sie ihn nicht durch freihändigen Ankauf.(Ms, 4) decken, von der Reichs- futtermittelstelle durch die nach § 7 Abs. 1 a bestimmte Stelle übenviesen Ter Reichskanzler kann bestimmen, daß in gleicher Weise Gerste auch an andere Stellen überwiesen wird."

16, § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Mrs deni Bezirk eines Komnmnalverbandes darf Gerste nur entfernt werden, >venn sie an die nach § 7 Abs. 1 a bestimmte Stelle ober die von ihr bezeichneten Stellen oder zu Saatzwecken (§ 7 a) oder an Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1) geliefert werden soll."

Ferner ist im £ 22 unter Ms. 2 hinterdie Entfernung" einzufügen:vorbehaltlich der Vorschriften im § 7 a": hinter Mrs wichtigen Gründen versagen" wird eingefügt:Als wichtiger Grnmd <r l t nicht schon die Tatsache, daß bereits sechs Zehntel der Gerstenernte aus dein Bezirk entfernt sind."

17. § 23 erhält folgende Fassung:

Jeder Kommunalverband hat dafür zu sorgen, daß die nach § 20 Abs. 3a festgesetzten Mengen innerhalb der etwa bestinimten Frist der nach 8 7 Abs. 1a bestimmten Stelle zur DeAngung gestellt werden. Liefert ein Kommnnalverband die festgesetzten Mengen der innerhalb etwa bestinrrnten Frist nicht oder nicht.vollständig ab, so kann die Stelle die fehlen­den Mengen, nötigenfalls in Wege der Enleignnng in fernem Bezirk envcrben.

Der Kommnnalverband kann verlangen, daß die Stelle größere Mengen und früher abnimmt. Das Verlangen muß ihr spätestens zlvei Wochen vor dem beantragten Abnahwe- termin zugehen."

18 §24 erhält folgenden Abs. 2:

Die abzulieferndcn Mengen erhöhen sich um die Men­gen von Gerste, die ans anderen Kommunal verbänden Saatzwecken (§ 7a^ eingeführt werden."

19. Im § 25 ist anstattdie Hälfte"sechs Zehntel" und anstatt Zentralstelle zur Beschaffung der Hceresverpflegung" zu setzen:nach § 7 Abs. 1a bestimmten Stelle".

20. Im § 26 werden die Worteerstmals bis zum 5. August 1916" gestrichen.

21. §27 erhält folgende Fassung:

Jeder Betrieb mit Kontingent (8 20 Abs. 1) darf im Rahmen seines Kontingents Gerste verarbeiten und ver­arbeiten lassen. Die Betriebsunternehmer haben Vorräte, die nach § 6 Abs. 2 verarbeitet worden sind, monatlich bis zürn 5. des aus die Verarbeittmg folgenden Monats der 'Reichsfi, ttermittelstelle anzuzeigen.

Betriebe mit Kontingent (§ 20 Abs. 1), die eine eigene Mälzerei haberr, dürfen in dieser für andere Betriebe nicht wehr Gerste vermalzen, als sie im Jahresdurchschnitte der Zeit vom 1. Oktober 1912-bis zum 30. September 1914 für- andere Betriebe vermälzt haben. Insgesamt (für andere Betriebe und für ihren eigenen Bedarf) dürfen sie nicht mehr vermälzen, als den Jahresdurchschnitt in dem ge­nannten Zeitraum."

22. §28 erhält folgende Fassung:

Hat jeinand unbefugt Ewrste erworben, verarbeitet oder hat er mehr Gerste erworben, verarbeitet oder verarbeiten lassen, als nach seinem Kontingent (8 20 Ms. 1) zulässig ist, so verfällt sie ohne Entgelt zugunsten der nach § 7 Abs. 1a bestimmten Stelle. Ist die Gerste verarbeitet, so tritt an ihre Stelle das daraus gewonnene Erzeugnis oder, soweit dies nicht mehr erfaßt werden kann, sein Wert oder, wenn der erzielte Verkaufspreis höher ist, dieser."

fc3. §30 erhält folgende Fassung:

Die Unternehmer von Betrieben, die Gerste oder Malz verarbeiten, sonne die von ihnen bestellten Betriebsleiter uttb Aufsichtspersonen haben der Reichsfnttermittelftelle aus Erfordern Auskunft über die Betriebsverbältnisse zu geben.

Sie sind verpflichtet, den Beamten der Polizei u»ib beit Sachverständigen auf Erfordern die vorhandenen und be­reits verarbeiteten Gerste- oder Malzurengen sowie tnren Herkunft anzugeben."

24. §32 erhält folgende Fassung:

Ausputzgerstc und Schwimmgerste unterliegen der Re­gelung für die Kraftfuttermittel."

