Ausgabe 
30.6.1916
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Kreisblatt für de« Kreis Gieken.

Nr. 69

30. Juni

1 Bekanntmachung

Aber Aenderung von .Ausführungsbeftimmungen zu Verordnungen über die Einflchr von Lebensmitteln, Vom IS. Juni 1916.

I. Auf Grund des 8 2 der Verordnung des BundeSrats über die Einfuhr von Salzheringen vom 17, Januar 1916 (Reichs-Gefetzbl- ^. .45) in^der Fassung der Verordnung vom 4. April 1916 (Reichs- -esetzbl. S. 234) und auf Grund der Bekanntmachung Wer die JHiirufir von Salzfischen, Klippfischen und Fischrogen vom 5. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 237) bestimme ich:

8 5 Absatz 2 der Ansfübrungsbestiniinungen über die Einfuhr von Salzheringen vom 5. April 1916 (Reichs-Eesetzbl- S. 296) erhält folgende Fassung:

Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, m dem die Uebernahinoerklärung dem Veräußerer oiwr dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

l. , H ® irun ^ ) des § 2 der Bekanntmachung über die Erw- w ^on Vieh und Fleisch, sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bestimme ich:

2 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung dev Bundesratselber dre Einfuhr von Vieh, Fleisch und Fleische waren vom 22, März 1916 Reichs-Gesetzbl. S. 179) erhält folgende Fa'iung:

_ ^ Eigentum geht mit dein Zeitpunkt auf die Gesellschaft uver, m dem dre uebernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.

.. N - ^ GvuNd dels § 2der Verordmmg des Bundesrats über ®?rn * dhnil 1916 (ReichA-Gesetzbratt S. 299) bestimme rch:

. P l 4 2 der Ausstihrungsbestinrnmngen zur Verordnung ^ et ßlnfuhr von Eiern (Reichs-Ge setzblatt S. 300) erhalt folgende Fassung:

... Tas Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft SS'*? iiebernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem

Inhaber des Gewahrsams zugeht.

bi Sfroft ^ ief destintmungen treten mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 18. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Dr. Helfferich. _

Ausführungsbeftimmungen

3wr Bekanntmachung über die Durchfuhr von Kakao vom 29 Mar 1916. Vom 19. Juni 1916.

ei 2 der Verordnungen des Bundcsrats über

§!° von, 11. November 1915 (Reichs-Gei'evbl

fcfHmtnt*' ^ 1916 lReichs-Gesetzbl. S. 233) wird f^cnMs

-r- Kakao im Sinne der Bekanntmachung über die

Ist 'lu mfkZr atCl ° Ö ° m 29 ' ^ 0i 1916 lRcichs-G?setzbl. S. 430)

Rvhkakao, auch gebrannt oder aeröstet.

^ Kakaobutter,

» Kakaomasse,

Kakaopreß kuchcn,

-Kakao sch rot,

Kakaopulver,

Kakaoschalen,

Kakaoabsälte.

«r ^ Vorschriften über die Durchfuhr von Kakao vom 29. Mar 1916^ lRerchs-Gesetzbl. S. 430) gelte,, auch für Schokoladenmasse und

8 3 ben icbe f auch in Packungen,

m Kiast. ^ Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 19. Juni 1916.

Ter Reichskanzler.

_ Jur Aufträge: Kautz.

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Obst. Vom 27. Juni 1916.

Auf Grund des Höchstpreisgesetzes vom 4. AugM 1914 in hrr Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Geschbl. S. 339 öllfcnh der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 über die Er- Achtung v°n PrnDrüfungsstellen und die Versoemm7srMlmia

aSESS®«

für Erdbeeren für das Pfund r, Tafelerdbeeren, ausgesuchte Ware, für das Pfund

,7 Marmelade-Erdbeeren (Muserdbeeren, ohne Stiel gepflückt) für das Pflmd Süßkirschen für das Pfund ,7 Hinmachkirschen (süße) fttr das Pfund ,7 Sauerkirschen für das Pfund ,7 Johannisbeeren für das Pfund ,7 reife Stachelbeeren für das Pflmd ,7 Himbeeren für das Pfund ,7 Heidelbeeren für das Pfund ,7 Aprikosen für daS Pfund ,7 Mirabellen für das Pfund ,7 Reineclauden für das Pfund ,7 Edelpsirsiche für das Pflmd ,7 Weinbergpfirsiche für das Pfund r, Früh zwischen für das Pfund Spätzwctscheu für das Pfund ,7 Edelpflaumen für das Pfund ,7 Hauspflaumen füt das Pfund

1916

40 Pfennig, 60

25 22 30 30

26 20 32 20 55 30 25 60 25 20 12 22 15

50 Pfennig

70

35

30

38

K

33

26

40 7.

? 8 7# d5 7,

40 7 ,

35

SO 7,

33 7 ,

? ;

... .Beim Weüerverkauf an den Verbraucher durch den Handel dürfen höchstens folgende Preise (Verbraucherpreise) beansprucht und bezahlt werden:

für Erdbeeren für das Pfund Taselerdbeeren, ausgesuchte Ware, für das Pfund

Marmelade-Erdbeeren (MuserdbeeveN, ohne Atiel gepflückt) für das Pfund Süßkirschen für das Pfund Einmachkirschen (süße) für das Pfund Sauerkirschen für das Pfund Johannisbeeren für das Pfund reife Stachelbeeren für das Pfund Himbeeren für das Pfund Heidelbeereir für das Pfund j Aprikosen für das Pfund Mirabellen für das Pfund Reineclauden für das Pfund 'Edelpfirsiche für das Pfund Weinberg Pfirsiche für das Pfund Frühzrvetscheu für das Pfund Spätzwetschen für dasKflmd Edelpflaumen für das Pfund Hauspftanmen für das Pfund

^^aust der Erzeuger unniittelbar an den Verbraucher frei deflen Haus oder auf dem Mnckt, so darf er die Verbraucher­preise beanspruchen. A

. ...^^,H^inn der Hcidelbeercrnte wird von der Ortspolizei- behorde bestimmt. ^ ^

c? C + r ^^andnnd die Verbring,,ug von Obst nach außer­hessisch cn Orten bedars der Genehmigung des Kreisämts, in Städten m,t mehr als 20 000 Einwohnern des Oberbürgermeisters Die Genehnngiurg kann auch mit dem Vorbel-alt jederzeitigcn Widcr- russ für täglich uich tvochcntlich wiederkehrende Sendungen bis zu emcr bestimmten Hochstmenge jeweils auf die Dauer eines Kalender-

P ta i^ r 9f9 >f?I u . ^ öeiben - . die genehmigten Sendungen iver- den Versand,cherne ausgestellt.

8 3. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.

D arm st a dt, den 27. Juni 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. r

v. Hombergk.

Betr.: Wie oben.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises, das GNißh Polizciamt Gießen und die Großh. Gendarmerie des Kreisel

erstehende Bekmiiitmachung, deren Inhalt auf ortsübliche Werse zur öflentlichen Kenntnis zu bringen ist ver- w^sen, bemerken wir, daß diejenige vom 22 . 24 . Ju ni d § veröffentlicht ,m Kreisblätt Nr. 67 vom 27 . Juni d I Mer- durch aogenitaudslos geworden ist. Es ist darsiher zu ivachen daß nau^be^lgt'^nwuttü Bekanntmachung gctro,femn Anordnungen g<>

Gießen, den 29 . Juni 1916 .

Gwßherzogliches Kreisamt Gießen, vr. N s i n g e r.