Ausgabe 
24.7.1916
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Kreisblatt für de» Kreis Gietzen.

Nr. 8L 24. Juli _ 1916

Bekanntmachung

>cx Gerste aus der Ernte 1916. Vom 6. Juli 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Geseßes über die Erinächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom! 4. Autist 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord- nuna erlassen:

Artikel I. Für den Verkehr mit Gerste aus der Ernte 1916 gelten die Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Iahte 1915 vom 28. Junr 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 364) nebst den Verordnungen über die Abänderung der ae- nannten Verordnung vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S- 681) und vom 27. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) mit den sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Ueuderungen:

1. Im § 2 Abs. 1 wird anstatt§§ 3 bis 7." gesetzt:88 3 bis 7 a"; ferner erhält 8 2 folgenden Zusatz:

Werden beschlagnahmte Vorräte mit. Zustimmung des KommunalVerbandes in den Bezirk eines anderen Konr- munalverbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunft der Gerste in seinem Bezirke hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen KommNnal- verbandes.

Ter Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Orts­änderung unter Angabe der Menge beiden Kommunal ver­bänden binnen drei Tagen anzuzeigen."

2. § 3 erhält folgende Fassung:

Ter Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, oie zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehnien.

Er ist berechtigt und aus Verlangen der zuständigen Be­hörde verpflichtet, ausziedreschen. Tie Landeszcntralbehör- den oder die von ilchen bestimmten Behörden können üher Zeit und Ort des Ansdreschens, söwie über Anzeige und Festsetzung des Truschergebnifses Bestimmungen erlassen.

Soweit eine Lieserungspsticht nach 8 11 besteht, kann der Besitzer von beschlagnahmter Gerste die Gerste, sobald sic ausgedroschen ist, dem Kommunal verband, zu dessen. Gunsten sie beschlagnahmt ist, jederzeit zur Verfügung stellen. Ter Kommunalverband >hat dafür zu sorgen, daß sie gemäß den Vorschriften dieser Verordnung binnen drei Wochen abge­nommen wird."

& Im § 6 Abs. 1 wird anstattdie Hälfte" gesetzt:vier Zehntel".

Ferner erl-ält Abs. 1 folgenden Zusatz:

Soweit sie für ihren landwirtschaftlicher: Betrieb Grütze, Graupen oder Gerstcumehl Herstellen oder Herstellen lassen wollen, darf diese Herstellung nur aus Grund von Mahil- karten erfolgen, die von der zuständigen Behörde auszn- stellen sind und die zur Verarbeitung freigebeuene Menge angeben müssen. Tie Mühlen dürfen Gerste nur gegen Aus­händigung der Mahlkarte zur Verarbeitung annehmen oder verarbeiten."

8 . 8 6 Abs. 2 erhält folgere Fassung:

Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen ferner, tvenn ihn ei: ein Konttngent (§ 20 Abs. 1) gegeben ist, ihre gesamten Vorräte im eigenen Betriebe verarbeiten, insoweit dabei das Kontingent nicht überschritten wird."

t- 8 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Trotz der Beschlagnahme dürfen Untenrehmer landwirt­schaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten a) Gerste an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle oder die von dieser Stelle bezeichneten Stellen unmittelbar! oder durch Verniittelung des Handels, d) Gerste für Betriebe mit Kontingent auf Gerstenbezugs- scheiu (8 20 Abs. 4) liefern."

0. Hinter § 7 wird folgender 8 7a eingerügt:

Tie Veräußerung und der Enverb von Sommergerste zu Saatzweckcn ist bis aus weiteres untersagt. Ter Reichs­kanzler kann dies Verbot aufheben und die näheren Be- stimniuugen über den Verkehr mit Gerste zu Saatzwecken erlassen.

Wintergerste darf zu Saatzwccken nur nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften veräußert und erworben lverdeu:

a) Tn Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung ist nur gegen Saatkarten erlaubt. Tie Saatkarte wird aus Antrag dessen, der Getreide zu Saatzwecken erwerben will, von dem Kommnnalverband ausgestellt, in dessen Bezirk die Ausiaat erfolgen soll; bei Händlern von dem Koinmunal- verband, in dessen Bezirk der Händler seine gewerblickie Nn'derlaftung hat. Ter Kommunalverband kann die Ans- stellung der Karten an andere Stellen übertragen.

b) Ter im 8 2 voraeschriebenen Zustimmung des Kommunal- Kimmä M Wräutzeyznü und Liejeruiig bedarf es nicht.

solveit Unternehmer anerkannter Saatgutivirtschasten selbst- gezvgene Saatgerfte veräußern, sowie für die Veräußerung imü) Lieferung durch zugelasseue Händler. Unternehmt anderer landwirtschaftlicher Betriebe, die sich nachweislich in den Jahven 1913 und 1914 mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt hoben, kann der Kommunal der band die Genehwiguirg zur Veräußerung uiid Lieferung selbstge­zogener Saatgerste zu Saatzwecken allgemein erteilen.

e) Wer mit nicht selbstgebauter Wintergerste zu Saatzwccken handeln will, bedarf der.Zulassung durch! die Reichsfutter- mittelstelle oder die von ihr bezeichneten Stellen.