25. Im 8 33 wird unter Abs. 1 anstattAbsatz 2 b" gefetzt: Ms. 3 b" und anstatt ,die Zeittralstelle zur Beschaffung der Heeresverpftegnng überwiesen I>ot"lih; inriefen ist .

Ferner wurden im Abs. 2 die Wortefür den Weiterver­kauf" gestrichen.

26. Im § 34 Abi. 1 wird§ 32" gestrichen

27. Im 8 34 Abs. 2 wird anstattZentralstelle iür Beschaffung der Hecresverpflegung" gesetzt: ..nach §7 Abs. 1a bestimm­ten Stelle", und hinterentscheidet" wird eingefügt:nach Anhörung der Beteiligten".

28. Im §35 wird anstattsechs Monate" gesetzt:einem Jahre" und anstattfünfzehnhundert":zclmtcuinnd"

Ferner wird der Nr. 1 hinzngcfügt:oder den nach §20 Abs. 1, Ms. 4 erlassenen Bestimmungen zurvider handelt."; Nr. 3 wird gestrichen. Nr. 2 erhält die Nr 3: es wird fol­gende neue Nr. 2 eingefügt:

swer die im 8 27 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht bis zn dem gesetzten Zeitpunkt erstattet oder wer irnssent- lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht '

29. §§41, 42 und 45 werden gestrichen.

30. §43 wird §41: sein Absatz 1 erhält wigeude Faisnng:

.^Die Vorschriften dieser Verordnung,beziehen sich nicht aus Gerste, die ans dem Ausland ein gefü hrt iiivb. Diese Eserste unterliegt der Verordnung, betreffend die Einsuhr von Getreide, Hnlsensrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 'Reichs Esesetzbl. S. 569 in brr Fassung vom 4. März 1916 lReichs-Gesetzbl. 0.147 ."

31. 8 44 wird § 42, 'anstatt§43 Abs. 2" wird gesetzt:§41 Abs. 2".

Artikel II. Der Reichskanzler wirte ermächtigt, den Text der Verordnung über den Verkehr mit Gerste, wie er sich ans dieser Verordnung ergibt, unter der UeberschriftBekanntmachung üvcr Gerste aus der Ernte 1916" un Reichs-Gesetzblatt lxckantzumachm.

Er kann rudtm Uebergangsvorschriften erlassen.

Artikel III. Diese Verordnung tritt mit dem Doge der Verkündung in Krait. Der Reichskanzler bestimint den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Für den Verkehr mit Gerste aus bem E rn teilst- 1915 bleiben die jetzt dafür geltenden Vor-fchrifien bis zum 30 Sep­tember 1916 einschließlich maßgebend, von diesem" Zeitpunkt ab gelten auch für ihn die Vorschrittcn dieser Verordnung.

Gerste aus der Einte des Jahres 1915 bleibt iür den Kom­munalverband beschlagnahmt, für den sie am 30. September 1916 auf Grund der bisherigen Vorschriften beschlagnahmt ist.

Berlin, den 6. Juli 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers. _ Pr. Helfferich . __

Bekanntmachung

Über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuck^en.

Vom 13. April 1916

Unter Bezugnahme ans die Vundesratsverordnnng vom 13. Aprül 1916 (Mcisblatt Nr. 41) und die dazu gehörigen MzK- führungsln'stimmungen voni 2. Mai 1916 Kreisblatt Nr 47) über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornsclüäuchen machen wir darauf anfmerkiani, daß sämtliche Ersatzfuttermittel, die ganz oder teilweise aus Knochen l>ergestellt sind, letzt schließlich unter Aufsicht des K r i e g s a u s s ch u \ f e S f n i Er­satz f u t t c r , B e r l i n W. 35, L ü y o lv st r a ß e 33,36 l)erge- stellt werden, und daß diese Futtermittel nur durch die Be z ugs- Vereinigung der deutschen L a n d lo i r t e G. m. b. H., Berlin W. 35, P o t s d a m e r st r a H e 30 den Kommunalver- bänden überwiesen werden und durch letztere zu beziehen sind.

Gießen, ben 21. Juli 1916.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

__ Dr. 1lsingc r. _

Bekanntmachung.

Jöctr.: Fernhalten unzuverlässiger Personen vom Handel: hier: des Alfred Fröhlich von Gießen.

Durch Beschlliß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 1b. Juli 1916 ist &ht A gent Alfred Fröhlich v o n Gießen (Nordanlage 31) als unzuverlässige Person vom Hand« ausgeschlossen.

Gießen, ben 17. Juli 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: L a n g er m a n n.

Bckan ntmachnng.

B e t r.: Milzbrand in O.ileckbvrn.

Der Milzbrand in der Scho,Herde in Onecklorn lft erlenlxm.

G i e n c » , den 20. Juli 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: He mm er de.

Rolatlonsdruck der Brühl'icheit Univ.-Buch- und Steindruckerei. R. Lange. Gleßem