Ausgabe 
28.6.1916
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Kreisblatt für »e Kreis Gietzen.

* % Bekanntmachung

betreffend: Die Tabaknachfteucr-OrdMtng.

Von uachstehendnn AuSzug aus der vom Reichskanzler unterm Io. dS. Mts. erlassenen und im.Zentral bl alt für das Deutsche Reick" vom lausenden Jahre, Seite 12o, bekannt gemachten 4abak- ucMteuer-Ordnung geben wir hierdurch Kenntnis. Die Anmeldung der nachsteuerpflichtigen Waren hat im Grotzl)erzogtnm Lessen bei den zuständigen Hauptsteueränrtcrn zu erfolgen. Von diesen können Vordrucke ®c die Anmeldung, die das Nachverstenernngsgeschäft erleichtern, kostenlos bezogen werden.

D a r mi st a d t, den 23. Juni 1916.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.

Abteilung filr Stenerivesen.

' In Erledigung: Dornseiff.

Mus-ing aus der Tabaknachsteuer-Ordnung.

§1. Nachz oll und Nachsteuer. .

Die m der Zeit vom 16. Mai bis einschließlM 30. Jmu 1916 verzollten oder versteuerten Tabakblätter unterliegen der stcachver- zollung oder Nachversteuerung nach folgenden Sätzen sitt 1 Doppel­zentner :

a) ausländische Tabakblätter:

1 unbearbeitete oder nur gegorene (fermentierte) oder scher Rauch getrocknete, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen, son>ic Abfälle von solck>en Tabak­blättern . 45 Mk.

2. bearbeitete (ganz oder teilweise entrippte, auch mit Tabakbrühe behandelte sgebeiztel usiv.), sowie Ab­fälle voii bearbeiteten Tabakblättern und Msälle von Tabakerzcugniisen, auch gemischt mit Abfällen von Rohtabak (Scraps^ iOOMk.

b) inländische Tabakblätter l3JDlf.

Für die in der Zeit vom 16. Mai bis einschließlich 30. Juni

i91v von Ländlern oder deren Beauftragten verzollten Zigarren und Zigaretten wird an Nachzoll erhoben:

a) für Zigarren 430 Mk. für 1 Doppelzentner und 25 v. v. des Wertes (8 2 der Tabakzollordnnna); d) für Zigaretten 500 Mk. für 1 Doppelzcuttier.

§ 2 .

Tabakblätter, Zigarren und Zigaretten, für die der Zoll oder die Steuer am 16. Mai oder später entrichtet worden ist, sind von der Nachverzollung und Nachverstcuerung befreit, wenn sie bereits vor diesem Tage bei der zuständigen Amts stelle zur Verzollung, Versteuerung oder zur Abfertigung aus Begleitschein II angemeldct und zur Abfertigmig gestellt worden sind.

Der Nachvcrzolliing und Nachversteuerung unterliegen ferner nicht:

i!

für 1 Doppelzentner abgefertigt worden sind.

Bestehen Ziveifel, ob die verzollten Zigarren und Ziga­retten zum Laudel bestimmt ivaren oder nicht, so hat der Ber- zoller letzteres auf Erfordern nachzulveisen. Witt» dieser Nach­weis in der vom Zollaiut gesetzten Frist nicht geführt, so ist dev geforderte Nachzoll einzuziehen.

8 4. Nachaufschlag, (ßlnlagc A.

Tie am 1. Juli 1916 im Besitz oder Gelvahrsam voir Her­stellern zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse nnd von Händlern befindlichen versteuerten Zigaretten, Zigarettentabakc und Zigaret- teiihülleu unterliegen dem Nachaufschlage in Höhe des gesetzlichen Krisgsaufschlages. Ms Vorräte gelten auch Waren der gleichenMt, die sich am genannten Tage für Hersteller oder Händler unterwegs befinden.

Der NackMifschlag wird nicht erhoben, wenn der Vorrat eines .Händlers an Zigaretten nicht mehr als 3000 Stück, an Zigaretten^ labak nicht mehr als 3 Kilogramm, an Zigcirettenhr'Ülen nicht mehr als 5000 Stück beträgt.

Ter Nachaufschlag wird ferner nicht erhoben für Vorräte, die auf Antrag unter amtlicher Auflickst vernichtet iverden.

§ 5 .