"Ter Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Saatkarten, sowie über den Verkehr mit Wintergerste zu Saatzlvecken. Er bestimmt, welche Wirtschaften als an­erkannte Saatgutwirtschasten anzusehen snrd."

7. § 8 erhält folgeiide Fassung:

Tie BeschlagnalMe endet mit den: freihändigen Eigen­tumserwerbe durch, die nach 8 7 Ms. 1 a bestimmte Stelle oder die von iht bezeichneten Stellen oder den Kommunal- verband, für den beschlagnahmt ist, mit der Enteignung oder mit einer nach! den Vorschriften dieser Verordnung Zuge- lasseneu Verwendung."

8 , Im 8 10 wird unter Nr. 1 hinterverarbeitet" eingefügt:

zur Verarbeitnlig annimmt, verarbeiten läßt".

Tie Nr. 5 erhält die Nr. 7; es werden folgende neue Nummern 5 und 6 eingefügt:

5. wer Gerste zp Saatzwecken verkauft oder kaust, loenu er weiß, oder den Umständen nach annehNien mutz, daß sie nicht zu Saatzlvecken bestimmt ist;

6. wer den Vorschriften im § 7 a oder den vom Reichs­kanzler auf Grmrd des 8 7a Ms. 3 erlassenen Bcstim- nmngen zwviderhandelt;"

8 . Im 8 11 wird im Abs. 1 anstattdie Hälfte" gesetzt:sechs Zehntel".

Im Abs. 3 ist anstattkönnen in: Falle nachgewicstm n Bedürfnisses durch den Kommunalvcrband von der Liefe­rungspflicht nach Abs. 1 insoweit befreit werden" zu setzen: sind durch den Kommnnalverband von der Liferiings-, Pflicht nach. Ms. 1 insoweit zu befreien"; ferner ist anstattdie Hälfte" ziu setzenvier Zehntel".

10. 8 12 erhält folgenden Absatz 2:

Hat der Unternehmer Gerste zu Saatzwecken erworben, so erhöht sich die von ihm abznliefernde Menge dement­sprechend."

11. Im 8 13 Abs. 1 werden am Schlüsse die Worte gestrichen: sic wird mit der«Aussonderung von dcuBeschlagiiahine frei".

Im ß 13 Ms. 2 wird anstattZentralstelle zur Besckias^ fnng der Heeresverpsteguug" gesetzt:nach 8 7 Abs. 1a bestimmten Stelle".

12. Hinter § 13 wird folgender 8 13 a eingcsügt:

Erwerber vön Gerste haben die Mengen, die fie nicht zu dem Zwecke verwenden Wunen, zu dem sie sie erworben hadern aus Verlangen an den Konrnmnalverband, für den sie beschlagnahntt sind, käuflich zu. liefern. Tie Vorschriften in den 88 13 bis 17 sinden entsprechende Amvcndung."

13. Im 8 16 ist hinter:

Ter Besitzer hat" einzufügen:vorbel-altlich der Bor- schirift im 8 3 Ms. 3."

14. 8 10 erhält folgeiide Fassung:

Tie Kommnnalvcrbände haben cuit Grund der Ernte­st ächenerhebung nach der Verordnung vom 18. Ma: 1916 (Reichs-Gesctzbl. S. 383) uird der Vorschätzung der Ernte nach der Verordnung, betreffeiid die Eruteoorschätz,mgeN im Jahre 1916, von, 21. Jum 1916. «Reichs-Gesetzbl S r>47), bis zum 1. August 1916 der Reichsfuttermittelstelle anzu­geben, wie groß die Gerstenernte ihres Bezirkes zu schätzen ist..

Tie Kommunalverbände haben darüber zu wachen, nnlche Veränderungen sich)- gegenüber der Vorschätzung noch Abs. 1 auf Grund des Erdrusches ergeben. Tiefe Beränderuugen sind bei der monatlichen Anzeige (§ 26) zu berücksichtigen."

16. § 20 erhält folgende Fassung :

Der Reichskanzler oder die von ichn bestimmte Stelle setzt fest, welche Betriebe Gerste verarbeiten oder verarbeiten lassen dürfen und in welcher Menge (Kontingent), und trifft die zur Durchführung und Ueberwachung erforderlichen An­ordnungen. Das Kontingent wird für die Zeit bis 30. Sep­tember 1917 festgesetzt.

Für die Bemessung der Gersten kontingente der Bier­brauereien sind dre für sie festgesetzten Malzwntingeute maß­gebend. Das Umrechnungsverhältnis rwn Malz in Gerste bestimmt der Reichskanzler oder die uach Abs. l bestimmte stelle, Wr die.im odei dritten Metteliahr 191.6