Hersteller und Händler lwben die am 1. Jiüi 1916 in ihrem Besitz oder Gewahrsani befindlichen versteuerten Vorräte an Ziga­retten, Zigarettenhüllen und cm Ziga retten tabak, letzteren soweit der KletuverkansSpreis mehr als 6 Mark für 1 Kilogramm be­trägt, innerhalb einer Woche, Waren der gleichen Mt, die sich am genannten Tage unterwegs befinden, alsbald nach ihrenr Eingang dein zuständigen Steueramte nach Zahl, Inhalt und Steuerklasse der Packungen schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist in ziveisacher Ausfertigung einMreichen.

Die noch 8 4 A1»s 2 nachanfschlagfreten Mengen sind von der Anmeldung befreit.

Konsumvereine, Kantinen, Kasinos, Zogen rmd ähnliche Ver- einwun^n aelten anck dann als Händler, wenn sie Zigaretten,

i) Tabakansichts-(Rcise-'> Muster (§ 15 der Tabakzollordnung), 3) mläudiscki-e Tabakblätter, die zum Steirersatze von 46 Mark

steuerpflichtige Erzeugnisse nur an ihre Mtglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben.

8 7.

Serftcll« und Händler können auf den Packnngcn der-vor dem 1 Juli 1916 versteuerten BorrLte, die dem NachMMag unterliegen, »der auf dem linken Mittelfelde der daran Endlichen Steuerzeichen die Höhe des Nachaufschlages ausdruckeu oder l)anv^ " ' Tintenstift vermerken.

§ 8 -

schriftlich mit Tinte oder

Die Bczirksoberkontrollenre haben die ilmeu zugestellten 9jn- meldungen (§6 Abs. 1) sobald als möglich nachzuprüfen, wobei die Anmeldungspflichtigen die nötigen Hilfsdienste unentgeltlich zu

^^Bis^zum Zeitpunkte der Nachprüfung eingctretene Verände­rungen der angemeldeten Vorräte ditrch Zu-- oder Abgang sind deii .Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung begmiien, mrtzu-- teilen und aus Verlangen näher nachzuweis«i.

8 9. Erhebung von N a ch z o l l, N a chi st e n e r u n d Nach- auf schlag.

Der Zahlungspflichtige hat, sofern ihm nicht Stundung ge­währt wird, den mitaeteilten Betrag an Nachzoll, Nachsteuer und Nachansschlag innerhalb eines Monats nach EEang der Zah­lungsaufforderung (§ 3 Ms. 2, § 6 Abs. ^ und § 8 Ab, 3 i'n-

znzalstem unb Nack>steucr können gegen Sicherheitsbeslcllung, Beträge an Nachaufschlag, die 100 Mk. übersteigen können ohne Sicherheitsbestellnng bis zum 25. Oktober 1916 gestnndeck !ierden.

8 11 -

Eine Vergütung der Nachsteuer für vollversteuerteu Tavnk, der nachträglich in einen ausschließlich zur Herstellung zrgarettenstEr-, pflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb übergeht (8 - ®!- 4 Der Tabakstenerordnung), wird nicht gewöhn.

Anlage A.

(Nachsteuer-Ordnung § 4.)

Preistafel derNachansjchlagjaye für bie vcrlchledenen Packungen. 1. Ztgarette».

Betrag des Nachansschlags in der Steuerklasse

1 a

Id ! l o le Kleinverkaufspreis für das Stück

11

«e>S3-

1

über l 1 /,, bis 2 7, Pf.

über

2 j ; 2 bis 3'l 7 Pf.

über37,! über 5 bis 5 Pf.!bis 7 Pf.

über

7 Pf.

3 Stück

2'Z°Pf-

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4 - -

2 Pf.

5 . .

IV, Pf-

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37. 9

6 Pf.

9 Pf.

127,Pf-

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250

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350

600

1000 . . .

300 ..

-

-

2. Zigarettcntabak.

Packung zn

Betrag des NachanffchlagS in der Steuerklasse

2 d

2c

2d

3e

Kleiiiverkausspreis für 1 kg

über

8 bis 10 Mk.

über

10 bis 20 Mk.

über

20 biS 30 Mk.

über

30 Mk.

20 g . . .

e Pf.

10 Pf.

16 Pf.

2! Pf.

25.

77

12 V, .

20 ,

30 ..

50 . . .

15

25 .

40 .

60

75 , . . .

227, .

87.7, *

60

99 .

100 ... .

80 .

60

80 .

120 .

126 . . .

377, .

«SV, .

100

150 ^

200 . . .

69

100

160 y

240 .

260 , . . .

75 .

125

200

300 .

500 ... .

150

250 ,.

400

600 ..

Packung zu . Nachaufscklag

40

3. Zigarettcnhüllen.

50 60 90

100

200 Stück.

24

SO

36

54

60 120 Pf.